Pressemitteilung -

Beteiligung an geschlossenem Schiffsfonds: Beraterhaftung begründet Schadensersatz

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 17.10.2018 (Az. 05 O 2528/17) die Sparkasse Leipzig zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt. Die Beklagte wurde zu einer Zahlung in Höhe von 15.151,64 EUR zzgl. Zinsen und zur Freistellung der Klägerin von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen verpflichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. „ Das Urteil könnte Signalwirkung für viele Anleger geschlossener Fonds haben, da die Sparkasse unseren Erkenntnissen nach diese Beteiligungen ihren Kunden häufiger empfohlen hat“, sagt Rechtsanwalt Marco Albrecht, der das Urteil am Landgericht für seine Mandantin erstritten hat.

Details zum Fonds
Beim »MS Vega Sachsen« handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds in Form einer Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, die in die MS Vega Sachsen, ein Containerschiff mit einer Kapazität von 1.118 TEU investierte. Die Gesamtinvestition des Fonds betrug 20.337.000,00 EUR, der Fremdkapitalanteil lag bei 57,69%. Das einzuwerberbende Kommanditkapital betrug 8.100.000,00 EUR. Die Mindestbeteiligungssumme betrug 15.000,00 EUR zzgl. des Agios in Höhe von 5 %. Die Beteiligung erfolgte zunächst treuhänderisch über die SHI-Treuhandgesellschaft für Schifffahrt, Handel und Industrie mbH. Nach §2 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Anleger können ihre Beteiligung frühestens zum 31.12.2025 kündigen. Eine Ausschüttung gab es lediglich einmal für das Jahr 2008, weitere Ausschüttungen erfolgten nicht.

Die Ausgangslage
Ende des Jahres 2007 unterzeichnete die Klägerin nach einem Beratungsgespräch durch die Sparkasse Leipzig die Beitrittserklärung zur » MS Vega Sachsen Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Zeichnungssumme lag bei 15.000,00 EUR zzgl. Agio.
Die Klägerin sah sich hinsichtlich der bestehenden Risiken und Nachteile eines geschlossenen Fonds ebenso unzureichend aufgeklärt wie über das Provisionsinteresse der Sparkasse. Weiter hielt die Klägerin den Emissionsprospekt des Schiffsfonds für fehlerhaft.
Eine zunächst angestrebte gütliche Einigung kam weder außergerichtlich noch im Rahmen des Verfahrens in erster Instanz zustande.

Entscheidung und Begründung des Gerichts
Nach der Beweisaufnahme, insbesondere auch nach der Befragung des Beraters und des Ehemannes der Klägerin, sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die von der Sparkasse erhaltenen Provisionen, die sogenannten Kick-Backs, aufgeklärt worden war.
Die Frage des Ursachenzusammenhangs und der Verjährung entschied das Landgericht zu Gunsten der Klägerin. Das Landgericht war hinsichtlich der Kausalität zutreffender Weise der Ansicht, dass sich die Klägerin auf die sogenannte Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens berufen könne. Als Folge davon musste die beklagte Sparkasse darlegen und beweisen, dass der Klägerin die Frage der Provisionen egal gewesen wäre. Diesen Nachweis konnte die beklagte Sparkasse nicht erbringen.

Hinsichtlich der Frage der Verjährung hat sich die Beklagte darauf berufen, dass der Berater die Klägerin über das „ob“ des Provisionsinteresses aufgeklärt habe. Im Übrigen sei das Provisionsinteresse der Beklagten aufgrund der Angaben im Prospekt offenkundig gewesen. Dass aus dem Prospekt die Existenz eines Agios erkennbar war, genügte für die Frage der Verjährung insbesondere deshalb nicht, weil daraus kein Bezug zur Sparkasse und kein Vorteil für sie hergestellt werden konnte.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Fragestellung ist eindeutig und gefestigt. Danach ist ein Emissionsprospekt in Bezug auf die Provisionen der beratenden Bank oder Sparkasse nur dann ausreichend, wenn die Bank oder Sparkasse dort namentlich genannt ist und die korrekte Höhe der Provision dem Prospekt entnommen werden kann. Beides lässt sich dem Emissionsprospekt zum »MS Vega Sachen Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG« gerade nicht entnehmen.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichtes geführt, dass der Berater im Rahmen der Beratung mündlich über Provisionen aufgeklärt hat. Nachdem die Sparkasse auch darlegen und beweisen musste, dass sie über Provisionen ordnungsgemäß aufgeklärt hatte, und die Beklagte auch diesen Nachweis nicht erbringen konnte, bestand für das Gericht eine klare Pflichtverletzung.

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