Pressemitteilung -

Landgericht Hamburg verurteilt Deutsche Bank AG wegen unterbliebener Provisionsaufklärung bei der Zeichnung des Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio II

Die Kanzlei für Kapitalanleger Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat für einen Anleger des Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio II ein Urteil vor dem Landgericht Hamburg erwirkt. Das Gericht hat das Urteil am 1.9.2017 verkündet - Az. 330 O 585/15. Demnach wurde die Deutsche Bank AG zur kompletten Rückabwicklung verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung des LG Hamburg wegen der Beteiligung am Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio II

Die Deutsche Bank AG hat nach Überzeugung des Gerichts gegen ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verstoßen, da sie weder durch den Bankberater noch durch rechtzeitige Übergabe des Beteiligungsprospekts über die konkrete Höhe der von der Deutschen Bank AG bezogenen Rückvergütungen aufgeklärt hat. Die Gegenseite hatte unter anderem eingewandt, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.

Die Deutsche Bank hat Pflicht zur Aufklärung über Provisionen verletzt

Die Pflicht der Deutschen Bank AG zur Aufklärung über die von ihr bezogene Provision folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen (vgl. etwa BGH, Urteil v. 8.5.2012 - XI ZR 262/10; Urteil v. 26.2.2013 - XI ZR 445/10; Beschluss v. 1.4.2014 - XI ZR 171/12). Danach ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. BGH, Beschluss v. 9.3.2011 - XI ZR 191/10).

Fazit für geschädigte Fonds-Anleger

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger, die ihre Beteiligung über eine Bank erworben haben. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat und setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um.

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Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann im Bereich Kapitalanlage- sowie Bankrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 28 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche, teils höchstrichterliche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden über 15.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

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