Pressemitteilung -

Privatversicherte könnten unwirksame Beitragserhöhungen der letzten zehn Jahre zurückfordern

Treuhänderstreit um Prämienanpassungen spitzt sich zu: BGH entscheidet am 19.12.2018

Mehrere Gerichte haben Verbrauchern Recht gegeben, die gegen Beitragserhöhungen ihrer privaten Krankenversicherung geklagt hatten. Die Prämienanpassungen der Versicherungsunternehmen müssen von einem unabhängigen Treuhänder geprüft und genehmigt werden. Aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit vom jeweiligen Versicherer seien die Treuhänder aber nicht unabhängig und die Zustimmung somit unwirksam, so die Gerichte. Jetzt entscheidet der Bundesgerichtshof im sogenannten Treuhänderstreit. Den Versicherungsunternehmen drohen Rückzahlungsforderungen in Millionen – oder gar Milliardenhöhe. Unsere Kanzlei vertritt bereits eine große Anzahl von betroffenen Versicherungsnehmern und ist für sie bei der Verhandlung vor dem BGH dabei.

Wer bestimmt eigentlich, in welchem Maß private Krankenversicherungen ihre Beiträge erhöhen dürfen? Bis zum Jahr 1994 mussten sich die Versicherer Beitragserhöhungen durch die Aufsichtsbehörde genehmigen lassen. Seither ist nur noch die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich. Dies regelt § 203 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG).

Die Frage nach der Unabhängigkeit der Treuhänder

Die Unabhängigkeit dieser Treuhänder ist in jüngster Zeit immer wieder in Zweifel gezogen worden. Zum einen vertritt der Treuhänder die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer. Dazu hatte sich der BGH in anderem Zusammenhang dahingehend geäußert, dass ein Treuhänder als Interessenwahrer der Gesamtheit der Versicherten einen Ausgleich schaffen soll, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und der Standpunkt der Gesamtheit der Versicherungsnehmer maßgeblich für die Beurteilung der Unabhängigkeit des Treuhänders sei.
Zum anderen aber wird der Treuhänder für seine Tätigkeit in aller Regel vom Versicherungsunternehmen bezahlt. Im zugrunde liegenden Sachverhalt der ersten Entscheidung zur Rückforderung unwirksamer Prämienanpassungen des Amtsgerichts Potsdam beispielsweise hatte der Treuhänder eine jährliche Vergütung von 150.000,- EUR erhalten.
Für die Tätigkeit eines Treuhänders sind Kanzleien und Unternehmen nicht zugelassen. Es dürfen nur natürliche Personen als Treuhänder tätig werden. Aufgrund der hohen fachlichen Anforderungen kommen nur sehr wenige Personen für diese Aufgabe in Frage. Eine parlamentarische Anfrage ergab, dass bundesweit nur sechszehn Personen als Treuhänder tätig sind. Demgegenüber stehen etwa fünfzig Unternehmen und Organisationen, die im Verband der privaten Krankenversicherung organisiert sind.
Problematisch wird es, wenn ein Treuhänder über viele Jahre hinweg immer wieder von demselben Versicherer als Treuhänder angeworben und bezahlt wird. Aufgrund der wenigen Anbieter, die für eine Prüfung in Frage kommen, und der komplizierten Thematik scheint die wiederholte Beauftragung aber gängige Praxis zu sein. Zweifel an der Unabhängigkeit bestehen auch, wenn der Treuhänder keine anderen Einkünfte erzielt und letztlich wirtschaftlich davon abhängig ist, weiterhin von Versicherungsunternehmen zum Treuhänder bestellt zu werden.

Weitere Aufträge des Versicherungsunternehmens

Die Unabhängigkeit steht auch dann in Frage, wenn der Treuhänder neben der Prüfung der Beitragserhöhungen noch weitere – zumeist hoch dotierte – Aufträge desselben Versicherungsunternehmens erhalten hat. Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom Januar 2018 die Unabhängigkeit des Treuhänders abgelehnt, weil dieser im Vorfeld bei der Erstellung eines Versicherungstarifs eingebunden war und die hierbei vorgeschriebene Prüfung der Erstkalkulation vorgenommen hat. Denn Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung dürfen nur dann erhöht werden, wenn sich die Berechnungsgrundlagen verändert haben, nicht jedoch um eine anfängliche Fehlkalkulation des Versicherungsunternehmens bei der Aufstellung eines Versicherungstarifs auszugleichen. War der Treuhänder jedoch bereits an der erstmaligen Tariferstellung beteiligt, könnte er in einen Interessenkonflikt geraten, (s)eine frühere Fehlkalkulation durch eine Beitragserhöhung auszugleichen.

Auszug bisherige Rechtsprechung zum Thema Treuhänderstreit

LG Berlin, Urteil vom 10.01.2018 – 23 O 78/16 ▪ LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18.01.2018 - 14 O 203/16 ▪ LG Kleve, Urteil vom 21.06.2018 - 6 O 34/17 ▪ LG Offenburg, Urteil vom 27.07.2018 - 2 O 379/17 ▪  LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017 - 1 O 338/16 ▪ LG Köln, Urteil vom 26.09. 2018 – 23 O 95/18 ▪ LG Potsdam, Urteil vom 27.09.2017 - 6 S 80/16 ▪ OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 - 20 U 128/16 ▪ OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 - 8 U 57/18

Klagewelle droht – hohe Rückforderungen möglich

Immer mehr Versicherte fordern jetzt ihre Beitragserhöhungen zurück. Die meisten Gerichte haben bislang zugunsten der klagenden Versicherungsnehmer entschieden. Lediglich das Oberlandesgericht Celle hat zugunsten des Versicherers geurteilt: die Unabhängigkeit des Treuhänders sei keine zivilgerichtlich zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung. Zur Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder steht am 19.12.2018 ein Verhandlungstermin am Bundesgerichtshof an. Sollte der BGH zugunsten der Verbraucher entscheiden, kommen immense Rückforderungen auf die Versicherungsunternehmen zu.
Für Verbraucher bedeutet das in der Praxis: Erweisen sich die Beitragserhöhungen als unwirksam, dann kann der privat Krankenversicherte Beitragserhöhungen für die Zukunft zurückweisen und für die Vergangenheit - einschließlich Verzugszinsen – zurückfordern. Die Rückforderung kann für maximal zehn Jahre angesetzt werden. Ansprüche aus dem Zeitraum vor mehr als zehn Jahren sind verjährt. Die Höhe der Rückforderung über einen solchen Zeitraum beträgt schnell 10.000,- EUR und mehr.

Andrea Häcker-Hollmann, Rechtsanwältin und Partnerin der Esslinger Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann wird beim Verhandlungstermin am 19. Dezember 2018 in Karlsruhe dabei sein und steht anschließend für ein Interview oder einen Kommentar zur Verfügung. Unsere Kanzlei vertritt bereits eine große Anzahl betroffener Versicherungsnehmer.

Links

Themen

  • Rechtsfragen

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann:

Die Kanzlei für Verbraucherrecht

Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auf das Verbraucherschutz- sowie Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Verbraucher aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 25 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über 18.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

Kontakt

Christopher Kress

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711/9308110

Georgios Aslanidis

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711/9308110

Andreas Frank

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711-9308110

Annekatrin Schlipf

Pressekontakt Wirtschaftsjuristin Marketing & PR