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ETL  Hannes & Kollegen, ETL ADVISA Berlin-Wilmersdorf, ETL ADHOGA Berlin Steuerberatungsgesellschaften mbH
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News -

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 1.1.2018 günstiger geregelt:

Für selbständig nutzbare geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden,  gelten neue Regelungen für die Aufzeichnungspflichten und Abschreibungen. Das „Zweite Bürokratieentlastungsgesetz" und  das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ bringen für 2018 folgende Verbesserungen:

Wirtschaftsgüter bis 250 Euro

Bei einem GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 Euro (bisher 150 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer besteht ein Wahlrecht: Die Kosten können entweder

  • sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt 
  • oder über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Besondere Aufzeichnungspflichten, z.B. das Führen der GWG in einem Anlagenverzeichnis, bestehen nicht.

Wirtschaftsgüter von 250 Euro bis 800 Euro

Auch bei  GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 250 Euro bis 800 Euro (bisher 150,00 Euro bis 410,00 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer besteht ein Wahlrecht, die Kosten sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen oder über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Wichtig: Wenn die Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden sollen,  müssen diese GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden.

Wirtschaftsgüter über 800 Euro müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden. Absetzbar ist dann jedes Jahr die so genannte „Absetzung für Abnutzung“ (AfA). Allerdings gibt es dann noch die Möglichkeit, einen Sammelposten zu bilden und diesen über fünf Jahre linear aufzulösen.

Wirtschaftsgüter von 250 Euro bis 1.000 Euro

Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250 Euro bis 1.000 Euro (bisher 150 Euro bis 1.000 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer kann ein Sammelposten gebildet werden. Dieser muss über fünf Jahre mit jeweils 20 Prozent gewinnmindernd aufgelöst werden.

Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Sie brauchen also kein Bestandsverzeichnis zu führen.

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Dipl.-Fw. Thomas Hannes

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