Pressemitteilung -

Richtig krankenversichert im Alter: Das sollten Sie wissen

Über 20 Millionen Menschen in Deutschland beziehen eine gesetzliche Rente. Die meisten von ihnen sind Mitglied der sogenannten Krankenversicherung der Rentner (KVdR) – häufig ohne es zu wissen. Der Beratungsbedarf zu diesem Thema ist groß. Viele Rentner wenden sich irritiert an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD): Wer ist pflichtversichert in der KVdR? Wer kann sich freiwillig versichern? Welche Vorteile bietet sie und worauf sollten Rentner achten, die nebenberuflich tätig sind? Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät dazu neutral und kostenfrei unter der Nummer 0800 011 77 22

Was ist die KVdR?

„Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) keine eigenständige Versicherung, sondern Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. Rentner erhalten die Leistungen von Ihrer Krankenkasse“, erklärt Heike Morris, Juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. Dank der KVdR genießen Rentenantragssteller und Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung den erforderlichen Krankenversicherungsschutz. Sie haben die gleichen Leistungsansprüche wie zum Beispiel jüngere, pflichtversicherte Arbeitnehmer – mit Ausnahme des Anspruchs auf Krankengeld. Davon profitieren auch familienversicherte Angehörige eines in der KVdR versicherten Rentners.

Welche Vorteile bietet die Mitgliedschaft in der KVdR?

Rentner in der KVdR zahlen in der Regel geringere Krankenkassenbeiträge als freiwillig gesetzlich krankversicherte Rentner. Auf private Einkünfte wie Mieteinnahmen, Privatrenten oder Zinsen zahlen sie keine Beiträge. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gelten diese Vorteile allerdings nicht. Für sie sind auch alle weiteren privaten Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.

Wer wird Mitglied der KVdR?

In der KVdR ist pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält beziehungsweise beantragt hat und die geforderte sogenannte Vorversicherungszeit nachweist. Für die Berechnung dieser Vorversicherungszeit ist die sogenannte 9/10-Regelung maßgeblich: „Die KVdR ist so etwas wie eine Einrichtung für besonders treue Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer Mitglied der KVdR werden will, muss in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Ob freiwillig-, pflicht- oder kostenlos familienversichert, spielt dabei keine Rolle. Wer beispielsweise mit 65 Jahren in die Rente geht und seit seinem 25 Lebensjahr arbeitet, muss also spätestens mit 47 Jahren in die gesetzliche Krankenversicherung eingetreten sein, um die 90 Prozent-Regel zu erfüllen“, sagt Heike Morris. Übrigens: Seit dem 1. August 2017 wird beiden Elternteilen für jedes eigene Kind sowie für jedes Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind pauschal eine Zeit von drei Jahren als Vorversicherungszeit angerechnet. Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, wer von beiden das Kind überwiegend erzogen oder betreut hat. Für Rentner, die bisher freiwillig versichert waren, weil sie beispielsweise die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, kann es sich deshalb lohnen, die Vorversicherungszeit noch einmal von der Krankenkasse überprüfen zu lassen.

Wer kann sich nicht in der KVdR versichern?

  • Beamte und andere versicherungsfreie Personen wie Richter, Berufssoldaten oder Geistliche,
  • Bezieher eines Ruhegehalts (Pension),
  • Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind
  • Die genannten Personen können sich unter Umständen freiwillig gesetzlich oder privat versichern, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen
  • Über weitere Ausschlussgründe beraten wir gern

Wie hoch sind die Beitragspflichten?

Der monatliche Beitrag pflichtversicherter Rentner zur KVdR hängt wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung von der Höhe der Einnahmen ab. Einnahmen in diesem Sinne sind die gesetzliche Rente, gegebenenfalls eine gesetzliche Rente aus dem Ausland, Versorgungsbezüge sowie Arbeitseinkommen. Bei der Beitragsbemessung werden ‒ analog der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherungen für 2018 ‒ Einnahmen bis zu einer Grenze von 4.425 Euro berücksichtigt. Alle Einnahmen, die über diesen Betrag hinausgehen, sind beitragsfrei. Ebenso wie Arbeitnehmer entrichten Rentner einen Krankenkassenbeitrag von 7,3 Prozent. Der Rentenversicherungsträger übernimmt weitere 7,3 Prozent, um den allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent zu decken. Den Zusatzbeitrag der Krankenkassen, der von Krankenversicherung zu Krankenversicherung unterschiedlich hoch ist, tragen Rentner allein. Im Gegensatz dazu zahlen freiwillig gesetzlich versicherte Rentner den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent sowie den Zusatzbeitrag komplett allein. Hinzu kommen Beiträge aus privaten Einkünften, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls beitragspflichtig sind. Gut zu wissen: Freiwillig und privat Versicherte können gemäß § 106 Sozialgesetzbuch VI einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes beantragen.

Nebenberufliche Einnahmen: Was muss beachtet werden?

Immer mehr Menschen arbeiten auch nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze weiter. Kommen zur Rente weitere Einnahmen hinzu, etwa durch eine abhängige Beschäftigung, werden darauf der volle Beitragssatz sowie der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenversicherung erhoben, da es sich um eine versicherungspflichtige Tätigkeit handelt. Die Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung geht der Versicherungspflicht in der KVdR regelmäßig vor. Rentner, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind, sind also über diese bezahlte Beschäftigung versichert. Etwas anderes gilt für Rentner, die nach Rentenbeginn hauptberuflich selbstständig arbeiten. Sie sind nicht mehr in der KVdR pflichtversichert, sondern werden freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und zahlen entsprechend höhere Abgaben.Ruheständler, die nebenberuflich selbständig sind, bleiben in der KVdR pflichtversichert. Auf das Einkommen aus der Selbständigkeit zahlen sie jedoch Beiträge zur Krankenversicherung. Auch hier liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 4.425 Euro.

Die Fakten im Überblick

  • Die Krankenversicherung der Rentner ist Teil der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Wer in der KVdR pflichtversichert ist, muss in der Regel in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert sein.
  • In der Regel zahlen Rentner in der KVdR geringere Beiträge als freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner.
  • Hauptberuflich selbstständige Rentner verlieren ihren pflichtversicherten Status in der KVdR.

Sie haben Fragen zur Krankenversicherung der Rentner? Das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beantwortet Ihre Fragen gern. Ratsuchende erreichen die UPD kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr). Weitere Informationen und Beratungsangebote: www.patientenberatung.de.

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Über die Unabhängige Patientenberatung Deutschland, UPD

Die UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH (UPD) mit Sitz in Berlin ist eine gemeinnützige Einrichtung. Sie hilft Ratsuchenden, sich im deutschen Gesundheitssystem besser zurechtzufinden und Entscheidungen im Hinblick auf medizinische oder sozialrechtliche Gesundheitsfragenselbstbestimmt, eigenverantwortlich und auf informierter Grundlage zu treffen.

Gut erreichbar, bürgernah, qualifiziert: Das Beratungsangebot der UPD

Die unabhängige, neutrale, kostenfreie und evidenzbasierte Beratung der UPD ist für alle Menschen in Deutschland zugänglich – egal, ob sie gesetzlich, privat oder nicht krankenversichert sind. Ratsuchende können die Patientenberatung unkompliziert und auf vielen Wegen erreichen: per Telefon, Post, Mail, oder Onlineberatung, in den 30 festen Beratungsstellen und an weiteren 100 Standorten in Deutschland, die regelmäßig von einem der drei UPD-Mobile angesteuert werden.

Neben medizinischen Fachteams und Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen gehören auch Juristen und Sozialversicherungsfachangestellte zum UPD-Beraterteam.

Dem gesetzlichen Auftrag (§ 65b des Sozialgesetzbuchs V) entsprechend macht die Patientenberatung über die individuelle Beratung hinaus Politik und Entscheidungsträger auf Fehlentwicklungen im Gesundheitswesen aufmerksam, unterbreitet Lösungsvorschläge aus Patientensicht und stärkt auf diese Weise die Patientenorientierung im Gesundheitswesen.

UPD – Die kostenlose Patientenauskunft für Deutschland im Serviceüberblick

Die telefonische Beratung der UPD steht über – aus allen Netzen, auch Mobilfunk – kostenlose Rufnummern auf Deutsch, Türkisch, Russisch und Arabisch zur Verfügung und ist wie folgt erreichbar: Beratung in deutscher Sprache, Rufnummer: 0800 011 77 22, Zeiten: montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr.

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Die Adressen der 30 Vor-Ort-Beratungsstellen sowie eine Übersicht über die 100 Städte, in denen das Beratungsmobil Halt macht, stehen unter www.patientenberatung.de.

Weitere Informationen, auch zu Online-Beratungsmöglichkeiten und der App, finden Ratsuchende unter www.patientenberatung.de, Facebook, Twitter oder Vimeo.


Kontakt

Markus Hüttmann

Pressekontakt Pressereferent 0049 (0)30-868721-140