Pressemitteilung -

Überraschung: Wenn der Apotheker ein anderes Medikament herausgibt als das vom Arzt verordnete

Berlin, 2. Juli 2018 – Wer bisher glaubte, der Apotheker seines Vertrauens sei lediglich der verlängerte Arm des Arztes, der aus seinen Schränken exakt das per Rezept verordnete Medikament hervorholt und abgibt, der irrt. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten in der Apotheke häufig ein anderes Medikament. Das wirft Fragen auf: Darf der Apotheker überhaupt ein anderes Medikament abgeben als das vom Arzt verordnete? Ist das alternative Medikament genauso wirksam und sicher wie das vom Mediziner verschriebene? Und: Kann der Versicherte darauf bestehen, das vom Arzt verordnete Medikament zu erhalten? Diese und weitere Fragen beantworten die Berater der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) neutral und kostenfrei unter der Nummer 0800 011 77 22.

Medikamententausch auf einen Blick
  • Der Apotheker ist in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, ein preisgünstigeres Medikament nach der sogenannten Aut-idem-Regel herauszugeben.
  • Das alternative Präparat ist im Hinblick auf den Wirkstoff und die Wirkstärke identisch mit dem vom Arzt verordneten Medikament.
  • In medizinisch begründeten Fällen kann der Arzt den Austausch verhindern.
  • Der Versicherte muss das alternative Medikament nicht annehmen, zusätzliche Kosten aber individuell tragen.

Auf das Kreuzchen kommt es an

Wer einen genaueren Blick auf sein Kassenrezept wirft, entdeckt am linken Rand drei Kästchen mit der Bezeichnung „aut idem“. Das ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. „Wenn der Arzt auf dem Rezept ein bestimmtes Medikament oder einen Wirkstoff verschreibt und das Aut-idem-Kästchen daneben frei lässt, sind der Apotheker oder die Apothekerin verpflichtet, dem Versicherten ein wirkstoffgleiches, aber günstigeres Medikament herauszugeben. Dabei handelt es sich in der Regel um ein Medikament, mit dessen Hersteller die Krankenkasse des Versicherten einen Rabattvertrag geschlossen, also einen Preisnachlass vereinbart hat. Häufig sind rabattierte Medikamente Nachahmerprodukte des verordneten Originals, sogenannte Generika. Aber auch für Originalpräparate können Rabattverträge geschlossen werden“, erklärt Dr. Johannes Schenkel, Ärztlicher Leiter der Patientenberatung.

Jede Krankenkasse handelt ihre Rabattverträge individuell aus. Deshalb kann es passieren, dass anstelle des gewohnten Medikaments plötzlich ein anderes Präparat herausgegeben wird, wenn die Krankenkasse in der Zwischenzeit einen Rabattvertrag mit einem anderen Hersteller geschlossen hat. Möglich ist auch, dass Patienten, die bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind, bei gleicher Indikation unterschiedliche Medikamente erhalten.

Gleiche Qualität – aber günstiger

Der Apotheker oder die Apothekerin darf das vom Arzt verordnete Medikament nur dann gegen ein günstigeres Präparat austauschen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Der Wirkstoff und die Wirkstärke müssen identisch sein.
  • Die Packungsgröße muss gleich sein.
  • Die Darreichungsform muss gleich oder zumindest austauschbar sein (zum Beispiel Tabletten versus Kapseln).

Der Arzt kann den Austausch verhindern

In medizinisch begründeten Fällen kann der Arzt ausschließen, dass der Apotheker das verordnete Medikament gegen ein günstigeres austauscht. Mögliche Ausschlussgründe sind bekannte Unverträglichkeiten oder Allergien auf Zusatzstoffe einzelner Präparate. Damit der Apotheker auf einen Blick erkennen kann, dass er das auf dem Rezept vermerkte Medikament nicht austauschen darf, muss der Arzt das Aut-idem-Kästchen auf dem Rezept ankreuzen. Der Apotheker selbst kann den Austausch bei pharmazeutischen Bedenken ablehnen, etwa dann, wenn er den Therapieerfolg als gefährdet ansieht.

Wer das günstigere Medikament nicht annehmen will, zahlt möglicherweise drauf

Der Versicherte kann grundsätzlich verlangen, dass ihm das verordnete Medikament ausgehändigt wird. Ist dieses jedoch teurer als das wirkstoffgleiche, günstigere Präparat, muss er die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. Zunächst bezahlt der Kunde den vollständigen Preis des Wunscharzneimittels und veranlasst anschließend die Kostenübernahme. Die Krankenkasse erstattet in diesem Fall nur die Kosten für das günstigere Medikament. Zusätzlich können etwaige Gebühren der Krankenkasse anfallen. Deshalb ist es sinnvoll, sich im Vorfeld bei der Krankenkasse zu erkundigen, in welcher Höhe diese die anfallenden Kosten erstattet.

Informieren Sie Ihren Arzt
  • Auch wenn der Wirkstoff gleich ist, kann sich das alternative Präparat zum Beispiel im Hinblick auf enthaltene Farb-, Geschmacks- und Konservierungsstoffe vom Original unterscheiden.
  • Patienten sollten Ihren Arzt deshalb immer auf bekannte Allergien und Unverträglichkeiten hinweisen.
  • Patienten, die das günstigere Medikament nicht vertragen, sollten Ihren Arzt aufsuchen.

Sie haben Fragen zum Medikamententausch in der Apotheke und zur Aut-idem-Regel? Das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beantwortet Ihre Fragen an 80 Stunden in der Woche.

Ratsuchende erreichen die UPD kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr)

Weitere Informationen und Beratungsangebote: www.patientenberatung.de


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Kontakt

Markus Hüttmann

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