Pressemitteilung -

Landgericht Traunstein verurteilt VR-Bank Rosenheim-Chiemsee zur Entschädigung von Schiffsfondsanlegerin

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann konnte erneut für eine Anlegerin ihre Rechte erfolgreich durchsetzen. Mit Urteil vom 21.12.2017 (Az. 5 O 1571/17) sprach das Landgerichts Traunstein der Anlegerin ihre Rechte zu. Das Urteil führt zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Beteiligung am Schiffsfonds führte zu Totalverlust

Im vorliegenden Fall wurde der Anlegerin durch die VR-Bank Rosenheim-Chiemsee eG im Jahr 2008 eine Beteiligung an der MS "Spica" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG empfohlen. Aufgrund des bereits frühzeitig schlechten Verlaufs erhielt die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Ausschüttungen oder Kapital aus der Anlage. Diese Beteiligung stellte sich für die Anlegerin als Totalverlust dar. Das Landgericht Traunstein sprach der Klägerin nun die volle Anlagesumme zu.

VR-Bank Rosenheim-Chiemsee verschwieg Provisionen in Höhe von 10 % - sie muss nun 31.500,00 € Entschädigung bezahlen

Das Landgericht Traunstein verurteilte die VR-Bank Rosenheim-Chiemsee zur Zahlung der Beteiligungssumme zzgl. Agio in Höhe von insgesamt 31.500,00 € gegen Rückübertragung der Schiffsbeteiligung. Das Gericht hat zudem festgestellt, dass sich die Bank aufgrund der Vorarbeit der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann mit der Annahme der Schiffsbeteiligung in Verzug befindet. Zudem hat die Bank die noch entstehenden Kosten für die Rückübertragung der Beteiligung sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Gericht würdigt zutreffend, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die an die VR-Bank Rosenheim-Chiemsee eG geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt wurde. Das Gericht stützt das Urteil damit auf die Aussage des damaligen Bankberaters der, für das Gericht unstreitig, nicht über die Provisionshöhe von 10 % aufklärte.

Die Klägerin kam, als in Finanzangelegenheiten völlig unerfahrene Anlegerin, auf ihre Bank zu. Dass die Bank hohe Rückvergütungen erhält und sich damit in einem Interessenkonflikt befindet, wurde ihr dabei nicht offen gelegt.

Das Gericht stellt dabei auch unmissverständlich fest, dass es unerheblich ist, aus welcher Quelle die Rückvergütungen an die Bank fließen. Es ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob die Vergütungen von der Fondsgesellschaft selbst oder von einer Vertriebsbeauftragten an die Bank fließen.

Beratungsprotokoll der Bank führt nicht zur Entlastung der Beklagten

Die Klägerin hatte keine Kenntnis von den hohen Rückvergütungen an die Bank. Die Beklagte VR-Bank Rosenheim-Chiemsee eG konnte im Prozess nichts gegenteiliges beweisen. Auch in diesem Fall versuchte sich die Beklagte auf die Angaben im Prospekt, die Aussage des Berater und auf ein Beratungsprotokolle zu berufen und damit eine Verantwortung von sich abzuweisen. Weder der Bankberater als Zeuge, noch eine von der Bank in den Beratungen genutzte Checkliste konnten nach der Feststellung des Gerichtes zu einem Nachweis führen, dass die Klägerin ordnungsgemäß über an die Bank geflossene Rückvergütungen aufgeklärt wurde. Nach zutreffender Würdigung des Gerichts hat der Berater die Provisionshöhe verschwiegen. Aus dem Beratungsprotokoll und dem Prospekt gingen zudem nicht hervor, dass die Bank Empfängerin von Rückvergütungen ist.

Fazit der Entscheidung gegen die VR-Bank Rosenheim-Chiemsee eG

Das Urteil des Landgericht Traunstein stellt einen weiteren wichtigen Erfolg für die Rechte der Anleger dar.

Es wird deutlich aufgezeigt, dass sich Banken auch durch Beratungsprotokolle und Checklisten nicht aus der Verantwortung ziehen können. In der Vergangenheit wurden die Rückvergütungen an die Banken häufig verschwiegen. Das Urteil führt die ständige Rechtsprechung fort, dass sowohl über Grund, als auch über die Höhe der Rückvergütungen richtig aufgeklärt werden muss. Denn nur dadurch kann sich der Anleger ein zutreffendes Bild über die Rentabilität der Anlage und das Ausmaß des Vertriebsinteresses der beratenden Bank machen. Sofern Anleger nicht ordnungsgemäß über Provisionen oder Rückvergütungen aufgeklärt wurden, fällt es den Banken zumeist sehr schwer, das Gegenteil zu beweisen.

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Rechtsanwälte Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann:

Die Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht – seit über 20 Jahren im Dienste des Verbrauchers

Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 28 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche, teils höchstrichterliche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über 15.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

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Annekatrin Schlipf

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