Pressemitteilung -

Kleinanlegerschutzgesetz bedroht Crowdfunding-Branche

Berlin, 13.11.2014. Die Bundesregierung hat gestern den Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes verabschiedet. Das Gesetz soll Kleinanleger künftig besser vor riskanten Anlagemöglichkeiten schützen und zielt dabei eigentlich auf milliardenschwere Finanzinstrumente ab. Trotz der deutlich geringeren Volumina und trotz der unbestrittenen Chancen des Crowdfundings für die deutsche Volkswirtschaft soll die Crowdfunding-Branche nun bis auf wenige Ausnahmen nach denselben Regelungen reguliert werden, wie diese milliardenschweren Finanzinstrumente. Auch wenn der Gesetzesentwurf einige Ausnahmen für Crowdfundings vorsieht, gefährden die Regelungen nun ungewollt eine noch junge, deutsche Wachstumsbranche.

Die deutsche Crowdfunding-Szene steckt noch in den Kinderschuhen: gerade einmal drei Jahre ist sie jung. In dieser kurzen Zeit konnte sie dennoch bereits einen wichtigen Beitrag zur Lösung eines bereits seit Jahrzehnten bestehenden Problems leisten, mit dem Unternehmer in Deutschland zu kämpfen haben: fehlendes Kapital zur Umsetzung von Innovationen, denn Gründer haben am Wirtschaftsstandort Deutschschland kaum Zugang zu Finanzierungskapital.

Der Anlegerschutz ist für die Crowdfunding-Branche ein sehr wichtiges Thema, denn nur durch Vertrauen der Verbraucher kann sich Crowdfunding nachhaltig etablieren. Im Ergebnis enthält das Kleinanlegerschutzgesetz jedoch Regelungen, die der Wirklichkeit moderner Crowd-Finanzierungen nicht gerecht werden und dennoch den Verbraucherschutz nicht erhöhen. Insbesondere folgende drei Elemente des Gesetzes gefährden die deutsche Crowdfunding-Branche:


1. Höchstsumme von 1 Mio. Euro zu gering

Im europäischen Ausland wurde die Regulierung der Finanzmärkte gerade erst - entsprechend der jüngsten Empfehlung der Europäischen Kommission - umgesetzt. Die Gesetzesvorhaben aus London oder Paris unterscheiden sich deutlich von denen der deutschen Bundesregierung. So sollen Crowdfundings in Deutschland auf eine Höhe von nur 1 Mio. Euro beschränkt werden – andernfalls wird die Erstellung eines teuren Vermögensanlagenprospektes nötig. In England liegt diese Grenze bei 5 Mio. Euro, in Frankreich bei 4 Mio. Euro: ein starker Wettbewerbsnachteil für die deutsche Crowdfunding-Branche, der den Zugang von jungen Unternehmen zu Kapital in Deutschland weiter erschweren wird.

Zudem bietet die Regelung keinen zusätzlichen Schutz, sondern erhöht das Risiko für Verbraucher. Benötigt etwa ein Technologie-Unternehmen 3 Mio. Euro, um eine technologische Innovation zu entwickeln, hilft eine Million Euro dem Unternehmen nicht weiter. Die Erstellung eines Vermögensanlageprospekts (der nötig wäre, um mehr als 1 Mio. Euro einzusammeln) verursacht wiederum selbst hohe Kosten von ca. 50.000 Euro, die von den jungen Unternehmen nicht aufgebracht werden können. Denn diese suchen ja gerade Kapital und können diese Kosten deswegen nicht verauslagen. Die Regelung des Kleinanlegerschutzgesetzes führt dazu, dass junge Unternehmen in Crowdfundings deutlich weniger Kapital erhalten werden, als sie eigentlich benötigen. Dadurch sinken die Chancen, dass diese Unternehmen ihre Geschäftsziele erreichen können, was wiederum die Gefahr für ein Scheitern der Unternehmen erhöht. Letztlich führt eine Begrenzung der Höchstsumme für ein Crowdfunding also zu einem größeren Risiko für die beteiligten Investoren.

Die Beschränkung der Gesamtinvestition auf 1 Mio. Euro ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der einzelne Investor durch eine vorgesehene Begrenzung der Höhe seiner Einzel-Investitionssumme ohnehin geschützt wird. Die Regelung hat daher nur zur Folge, dass sich – trotz bestehender Nachfrage – nicht weitere Investoren beteiligen können, um gemeinsam als Schwarm die benötigte Gesamtsumme von beispielsweise 3 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen.


2. Investitionsgrenzen auf Einzelinvestments sind willkürlich

Auch die Regelung einer Grenze von 10.000 Euro pro Einzelinvestment - selbst für Investoren deren Gesamtvermögen 100.000 Euro übersteigt - ist fragwürdig. Für den Erfolg von Crowdfunding-Projekten ist es unerlässlich, dass einzelne wenige, hohe Investments getätigt werden. Hohe Investitionen werden in aller Regel erst nach einer gründlichen Prüfung des Angebots getätigt. Gerade für Kleinanleger bieten sie so eine gute Orientierungshilfe, die durch die Möglichkeiten des Austauschs unter Investoren noch verstärkt wird.

Zudem ist eine starre Investitionsgrenze ganz grundsätzlich ungeeignet, den Anlegerschutz zu verbessern. Eine starre Investitionsgrenze, unabhängig davon, wie vermögend jemand ist, ist damit wenig mehr als eine Bevormundung. Es ist nicht nachvollziehbar, warum jemand mit einem sehr hohen Vermögen oder einem sehr hohen Einkommen nicht mehr als 10.000 Euro investieren dürfen sollte. Die Höchstgrenze pro Einzelinvestment sollte sich daher nach dem individuellen Vermögen und Einkommen der Investoren richten und nicht pauschal bei 10.000 Euro gekappt werden. Solche individuellen Höchstgrenzen haben sich in europäischen Nachbarländern bereits in der Praxis bewiesen.


3. Vermögensanlage-Informationsblatt befördert Bürokratie

Der jetzt vorgelegte Gesetzesentwurf sieht des Weiteren vor, dass jeder Investor bei jedem Investment ein sogenanntes Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) unterzeichnen muss, bevor sein Investment wirksam werden soll. Vorgesehen ist, dass ein Investor das VIB ausdruckt, unterschreibt und postalisch an die Crowdfunding-Plattform sendet. Alternativ soll es möglich sein, das VIB auszudrucken, zu unterschreiben, anschließend einzuscannen und der Plattform elektronisch zu übermitteln – wer, wie viele Deutsche, keinen Drucker und Scanner besitzt, muss damit immer noch zur Post gehen. Der Prozess ist somit unnötig bürokratisch und bietet keinen zusätzlichen Schutz der Investoren, denn die digitale Einblendung des VIBs über eine feste Dauer und eine digitale Bestätigung hätte denselben Effekt, ist jedoch weit weniger umständlich. Dieser Medienbruch sollte daher unbedingt vermieden werden und die Wahrnehmung des VIBs stattdessen komplett elektronisch von dem Investor bestätigt werden können.

Eine ausführliche Analyse des Kleinanlegerschutzgesetzes wird in Kürze auf www.companisto.com abrufbar sein.


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Joschka Rugo
E-Mail: presse@companisto.com
Tel.: 030 / 2084849-40

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