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Sind bAV-Verträge bei einer Insolvenz gesichert?

Wer für die Altersvorsorge eine betriebliche Altersversorgung (bAV) abschließt, der rechnet auch fest mit dem Geld im Alter. Doch bei einer Insolvenz ist die Betriebsrente schnell in Gefahr und kann der Insolvenzmasse zugesprochen werden. Verschiedene Punkte gibt es zu beachten, damit dies nicht passiert.

Bei einer Insolvenz denken die Meisten an den PensionsSicherungsVerein (PSVaG), der im Falle einer Insolvenz eine Ausfallhaftung zugunsten der Sicherung der Arbeitnehmer-Ansprüche leistet. Dies ist zum Schutz der unverfallbaren Ansprüche einer betrieblichen Altersversorgung auch gesetzlich geregelt. Doch der PSVaG wird nicht automatisch tätig. Im Falle einer Insolvenz meldet der Insolvenzverwalter die Rentner und Rentenanwärter an den Verein. Unabhängig davon können sich aber auch die Anspruchsberechtigten selbst beim PSVaG melden – dies geht bis zu zwölf Monate rückwirkend. Zu beachten ist allerdings, dass eine Einstandspflicht des PSVaG nur bei Direktversicherungen und Pensionskassen besteht, wenn eine unverfallbare Anwartschaft bei gleichzeitig widerruflichem Bezugsrecht gegeben ist. Anders ist die Lage bei Direktzusagen und Unterstützungskassen, hier gilt die Einstandspflicht nur bei unverfallbaren Anwartschaften.

Der Blick ins Kleingedruckte

Im Falle einer Insolvenz sollte also zunächst der Vertrag noch einmal zur Hand genommen werden, damit schnell geklärt ist, welcher Fall eigentlich vorliegt. Insgesamt ist es ja so, dass der Arbeitnehmer zwar die Entscheidungsfreiheit hat, ob er eine bAV abschließen möchte. Der Arbeitgeber aber entscheidet alleine über den angebotenen Durchführungsweg. Und der ist im Falle einer Insolvenz entscheidend. Da sich sowohl die Rechtslage als auch die eigenen Bedürfnisse im Laufe der Zeit ändern, lohnt es den eigenen bAV-Vertrag regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls eine vertragliche Anpassung vorzunehmen.

Das Gesetz schütz die Altersvorsorge

Insgesamt haben Versicherungsverträge im Falle einer Insolvenz eine Sonderstellung, ganz besonders auch die bAV-Verträge. Zunächst ist bei Insolvenzeröffnung die Frage der Anspruchsberechtigung zu klären. Die Versorgungseinrichtungen informieren in der Regel den Insolvenzverwalter über bestehende Versicherungen oder Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung. Und dann werden die Verträge im Einzelfall geprüft. Ist zum Beispiel für den Arbeitnehmer eine Lebensversicherung abgeschlossen worden, dann ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer nicht Versicherungsnehmer, sondern versicherte Person bzw. Bezugsberechtigter ist. Ist dies der Fall, unterliegen die bAV-Verträge nicht der Insolvenzmasse. Ebenfalls ist wichtig, dass dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde. Und außerdem muss der Anspruch unverfallbar im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG sein. Ist diese Voraussetzung gegeben, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Aussonderung nach § 47 InsO. Dadurch fällt die betriebliche Altersversorgung nicht unter die Insolvenzmasse. Wenn beides nicht vorliegt, unwiderrufliches Bezugsrecht und unverfallbare Anwartschaft, fällt der Anspruch auf den Rückkaufswert in die Insolvenzmasse.

Verpfändung von Ansprüchen

Um die bAV vor Insolvenz zu schützen, ist es besonders bei Rückdeckungsversicherungen bei Direktzusagen oft der Fall, dass Ansprüche verpfändet werden. Dabei verpfändet das Unternehmen die Ansprüche an die Arbeitnehmer, die dadurch ein Pfandrecht an der Versicherung erhalten. Somit haben die Arbeitnehmer im Falle eines Insolvenzverfahrens das Recht auf abgesonderte Befriedigung gemäß § 50 InsO. Konkret heißt dass, das die Berechtigten den Wert aus der Rückdeckungsversicherung realisieren können. Lediglich neun Prozent des Wertes werden für die gesetzlichen Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale gemäß §§ 170, 171 InsO abgezogen.

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