Pressemitteilung -

OLG Frankfurt am Main bestätigt Urteil gegen die Frankfurter Sparkasse 1822 zugunsten eines Anlegers des geschlossenen Fonds Hannover Leasing Fonds 203

Der 3. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung verkündet und ein Urteil des Landgerichts bestätigt. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte im Oktober 2019 die Frankfurter Sparkasse 1822 zu Schadensersatz und Rückabwicklung der von ihr empfohlenen hochriskanten Anlage am Hannover Leasing Fonds 203 Substanzwerte Deutschland 7 verurteilt. Dieses Urteil (Az. 2-25 O 420/18) ist nun rechtskräftig. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde durch Zurückweisungsbeschluss vom 10.08.2020 gem. § 522 ZPO vom OLG Frankfurt am Main bestätigt, nachdem zuvor ein entsprechender Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 25.06.2020 an die Frankfurter Sparkasse 1822 ergangen war.

„Wenn Du jemanden berätst, dann mache es ordentlich oder lasse es bzw. zeige Dich Deinen Kunden gegenüber wenigstens kulant. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat vorliegend der Frankfurter Sparkasse 1822 erneut ins Stammbuch geschrieben, dass eine derartige Beratungspraxis nicht zulässig ist und von den Gerichten auch nicht toleriert wird.“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Alexander Weigert von der Esslinger Kanzlei AKH-H, der das Urteil für seinen Mandaten erstritten hat.

Der Sachverhalt des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main

Nach dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die hochspekulative Anlage am Hannover Leasing Fonds 203 Substanzwerte Deutschland 7 dem Kläger als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen, der nur etwas passieren könne, „wenn die Deutsche Bank pleitegehen würde“. Dies stellt nach dem Gericht bereits eine unzulässige Verharmlosung der Verlustrisiken gegenüber dem Kunden und Anleger dar.

Das Landgericht urteilt auf Seite 10 wie folgt: „Ein solcher Vergleich, der von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung weder bestritten noch kommentiert worden ist, verharmlost ein solches Risiko“.

Dies, obwohl der dortige Kläger und Kunde der Frankfurter Sparkasse 1822 sich in der Anlageberatung seinem Bankberater gegenüber immer als sicherheitsorientiert beschrieben hat und das im bankeigenen Beratungsprotokoll auch so festgehalten wurde. Das Landgericht folgte dabei vollumfänglich dem Vorbringen des Klägers.

Das Landgericht urteilt auf Seite 8 wie folgt: „Aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Protokoll des Vermittlungsgespräches (Anl. B3 Bl. 89 ff. der Akten) ergibt sich, dass der Anleger seine Anlegermentalität als sicherheitsorientiert beschrieben hat (vergleiche Ziffer 2 des Protokolls) und dies in dem entsprechenden Protokoll des Vermittlungsgespräches auch dokumentiert ist. Dies stimmt auch überein mit dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers."

Nach Ansicht des Gerichts wurde der Kläger aufgrund eines Anlageberatungsvertrages falsch beraten. Die Pflichtverletzung der Bank stand dabei von vorherein fest, wie auch das Landgericht auf Seite 9 der Entscheidungsgründe seines Urteils sehr zutreffend feststellt.

Das Landgericht urteilt auf Seite 9 wie folgt: „(…), dass sie mit der streitgegenständlichen Anlage das Anlageziel eines sicherheitsorientierten Kunden von vornherein verfehlte und folglich nicht anlegergerecht beraten hätte.“

Das Landgericht Frankfurt am Main entscheidet für die Verbraucher – Oberlandesgericht bestätigt Urteil vollumfänglich

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben und die Frankfurter Sparkasse 1822 verurteilt, dem Kläger vollen Schadensersatz in Höhe von 53.806,09 € zu zahlen. Darüber hinaus muss die Frankfurter Sparkasse 1822 die hochriskante Anlage zurücknehmen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun dieses Urteil mit Beschluss vom 10.08.2020 vollumfänglich bestätigt.

Fazit des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - Eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung

Zugunsten eines Anlegers wird vermutet, dass er eine solch hochriskante Anlage niemals erworben hätte, wenn er ordnungsgemäß über deren Gefährlichkeit und Ungeeignetheit für ihn beraten worden wäre (sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“). Dass man als Anlageberater nicht gegen die Wünsche seines Kunden verstoßen darf, ist seit Jahrzehnten höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger, die hochriskante Anlagen über eine Bank oder einen sonstigen Anlageberater erworben haben und hierbei nicht richtig über deren gefährlichen spekulativen Charakter aufgeklärt wurden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.

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Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit über 20 Rechtsanwälten*innen und Wirtschaftsjuristen*innen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über 20.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

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