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Fachartikel: Ausnahmen und die Regel - Muss im Brandschutz immer abgeschottet werden?
Im Bereich der Leitungsanlagen ist die brandschutztechnische Abschottung klar geregelt. Gemäß § 40 Abs. 1 MBO in Verbindung mit der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie ist es erforderlich, brennbare Leitungen mit einem Durchmesser ≥ 32 mm abzuschotten, wenn an das durchdrungene Bauteil Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes gestellt werden.
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