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Betriebsausgabenabzug bei Aufmerksamkeiten, Streuwerbeartikel und Verlosungen

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Betriebsausgabenabzug bei Aufmerksamkeiten, Streuwerbeartikel und Verlosungen

Aufmerksamkeiten können Betriebsausgabenabzugsverbot unterliegen

Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (runder Geburtstag etc.) sind grundsätzlich als Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG anzusehen und unterliegen somit dem Betriebsausgabenabzugsverbot, sofern die 35-Euro-Grenze je Jahr und Empfänger überschritten wird.

Hinweis: Solche Geschenke sind beim Empfänger jedoch nicht steuerbar und unterliegen daher auch nicht der Pauschalierung nach § 37b EStG.
Entsprechende Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer sind hingegen aufgrund der eindeutigen Formulierung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG voll als Betriebsausgaben abzugsfähig und gem. R 19.6 Abs. 1 LStR kein Arbeitslohn.

Bei Gewinnen aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen ist zu unterscheiden

Aufwendungen für Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sind grundsätzlich keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG. Bei Prämien aus Neukundenwerbungsprogrammen und Vertragsabschlüssen kann es sich um Geschenke handeln oder um einen Bestandteil des Leistungsprozesses (bspw. in Form eines Preisnachlasses). Dies muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Streuwerbeartikel können Betriebsausgabenabzugsverbot unterliegen

Streuwerbeartikel, die auf Ausstellungen und Messen verteilt werden sowie Warenmuster und Warenproben, unterliegen grundsätzlich nicht dem Betriebsausgabenabzugsverbot, sondern sind als Werbeaufwand voll abzugsfähig. Werden Zuwendungen jedoch individualisiert und/oder an einen bestimmten Empfängerkreis verschickt (z. B. Weihnachtskalender, vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2016 (6 K 2005/11), sind diese als Geschenke in die 35-Euro-Grenze einzurechnen.)

Hinweis: Sachzuwendungen bis zu 10 Euro sind jedoch beim Empfänger als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen daher nicht nach § 37b EStG besteuert werden.

Zugewendete Wirtschaftsgüter, die beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden, sind nicht in die 35-Euro-Grenze einzubeziehen. Sie sind (sofern sie angemessen sind) in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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