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Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
Nachdem nun die Corona-Beschränkungen weitgehend aufgehoben wurden und sich die persönlichen Begegnungen im Geschäftsleben auch im Rahmen von Geschäftsessen intensivieren, möchten wir Ihnen in einem aktualisierten Merkblatt den aktuellen Wissensstand zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen zusammenfassen.
Grundsätzlich hat sich das BMF mit Schreiben vom 30.06.2021 zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen geäußert und das bisherige BMF-Schreiben aus dem Jahr 1994 aufgehoben.
Achtung: Die Grundsätze sind bereits seit dem 1. Juli 2021 anzuwenden.
Das BMF-Schreiben gibt einen guten Überblick über die umfangreichen Anforderungen an die Nachweis- und Aufzeichnungsverpflichtungen.
Zum besseren Überblick werden die einzelnen Rechnungserfordernisse im nachfolgenden Schaubild dargestellt:

Grundsätzlich sollten die Anforderungen des BMF auch vollumfänglich beachtet werden, um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden. Weitere Informationen sind dem Merkblatt "Bewirtungskosten als Betriebsausgaben geltend machen" zu entnehmen.
Ohne gesetzliche Grundlage fordert das BMF zusätzlich, dass Rechnungen ab 1. Januar 2023 mit der
- Transaktionsnummer sowie
- Seriennummer des
- elektronischen Aufzeichnungssystems oder
- Sicherheitsmoduls
versehen sein müssen (QR-Code ist ausreichend). Andernfalls muss die Rechnung einen Hinweis darauf enthalten, dass die TSE ausgefallen ist. Die Regelungen für den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen gelten nicht bei Verzehrcoupons/-gutscheinen, die an Besucher zur Einlösung bei einem Bewirtungsbetrieb ausgegeben werden. Hier genügt die Abrechnung des Bewirtungsbetriebs.
Das BMF-Schreiben enthält auch Informationen dazu, wie Bewirtungsaufwendungen in elektronische Dokumentenmanagementsysteme einzubinden sind. Hier gelten im Grunde dieselben Grundsätze, die auch bereits nach den GoBD gelten.