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c’t-Magazin: Defekte Ware richtig reklamieren

Pressemitteilung -

c’t-Magazin: Defekte Ware richtig reklamieren

Gewährleistung schlägt Garantie

Hannover, 16. März 2026 – Wenn ein neu gekauftes Gerät nicht funktioniert oder frühzeitig ausfällt, können Verbraucher Reparatur, Ersatz oder ihr Geld zurückverlangen. Europas führendes IT- und Technikmagazin c’t erklärt in seinem Verbraucherschutzpodcast „Vorsicht, Kunde!”, wie die Reklamation auch bei unwilligen Händlern gelingt.

Ansprechpartner für Reklamationen ist immer der Verkäufer, nicht der Hersteller des Produkts. Denn die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Händlers gilt ab Kaufdatum für zwei Jahre. „Rechtsanwalt Niklas Mühleis rät deshalb, eine Reklamation stets über die Gewährleistung anzumelden, solange darüber noch Ansprüche bestehen”, berichtet das ct-Magazin. Anders als die Herstellergarantie, die eine freiwillige Zusage mit oft einschränkenden Bedingungen darstellt, ist die Gewährleistung gesetzlich verankert und bietet Verbrauchern umfassenden Schutz.

Besonders vorteilhaft ist die Rechtslage im ersten Jahr nach dem Kauf: Die Beweislastumkehrnach § 477 BGB vermutet zugunsten der Verbraucher, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Der Händler müsste nachweisen, dass ein Defekt etwa auf Sturzschäden oder Fehlbedienung zurückgeht. Bei Geräten mit digitalen Elementen wie Smartphones oder Smart-Home-Geräten gilt diese Regelung sogar für zwei Jahre. Erst danach müssen Kunden selbst belegen, dass der Fehler bereits beim Kauf existierte.

Im Gewährleistungsfall können Verbraucher Nacherfüllung verlangen und haben dabei grundsätzlich die Wahl zwischen Reparatur und der Lieferung eines mangelfreien Produkts. Diese Wahlmöglichkeit kann der Händler nur einschränken, wenn eine der beiden Optionen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Scheitert die Reparatur nach zwei Versuchen für denselben Mangel, können Kunden vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen. Die Versandkostenim Gewährleistungsfall trägt der Verkäufer.

Für eine erfolgreiche Reklamation empfiehlt das c't-Magazin ein systematisches Vorgehen: Kontaktieren Sie schriftlich den Händler, nennen Sie Produktnamen, Kaufdatum und Fehlerbild und beziehen Sie sich auf die gesetzliche Gewährleistung nach § 477 BGB. Setzen Sie eine angemessene Frist für die Nacherfüllung. Klären Sie die Rücksendekosten; viele Händler schicken ein Retourenlabel, alternativ muss der Anbieter die Kosten nachträglich erstatten. Verschicken Sie ein Gerät aber niemals ohne Zustimmung oder Wissen des Händlers.

Auch Hinweise wie „vom Umtausch ausgeschlossen” heben die gesetzliche Gewährleistung nicht auf. Bei mangelhafter Ware bleiben Gewährleistungsansprüche bestehen. Nur beim Kauf von Privatpersonen über Kleinanzeigenportale kann der Verkäufer die Gewährleistung vertraglich ausschließen. Deshalb sollten Verbraucher etwaige Mängel schnellstmöglich anmelden und nicht warten, ob der Fehler von selbst verschwindet.

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