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Pressemitteilung

c’t-Podcast: Rechte bei Cloud-Abschaltung

Wenn aus smarten Geräten plötzlich Elektroschrott wird

Hannover, 18. August 2026 – Smarte Lautsprecher, Fernseher oder Wearables verlieren ihren Wert, wenn Hersteller Cloud-Dienste abschalten. Verbraucher müssen das nicht hinnehmen, erklärt Europas führendes IT- und Technikmagazin c’t in der aktuellen Folge seines Verbraucherschutzpodcasts „Vorsicht, Kunde!“. Seit einer Gesetzesänderung gelten klare Regeln für die Bereitstellung digitaler Dienste – wer betroffen ist, kann unter Umständen Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Viele Alltagsgeräte sind heute auf Cloud-Dienste und regelmäßige Updates angewiesen. Fällt dieser digitale Unterbau weg, entfallen mitunter wesentliche Funktionen und die teuer erworbene Hardware wird zu Elektroschrott. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet seit einer Reform ausdrücklich zwischen klassischen Waren und sogenannten Waren mit digitalen Elementen, also Geräten, die auf Software, Apps oder Cloud-Dienste angewiesen sind.

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, müssen digitale Dienste mindestens zwei Jahre ab Lieferung des Geräts funktionieren. Hersteller sind verpflichtet, Updates bereitzustellen, die auch die Sicherheit des Geräts gewährleisten. Da viele Geräte über mehrere Jahre im Handel erhältlich sind, und die Hersteller den Support bis zum letztmaligen Verkauf sicherstellen müssen, profitieren Kunden, die ein Produkt früh im Produktzyklus kaufen, von einem längeren Support.

Für bestimmte Gerätekategorien gelten über das BGB hinaus spezifische europäische Vorgaben. So schreibt die EU-Ökodesign-Verordnung für Smartphones und Tablets vor, dass Hersteller diese mindestens fünf Jahre nach dem Ende des Inverkehrbringens mit Updates versorgen müssen. Bei Smart-TVs sind es bis zu acht Jahre. Die Hersteller müssen die Zeiträume auf dem EU-Energielabel ausweisen.

Funktioniert ein digitaler Dienst nicht mehr, obwohl der Hersteller die Bereitstellung noch schuldet, handelt es sich um einen Sachmangel. Der erste Schritt ist stets die schriftliche Beschwerde beim Händler, denn nur gegen ihn bestehen direkte rechtliche Ansprüche. „Parallel dazu kann es sinnvoll sein, beim Hersteller nachzufragen, ob die Abschaltung tatsächlich endgültig ist“, rät c’t-Redakteurin Ulrike Kuhlmann.

Im Rahmen der Gewährleistung haben Kunden zunächst das Recht auf Nacherfüllung, also auf Reparatur oder Ersatz. Bei abgeschalteten Cloud-Diensten ist die Nacherfüllung in der Regel sinnlos, wenn ein Ersatzgerät denselben Mangel hätte. In diesem Fall steht Verbrauchern der Rücktritt vom Kaufvertrag offen: Das Gerät wird zurückgegeben, der Kaufpreis erstattet.

Verbraucher sollten allerdings auf etwaige Klauseln in den Verkaufsbedingungen achten, denn Händler dürfen kürzere Bereitstellungszeiträume vertraglich vereinbaren. Gerade bei Schnäppchen oder Restpostenkäufen sollten Kunden sorgfältig prüfen, wie lange das Produkt bereits auf dem Markt ist und wie lange der Anbieter Updates zusagt.

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