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Fall des Monats - Erhöhter Zusatzbeitrag – das müssen Versicherte beim Kassenwechsel beachten

Kurz nach Weihnachten habe ich Post von meiner gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Der Zusatzbeitrag soll ab Januar 2022 um 0,5 Prozent pro Monat steigen. Diese Erhöhung möchte ich ungern hinnehmen und würde daher gern die Krankenkasse wechseln. Ist dies möglich und was muss ich dabei beachten?

Klaus B. aus Hamburg

Zum Jahresbeginn 2022 haben 18 gesetzliche Krankenkassen ihren individuellen Zusatzbeitrag erhöht. Versicherte haben in diesem Fall die Möglichkeit, ihre Krankenkasse unkompliziert zu wechseln.

Wie wechselt man die Krankenkasse?

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben gesetzlich Versicherte ein Kündigungsrecht, bei dem die eigentliche Mindestbindefrist von zwölf Monaten – also der Mindestzeitraum, für den die Versicherung bei einer Krankenkasse besteht – nicht gilt. Versicherte müssen dafür in dem Monat der Erhöhung ihre Absicht zum Kassenwechsel erklären – eine Kündigung muss seit dem vergangenen Jahr nicht mehr geschrieben werden.

Für den Kassenwechsel wenden sich Versicherte an ihre zukünftige Kasse. Die neue Krankenkasse informiert die aktuelle Kasse elektronisch über den Wunsch des Kassenwechsels. Wichtig ist hierbei das Datum der elektronischen Meldung, denn von diesem ist abhängig, zu welchem Zeitpunkt der Kassenwechsel möglich ist. Um ohne Einhaltung der Bindefrist wechseln zu können, muss die Übermittlung des Wechselwunsches im Januar erfolgen. Für einen schnellen Wechsel ist es daher wichtig, dass Versicherte nicht erst am letzten Tag des Monats auf die Suche nach einer neuen Kasse gehen.

Der Wechsel der Kasse ist allerdings jeweils nur zum Ende des übernächsten Kalendermonats möglich. Wer also im Laufe des Januars den Kassenwechsel veranlasst, wird ab dem 1. April bei seiner neuen Krankenkasse versichert. Bis zum 31. März bleibt somit die Versicherung bei der alten Krankenkasse bestehen und der erhöhte Zusatzbeitrag ist in dieser Zeit im vollen Umfang zu entrichten.

Für bestimmte Wahltarife mit Selbstbehalt oder Krankengeld beträgt die Mindestbindefrist drei Jahre. Diese stellen eine Ausnahme dar: Versicherte, die sich für einen solchen Wahltarif entschieden haben, können auch bei Erhöhung des Zusatzbeitrages erst nach Ablauf der längeren Mindestbindefrist ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln.

Kündigung zum Zeitpunkt der Erhöhung verpasst – was jetzt?

Auch wenn das Zeitfenster für die Kündigung ohne Einhaltung der Bindefrist verpasst wird, ist grundsätzlich ein Kassenwechsel möglich. Die oder der Versicherte ist wieder an die Mindestbindefrist von zwölf Monaten gebunden und ein Wechsel erst nach Ablauf der Bindefrist möglich.

Zum Hintergrund:

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen neben dem per Gesetz vorgeschriebenen Beitrag einen Zusatzbeitrag erheben, um den Finanzbedarf zu decken. Der Zusatzbeitrag wird als Prozentsatz vom beitragspflichten Einkommen berechnet und in der Satzung der Krankenkasse festgehalten.

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Markus Hüttmann

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