Pressemitteilung -

Widerruf Darlehensvertrag: Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstreitet Urteil gegen die BW Bank

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 9.11.2017 - Az. 12 O 156/17 hat das Landgericht Stuttgart festgestellt, dass eine von der Baden-Württembergischen Bank verwendete Widerrufsbelehrung in einem Immobiliardarlehensvertrag aus dem Jahr 2006 nicht gesetzeskonform ist. Die BW Bank wurde zur Zahlung des kompletten Nutzungsersatzes in Höhe von über 12.000,00 € an die Kläger verurteilt.

Kunden verklagten die BW Bank wegen falscher Widerrufsbelehrung

Die Parteien schlossen im Oktober 2006 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie ab. Im Juni 2016 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag und führten das Darlehen im August 2016 zurück. In dem vorliegenden Rechtsstreit dreht es sich um den Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank, der sich auf über 12.000,00 € belief.

Landgericht Stuttgart: Widerruf ist auch noch nach vielen Jahren möglich

Die unseren Mandanten erteilte Widerrufsbelehrung war nicht ordnungsgemäß. Die von der Baden-Württembergischen Bank in der Belehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, belehrt den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Beginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag ihm lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginne; der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind.

Die Bank kann sich dabei nicht auf den sogenannten Musterschutz berufen, weil sie inhaltlich vom amtlichen Muster abgewichen ist, nachdem der Satz 2 im Abschnitt „finanzierte Geschäfte“ kumulativ statt alternativ verwendet wurde. So hat es der BGH im Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 festgestellt.

Der Widerruf verstößt nicht gegen Treu und Glauben und ist auch nicht verwirkt, zumal er noch vor der Aufhebungsvereinbarung bei ordnungsgemäß laufendem Darlehen erklärt wurde. Es wäre der Beklagten daher ohne weiteres möglich gewesen, eine Nachbelehrung zu erteilen.

BW Bank muss den Klägern über 12.000,00 € Nutzungsersatz bezahlen

Die Ablösung des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindungsfrist im August 2016 ändert daran nichts. Aus Sicht der Kläger war nur eine Prolongation des Darlehens bei der Beklagten oder eine Neufinanzierung mit Ablösung des Darlehens bei der Beklagten möglich. Dabei hätte die Prolongation noch mehr als die Ablösung den Einwand des widersprüchlichen Verhaltens begründen können. Daher blieb den Klägern insoweit nur die Ablösung. Ferner war der Nutzungsersatzanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden, weil der Widerruf bereits im Juni 2016 erklärt worden war.

Der Nutzungsersatz ist nach der eindeutigen Ansicht des Landgerichts Stuttgart auf Zins- und Tilgungsleistungen zu bezahlen (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 und Beschluss vom 12.09.2017 -XI ZR 365/16).

Links

Themen

  • Rechtsfragen

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann:

Die Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht – seit über 20 Jahren im Dienste des Verbrauchers

Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 28 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche, teils höchstrichterliche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über 15.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

Kontakt

Christopher Kress

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711/9308110

Georgios Aslanidis

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711/9308110

Andreas Frank

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711-9308110

Annekatrin Schlipf

Pressekontakt Wirtschaftsjuristin Marketing & PR