Pressemitteilung -

Gesetze für Bürger und Profis erklären

Buchbesprechung „Praxiskommentar Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen mit Ausführungsverordnung – HGBP und HGBPAV“

Gesetzestexte sind juristisch ausformuliert, was das Verstehen für Normalsterbliche oft erschwert. Daher sorgen Fachleute für Verständlichkeit und erklären Gesetzesnormen. Darum geht es im Praxiskommentar zum „HGBP“, dessen zweite Auflage 2019 erschienen ist. Das Buch stellt die gesetzlichen Standards dar, nach denen Einrichtungen der Pflege und Betreuung ihre Bewohner zu versorgen und zu schützen haben. Ein Blick auf die 60er Jahre zeigt, dass seit dem der Anteil älterer Menschen zu- und der der jüngeren abnimmt. Das bedeutet für Bund und Länder, dass sie sozial- und ordnungsrechtlich alle Generationen in dieser Hinsicht im Blick haben müssen.

Wie dies zu gewährleistet ist, darauf bezieht sich auch der neue Praxiskommentar. Die Ausführungsverordnung „HGBPAV“ regelt die Anwendung des Gesetzes. So wird auf Fragen geantwortet wie:„Was kann ein gesetzlich Betreuer unternehmen, wenn er den Eindruck gewinnt, dass sein im Heim lebender Vater vernachlässigt wird?"Das Gesetz habe sich im Laufe der Zeit als "starkes Verbraucherschutzgesetz" bewährt, sagt Herausgeber Gunter Crößmann, denn Pflegeheime, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste seien Anbieter auf wachsendem Markt.

Historie der Gesetzgebung und Weiterentwicklung

25 Jahre nach Einführung des Grundgesetzes 1949, das Achtung von Würde und Freiheit hervorhebt, wurde 1974 das Heimgesetz vom Bund eingeführt. Es beschrieb u. a. Pflichten von Heimträgern gegenüber Menschen, die aufgrund von Altersgebrechen oder anderer Ursachen auf ein Leben im Heim angewiesen sind. Im Sinne der Subsidiarität hatte der Bund diese hoheitlichen Aufgaben nach dem Heimgesetz an alle Bundesländer delegiert im Rahmen der Föderalismusreform ab 2006. Das Bundesgesetz umfasste u. a. eine demokratische Heimmitwirkungsverordnung für Heimbewohnerinnen und -bewohner.

Das HGBPAV schließt sich u. a. in diesem Punkt dem alten Bundesrecht an und geht weit darüber hinaus, weil sich Anforderungen verändert haben. So ist in Einrichtungen der Behindertenhilfe nun eine Vertrauensfrau für die dort wohnenden Frauen gesetzlich vorgeschrieben. Sie hört ihnen vertrauenswürdig zu und vertritt sie im Fall von Konflikten. Ihre Wahl fällt mit der des Einrichtungsbeirats zusammen, an der sich die dort lebenden Menschen beteiligen können. Die Normen der Sicherungs-, Personal- und Bauverordnung beschreiben Grenzen, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Bauverordnung betrifft z. B. die Verbesserung der Wohnqualität wie etwa den Vorrang von Einzelzimmern mit individueller Toilette, was eine wohnlichere Umgebung ermöglicht. Die Betreuungs- und Pflegeaufsicht führt regelmäßig Kontrollen in teil- und vollstationären Einrichtungen durch und in ambulanten Diensten anlassbezogen. Erfüllt eine Einrichtung die Anforderungen dauerhaft nicht mehr, kann die Behörde sogar die Schließung veranlassen, weil sie ordnungsrechtlich verfasst ist.

Damit haben sich unterschiedliche Gesetzesschwerpunkte in den Ländern ergeben. Hessen hat u. a. der Vorbeugung von Gewalt eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet. 

Spezialgebiete des HGBP ergeben sich aus Gesprächen mit Fachleuten und der Pflegebasis

In Hessen nimmt der Schutz vor Gewalt in den Einrichtungen der Pflege und Betreuung eine besondere Rolle ein. Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995/96 wurden in Frankfurt an der Pflegebasis Stimmen laut, dass dieses Gesetz zu einseitig auf Pflege setzte und die Betreuung von Demenzerkrankten nur ungenügend berücksichtige. Das bewog die Kommunalpolitik Frankfurts, ein Programm für psychosoziale Betreuung einzurichten, das ab 2001 ambulant und stationär in der Altenpflege wirksam wurde. Das registrierte die Heimaufsicht, die aus den zusätzlichen Maßnahmen ihre Schlüsse zog.Es zeigte sich, dass eine bessere Betreuung für diesen Personenkreis Konfliktsituationen verhüten half. 

Vorbeugung von Gewalt in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie in der ambulanten Pflege

Der § 7 des HGBP regelt daher, dass Betreuung und Pflege vorbeugend auszurichten sind und Betreiber von Einrichtungen und ambulanten Diensten geeignete Maßnahmen zu treffen haben, um die Nutzer "vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch einschließlich geschlechtlicher Grenzüberschreitungen und Diskriminierungen" zu schützen. Der neu eingeführte Begriff der Gewaltprävention unterstreiche die systematische Notwenigkeit, jedem Gewaltrisiko wirksam begegnen zu können.

FAZIT:

Gesetze sind nicht nur Ergebnis von Ministerien. Auch die Erfahrungen von Pflegekräften sind ein Indikator dafür, wie neue Gesetze zu strukturieren sind, um neuen Anforderungen gerecht zu werden. Das Buch ist ein hilfreicher Wegweiser für alle, die professionell oder privat mit Pflege befasst sind.

Praxiskommentar zum „Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen mit Ausführungsverordnung“ Softcover. 378 Seiten, 58,00 €. ISBN 978-3-415-06205-4 – Verlag BOORBERG

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Autorin: Beate Glinski-Krause M. A. – Journalistin und PR-Beraterin - Netzwerk Frankfurter Forum für Altenpflege

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