Pressemitteilung -

Infektionsschutz: Sachunbegründete Unterscheidung zwischen Zoos und Freizeitparks

Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 untersagt den Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen. Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten erhalten indes eine an den lokalen Inzidenzwert geknüpfte Betriebsgenehmigung.

Diese Unterscheidung ist sachlich nicht zu begründen. Im Vergleich mit Zoos wird deutlich, dass die umsetzbaren Maßnahmen in Freizeitparks ein entsprechendes Schutzniveau gewährleisten:

Freizeitparks verfügen aufgrund ihrer überwiegend ländlichen Lage über weitläufige Areale und große Verkehrsfläche, die das Einhalten eines Mindestabstandes von 1,5 Metern problemlos zulassen. Zoos verfügen durch zumeist urbane Lage häufig über weniger Raum.

Die Anreise zu Zoos erfolgt überwiegend mit dem öffentlichen Personennahverkehr, der nachweislich zu den neuralgischen Punkten im Infektionsschutz zählt. Freizeitparks werden zumeist mit dem PKW, dem Verkehrsmittel mit dem geringsten Infektionsrisiko, erreicht. Zudem entzerrt eine Öffnung alternativer Freizeitangebote die Konzentration der Besucherströme auf die wenigen Zoos und Tierparks.

Der Betrieb von Fahrattraktionenstellt aufgrund der bewegungsbedingten Verflüchtigung und Verwirbelung von Aerosolen kein erhöhtes Infektionsrisiko dar. Fahrgeschäfte, die dies nicht gewährleisten sind auf Basis genehmigter und bewährter Hygienekonzepte bereits vom Betrieb ausgenommen. Während sich in Zoos Besucher weitgehend unkontrolliert vor den Gehegen ohne Abstandsmarkierungen sammeln, sind entsprechende Wartebereiche in Freizeitparks kontrolliert und Abstandsmarkierungen ausnahmslos gesetzt. Über die Hälfte der im VDFU organisierten Einrichtungen bietet Freizeiterlebnisse gänzlich ohne Fahrattraktionen.

Alle bayerischen Mitglieder des VDFU vermeiden durch Online-TicketingWarteschlangen vor Verkaufsstellen. Zahlreiche zoologische Einrichtungen, wie bspw. der Münchener Tierpark Hellabrunn, sind ohne diese zusätzliche Schutzmaßnahme in Betrieb.

Zoos verfolgen die Ziele Artenschutz, Bildung, Forschung und Freizeitgestaltung (Erholung). Während die drei erstgenannten Ziele aus infektiologischer Sicht irrelevant sind, teilen sich Zoos und das vierte Ziel, die Freizeitgestaltung, mit Freizeitparks.

In Bezug auf den Infektionsschutz sind Freizeitparks und Zoos gleichgeartete Einrichtungen.


Bewährte Konzepte, hoher Aufwand, kein erhöhtes Risiko: Bei der Umsetzung der bereits praxisbewährten und mit den lokalen Gesundheitsbehörden abgestimmten Hygienemaßnahmen, wie hier im LEGOLAND Deutschland Resort, werden keine Mühen gescheut.

(c) LEGOLAND Deutschland Resort

Sachlich unbegründete Unterscheidung: Freizeitparks sehen sich aufgrund der Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Einrichtungen zunehmend gezwungen, den Rechtsweg zu beschreiten. In Niedersachsen befanden die Richter, der Heide-Park sei mit Zoos und Tierparks gleichzusetzen. Bayerns Freizeiteinrichtungen streben noch eine außergerichtliche Einigung mit zuständigen Behörden an.


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Über den VDFU

Der Verband Deutscher Freizeitparks und Freizeitunternehmen e.V. (VDFU) vertritt rund 100 der renommiertesten Freizeitparks und Erlebniseinrichtungen. Es handelt sich um den größten und bedeutsamsten Zusammenschluss der Freizeitparkbranche im deutschsprachigen Raum. Die Mitglieder des VDFU sichern rund 150.000 mittelbar und unmittelbar Beschäftigten jeglichen Qualifikationslevels ihren Arbeitsplatz- vor allem im ländlichen Raum. Sie sind von großer Bedeutung für die nationale Volkswirtschaft, den Arbeitsmarkt sowie den inländischen Tourismus.

Kontakt

Janek Schwedek

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