Pressemitteilung -

Landgericht Frankfurt fällt verbraucherfreundliches Urteil im Fall von Hannover Leasing Fonds 182 Life Invest Deutschland II – Zahlung von Schadensersatz und entgangenem Gewinn

In dem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 29.11.2018 (Az. 2-21 O 161/18) hat das Landgericht Frankfurt die Accontis GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen auf Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Hannover Leasing Fonds 182 Life Invest Deutschland II sowie auf Zahlung des entgangenen Gewinns und der Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Accontis GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen zu Schadensersatz in Höhe von 9413,71 EUR und Rückabwicklung der von ihr empfohlenen hochriskanten Anlage am Lebensversicherungsfonds 182 Life Invest Deutschland II von Hannover Leasing verurteilt. „Das Urteil trifft die Hauptvertriebsgesellschaft des bekannten Münchner Fondshauses Hannover Leasing aus Pullach“, sagt Rechtsanwalt Christopher Kress, dessen Kanzlei das Urteil für die Mandantin erstritten hat.

Der Sachverhalt des Urteils
Der Klägerin wurde am 5. Mai 2008 von einem Mitarbeiter der Accontis GmbH in einem Gespräch die Anlage  vorgestellt. Sie zeichnete am selben Tag die Beteiligung am Lebensversicherungsfonds Hannover Leasing 182 Life Invest Deutschland II. Die Höhe der Beteiligungssumme lag bei 10.000,- EUR. Im Laufe der Jahre erhielt sie Ausschüttungen in Höhe von 1636,29 EUR.
Die Klägerin wollte eine sichere Anlage als Teil ihrer Altersvorsorge, da ihre Rente gering ausfallen werde. Der Angestellte der Accontis GmbH hatte der Klägerin die Fondsbeteiligung als sichere und risikolose Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge empfohlen. Er hatte die Klägerin zwar über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt, jedoch nicht darüber, dass Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz zurückbezahlt werden müssen.

Die Entscheidung des Gerichts
Nach Ansicht des Gerichts wurde die Klägerin sowohl hinsichtlich eines Anlageberatungs- wie auch Anlagevermittlungsvertrages falsch beraten. Indem die Beklagte nicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aufgeklärt hat, hat sie ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Ob ein Beratungs- oder Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist, kann nach Ansicht des Gerichts dahinstehen, weil im vorliegenden Fall sogar ein reiner Auskunftsvertrag für die Pflichtverletzung ausreicht. Da die Beklagte als Vertrieblerin der Hannover Leasing Gruppe ein Eigeninteresse an Provisionen hat, stehe dies ebenfalls der Annahme einer Pflichtverletzung aus einem Auskunftsvertrag nicht entgegen.

Über das Risiko des Wiederauflebens der Haftung wurde die Klägerin auch nicht durch die rechtzeitige Übergabe des Beteiligungsprospektes aufgeklärt. Dazu führt das Gericht weiter aus, dass die dokumentierte schriftliche Empfangsbestätigung über den Prospekterhalt, die die Klägerin auch unterschrieben hat, für die Behauptung der Gegenseite, dass der Prospekt angeblich rechtzeitig vorher der Klägerin übergeben worden wäre, nicht ausreicht. Dies deshalb, weil die Accontis GmbH keinen aus ihrer Sicht konkreten Übergabezeitpunkt des Emissionsprospektes benannt hatte und die Klägerin als Laie den Werbeflyer für den in der Empfangsbestätigung genannten Emissionsprospekt gehalten hatte.

Fazit zum Urteil des Landgerichts Frankfurt
Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger, die ihre geschlossene Fondsbeteiligung vom Emissionshaus Hannover Leasing über einen Anlageberater erworben haben und hierbei nicht richtig über die Risiken und Provisionen aufgeklärt wurden. 

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Kontakt

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