Pressemitteilung -

Landgericht Frankfurt verurteilt Commerzbank AG bezüglich drei Fonds-Beteiligungen - Urteil wird rechtskräftig

Wir hatten bereits über das von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittene Urteil vom 04.09.2017 berichtet, mit welchem die 28. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Commerzbank AG auf Schadenersatz und damit zur sogenannten Rückabwicklung von Beteiligungen der Klägerin an der MUNDAN Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG (KGAL - Alcas 193 SeaClass 6), der DCM ENERGY GmbH & Co. Solar 1 KG und der DCM GmbH & Co. Flugzeugfonds 1 KG verurteilt. (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.9.2017 – Az. 2-28 O 255/15) 

Die Commerzbank AG hat nun mitteilen lassen, dass sie keine Berufung gegen das Urteil einlegen wird. Das Urteil wird somit rechtskräftig. Die Klägerin bekommt nun ihren Schaden von der Commerzbank AG ersetzt.

Der Fall - keine ordnungsgemäße Aufklärung über die Veräußerbarkeit

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Klägerin von der Anlageberaterin der Commerzbank AG jeweils eine Beteiligung an der MUNDAN Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG (KGAL - Alcas 193 SeaClass 6), an der DCM ENERGY GmbH & Co. Solar 1 KG und an der DCM GmbH & Co. Flugzeugfonds 1 KG empfohlen.

Im Rahmen der Beratungsgespräche hat die Beraterin die Klägerin jedenfalls nicht ordnungsgemäß auf die schwierige Veräußerbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Fonds hingewiesen.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Commerzbank AG

Das Landgericht Frankfurt am Main sprach der Klägerin nun die Primärforderungen in voller Höhe zu und hat festgestellt, dass die beklagte Bank ihre Pflicht verletzt hat, die Klägerin ordnungsgemäß über die schwierige Veräußerbarkeit der streitgegenständlichen Beteiligungen aufzuklären.

Aufgrund der Aussage der Bankberaterin ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beraterin die tatsächlich bestehenden Einschränkungen bei der Veräußerbarkeit der Anteile heruntergespielt und verharmlost hat.

Die Zeugin hatte in der streitgegenständlichen Beratung erklärt, dass die Beteiligungen zwar nicht wie ein Börsenpapier veräußerbar seien, es aber einen Zweitmarkt gebe, über den man die Beteiligung je nach Interesse verkaufen könne. Hierzu hat sie gesagt, dass man ca. 6 Monate einplanen solle, um die Veräußerung abzuwickeln.

Das Gericht ist deshalb zu der Überzeugung gekommen, diese Aussage der Beraterin suggeriere dem Anlageinteressenten, dass eine Veräußerung der Anteile jedenfalls mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf möglich sei, womit das Risiko verharmlost werde, dass die Veräußerung einer Beteiligung sich mangels Ankaufsinteressenten oder Aussetzung des Handels als vollständig unmöglich darstellt.

Vor diesem Hintergrund kam es dem Gericht nicht darauf an, ob die Beraterin der Klägerin die Emissionsprospekte zu den gegenständlichen Fonds rechtzeitig übergeben hat.

Das Gericht hält sich an den Grundsatz des Bundesgerichtshofs, dass ein zutreffender Prospekt kein Freibrief für den Berater sein kann, Risiken mündlich abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild von der Anlage zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 zu Az. III ZR 83/06).

Das Gericht kommt zu der Entscheidung, dass es nach diesen Grundsätzen letztlich unerheblich sei, ob die Beklagte der Klägerin die Fondsprospekte mit einer zutreffenden Information über die eingeschränkte Handelbarkeit der Fondsbeteiligungen zur Verfügung gestellt hat.

Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin zieht das Gericht nicht in Erwägung.

Fazit - Anleger müssen auch mündlich ordnungsgemäß aufgeklärt werden

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt die Interessen der Anleger in besonderem Maße gerade im Hinblick auf eine ordnungsgemäße mündliche Beratung unabhängig vom Inhalt und der rechtzeitigen Übergabe eines Emissionsprospektes. 

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