Pressemitteilung -

Landgericht Krefeld: Commerzbank AG hat wahre Höhe der Provisionen verschwiegen

Das Landgericht Krefeld verurteilt die Commerzbank AG zu Schadensersatz und vollständiger Rückabwicklung. In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 30. November 2017 (Az. 3 O 333/16, nicht rechtskräftig) hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld die Commerzbank AG zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Immobilienfondsbeteiligung am Fonds Hannover Leasing 193 verurteilt. Das Urteil bestätigt die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen (sog. Kick- Backs).

Commerzbank-Berater empfiehlt 71 Jahre alter Kundin Zeichnung spekulativen geschlossenen Fonds

Im Jahr 2009 zeichnete die damals 71 Jahre alte Kundin auf Empfehlung einer Beraters der Commerzbank die Beteiligung an diesem geschlossenen Fonds. Der Fonds Hannover Leasing 193 wurde ihr als sichere Anlage empfohlen. Sie hatte bis zum Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung keine Erfahrung mit geschlossenen Fondsbeteiligungen. Bei dem vorliegenden geschlossenen Fonds handelt es sich wohlgemerkt um eine unternehmerische Beteiligung, mithin eine spekulative Geldanlage mit erheblichen Verlustrisiken. Die Kundin musste tatsächlich erhebliche Verluste hinnehmen. Im Jahr 2016 wurde für die Kundin Klage eingereicht. Nachdem sie während des Rechtsstreits verstarb, übernahm ihr Erbe den Prozess.

Commerzbank hat nicht ordnungsgemäß über Provisionen in Höhe von 10,5 % aufgeklärt

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld hat zugunsten der mittlerweile verstorbenen Kundin entschieden und die Commerzbank AG insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung des Fonds an die Commerzbank AG verurteilt.

Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie die Kundin ordnungsgemäß beraten hat. Auch über die erhaltenen Rückvergütungen sei die ursprüngliche Klägerin ordnungsgemäß vom Berater aufgeklärt worden. Sie behauptete, dass der Berater der Commerzbank AG die Klägerin auf das Agio in Höhe von 5 % als Vergütungsbestandteil hingewiesen habe. Weitere über das Agio hinausgehende Provisionszahlungen sollen nach Angaben der Commerzbank AG in dem Beratungsgespräch mit der Klägerin lediglich thematisiert worden sein.

Anlegeranwälte legten Unterlagen vor, wonach die Commerzbank 10,5 % an Provisionen erhielt

Das Landgericht Krefeld verurteilte die Commerzbank AG mit der Begründung, dass sie nicht ausreichend darlegen konnte, dass die Klägerin ordnungsgemäß über Provisionen aufgeklärt wurde. Die Beklagte ist insoweit nicht ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann lagen Unterlagen aus anderen Verfahren gegen die Beklagte zum streitgegenständlichen Fonds Hannover Leasing 193 vor, wonach sie für die Vermittlung des Fonds über das Agio hinausgehende Provisionen erhielt, nämlich exakt 10,5 %. Die Commerzbank hat den Vortrag der Klägerin und den Inhalt des Dokuments nicht ausreichend bestritten und konnte daher nicht plausibel darlegen, dass sie im vorliegendem Fall nur das Agio oder anderweitige Provisionen erhielt, sowie dass die Klägerin hierüber aufgeklärt wurde.

Das Urteil des Landgerichts Krefeld bestätigt erneut die anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH zu den von Banken erhaltenen Rückvergütungen („Kick-Backs“). Die Bank hat die Anleger demnach bei der Vermittlung eines Fonds ungefragt über Grund und Höhe der Provisionen aufzuklären. Da die Bank im Emissionsprospekt üblicherweise als Empfängerin der Vergütungen nicht namentlich genannt ist, wird es für die Bank entsprechend schwer vor Gericht glaubhaft zu machen, sie habe den Anleger (durch Prospektübergabe) ordnungsgemäß über die Provisionen aufgeklärt. 

Fazit des Urteils gegen die Commerzbank AG

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger, die ihre Beteiligung über eine Bank erworben haben. Die Entscheidung des Landgerichts Krefeld reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat und zeigt eine erfreuliche anlegerfreundliche Tendenz in Punkto Falschaufklärung über Provisionen für geschädigte Anleger auf.

Links

Themen

  • Rechtsfragen

Kategorien

  • bankenhaftung
  • kick-back

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann:

Die Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht – seit über 20 Jahren im Dienste des Verbrauchers

Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 28 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche, teils höchstrichterliche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über 15.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

Kontakt

Christopher Kress

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711/9308110

Georgios Aslanidis

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711/9308110

Andreas Frank

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711-9308110

Annekatrin Schlipf

Pressekontakt Wirtschaftsjuristin Marketing & PR

Zugehörige Meldungen