Pressemitteilung -

Landgericht Offenburg verurteilt Sparkasse Hanauerland zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über Kickbacks

Das Landgericht Offenburg hat die Sparkasse Hanauerland zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über Kickbacks bezüglich einer Beteiligung am Signa 05/HGA Luxemburg Objekt Ikaros Immobilienfonds GmbH & Co. KG verurteilt. Das Gericht sprach dem Kläger die Zeichnungssumme inklusive Agio, abzüglich erhaltener Ausschüttungen, sowie einen entgangenen Gewinn in Höhe von 2 % p.a. und außergerichtliche Anwaltskosten zu. Das Urteil vom 20.12.2019 (Az. 3 O 5/19) ist noch nicht rechtskräftig.

„Das Urteil bekräftigt den Anlegerschutz und zeigt wieder einmal sehr deutlich die Verpflichtung der beratenden Bank oder Sparkasse, ungefragt über das Ob und die konkrete Höhe von Provisionen aufzuklären“, sagt Christopher Kress, Partner der Esslinger Kanzlei AKH-H.

Der Sachverhalt zum Fall

Bei der Beteiligung am Signa 05/HGA Luxemburg Objekt Ikaros handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer GmbH & Co. KG, wobei es sich nicht um einen geschlossenen Immobilienfonds im klassischen Sinn handelt. Die Anleger beteiligten sich mittelbar an der Signa 05-Fonds-Beteiligung. Die Fondsgesellschaft hat eine atypische stille Beteiligung an der Objektgesellschaft, der Luxemburger Gesellschaft Kalchesbruck S.A. Die Kalchesbruck S.A. wiederum war Eigentümerin des 2004 errichteten Ikaros Business Centers in Luxemburg.

Der Kläger erwarb die Beteiligung über die beklagte Sparkasse Hanauerland. Er sah sich später durch die Sparkasse unzureichend aufgeklärt und fehlerhaft beraten. Nachdem die Sparkasse einer außergerichtlichen Einigung nicht zugänglich war, wurde Klage beim Landgericht Offenburg eingelegt. Nach der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über Provisionen (Kickbacks) aufgeklärt wurde, die an die Sparkasse geflossen waren. Das Gericht ließ offen, ob es weitere schadensersatzbegründende Aspekte sehen würde.

LG Offenburg: Keine ordnungsgemäße Aufklärung über Kickbacks an die Sparkasse

Unstreitig hat zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag bestanden. Im Rahmen dieses Vertrages war die Beklagte dazu verpflichtet, den Kläger ungefragt über das grundsätzliche Ob, sowie die konkrete Höhe der an die Sparkasse fließenden Provisionen (Kickbacks) aufzuklären. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. In Bezug auf die Frage der Kausalität und der Verjährung hätte die Sparkasse das Gericht davon überzeugen müssen, dass der Kläger die Beteiligung auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung gezeichnet hätte, respektive er vom Provisionsinteresse der Sparkasse Kenntnis hatte. Es kam zur Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung des Klägers. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Schadensersatzansprüche bestehen würden. Es hat mit überzeugenden Gründen ausgeführt, dass der beklagten Sparkasse der jeweilige Nachweis zur Kausalität und Verjährung nicht gelungen ist. In Bezug auf die Frage der Verjährung hat es zutreffend erkannt, dass es unerheblich ist, was sich der Kläger gedacht hat und was er für möglich gehalten hat, da er als Kunde von einer ungefragten vollumfänglichen Aufklärung ausgehen darf. Als solcher ist er nicht verpflichtet, durch eigenes Nachfragen an dem frühzeitigen Beginn der Verjährung mitzuwirken.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt die Rechte geschädigter Anleger. Es zeigt erneut, dass es auch bei der Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung über Kickback-Zahlungen stets auf den einzelnen Sachverhalt ankommt. Es ist unerheblich, was man sich bei der Beratung dachte, oder was man für möglich gehalten hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob man es sich vorstellen konnte, dass die Sparkasse etwas verdienen würde, respektive die Frage, ob man sich schon einmal Gedanken darüber gemacht hat, mit was eine Sparkasse eigentlich ihr Geld verdient.

Entscheidend ist vielmehr, dass nach ständiger und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verpflichtung der beratenden Bank oder Sparkasse besteht, ungefragt über das Ob und die konkrete Höhe aufzuklären. Genau darin liegt der Knackpunkt in vielen Fällen. Häufig kann die Gegenseite unter Beachtung ihrer prozessualen Wahrheitspflicht nur vortragen, dass über das grundsätzliche Provisionsinteresse gesprochen wurde. In diesen Fällen ist eine Pflichtverletzung unstreitig, wobei die Beweislast bezüglich Ursachenzusammenhang und Verjährung klar bei dem Aufklärungsverpflichteten, also der Bank oder Sparkasse, liegt. Die Erfolgschancen für betroffene Anleger steigen in diesen Fällen erheblich in die Höhe.

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Kontakt

Christopher Kress

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Georgios Aslanidis

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Andreas Frank

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