Pressemitteilung -

OLG Bamberg verurteilt VR Bank Würzburg zu Schadensersatz und Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung

Mit Urteil vom 19.02.2018, Az. 4 U 94/17 wurde die Volksbank Raiffeisenbank Würzburg eG zu Schadensersatz und Rückabwicklung wegen unzureichender Aufklärung bei einer Anlageberatung bezüglich einer Beteiligung an dem geschlossenen Fonds "Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II" vom Oberlandesgericht Bamberg verurteilt. Die Bank muss der Klägerin nun insgesamt 16.400,00 € bezahlen und sie von allen wirtschaftlichen Nachteilen freistellen. Das Urteil wurde von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstritten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hintergrund des Urteils gegen die Volksbank Raiffeisenbank Würzburg wegen der Beteiligung am Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II

Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche geltend, da sie vor der Zeichnung der Fondsbeteiligung im Jahr 2005 unzureichend beraten und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Nachdem das Landgericht Würzburg die Klage noch abgewiesen hatte, änderte das Oberlandesgericht das abweisende Urteil ab und verurteilte die VR Bank Würzburg zur vollständigen Rückabwicklung und Zahlung des entgangenen Gewinns.

Tragender Grund der Verurteilung war die unterbliebene Aufklärung der Klägerin über die von der VR Bank Würzburg vereinnahmten Provisionen. Das Landgericht hatte noch rechtsfehlerhaft angenommen, dass es sich um nicht aufklärungspflichtige Angaben handele, dies hat das Oberlandesgericht richtiggestellt und die Bank umfassend verurteilt.

Die VR Bank Würzburg hat sowohl die bestehenden Risiken und Nachteile, als auch die tatsächlich anfallenden Provisionen nicht ordnungsgemäß dargestellt und offengelegt. Das Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass die Bank die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die tatsächlich zu ihren Gunsten anfallenden Provisionen aufgeklärt hat.

Fazit des Urteils des OLG Bamberg gegen die Volksbank Raiffeisenbank Würzburg:

Der erkennende Senat des Oberlandesgericht hat die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geführte Linie, dass eine Bank von ihr vereinnahmte Rückvergütungen ungefragt und auch der Höhe nach offen legen muss, konsequent umgesetzt. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Entscheidung des Landgerichts Würzburg war daher abzuändern.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Bamberg überzeugend festgehalten, dass ein Anleger über das Eigeninteresse der Bank beim Vertrieb geschlossener Fondsbeteiligungen aufzuklären ist. Nur so kann ein Anleger Eigenverantwortlich entscheiden, nicht zuletzt da nur in Kenntnis dieses Umstandes auch erkennbar wird, dass gegebenenfalls auch das Eigeninteresse der Bank dazu führen könnte, dass gerade diese Anlage angepriesen und empfohlen wird.

Diese Entscheidung reiht sich in die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und sämtlicher Obergerichte ein, die das Recht der Anleger, umfassend aufgeklärt zu werden, schützen. Abermals ist klar gestellt worden, dass es an den vermittelnden Banken ist, ungefragt und zutreffend auch über das eigene Interesse an einer Zeichnung aufzuklären und den eigenen Interessenkonflikt bei der Beratung offen zulegen.

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