Direkt zum Inhalt springen
Über ein Unternehmen kann man doch alles sagen, oder?!

Blog-Eintrag -

Über ein Unternehmen kann man doch alles sagen, oder?!

Nicht nur Privatpersonen oder Prominente sind oft Gegenstand von Diskussionen in sozialen Netzwerken, zu denen doch irgendwie jeder, der diese Personen mehr oder weniger kennt, etwas zu sagen hat - auch Unternehmen müssen sich dort oder in Presseartikeln oft einiges gefallen lassen. Hier wie dort gilt jedoch: Einiges, aber nicht alles. Damit fragt sich natürlich, wann die Grenze des „guten Geschmacks“ erreicht ist, bzw. vielmehr wann eine justiziable Rechtsverletzung vorliegt.

Anhand einer aktuellen, wenn auch zugegebener Maßen nicht ganz einfachen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 25.02.2015, Az.: 28 O 419/14 zeigen wir im Folgenden einmal auf, in welchen Fällen Unternehmen erfolgreich gegen unliebsame Äußerungen vorgehen können.

Auch ein Unternehmen hat eine Persönlichkeit, die schützenswert ist

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass nicht nur natürliche Personen, sondern auch Unternehmen ein grundrechtlich geschütztes „Unternehmerpersönlichkeitsrecht“ haben. Das heißt, dass auch Unternehmen grundsätzliche keine diffamierenden oder geschäftsschädigenden Äußerungen hinnehmen müssen.

Worum geht es im Fall des LG Köln?

Eine Tageszeitung hatte unter der Überschrift "Stromanbieter drückt sich um EEG-Umlage, Energieversorgung für Fortgeschrittene" einen Artikel veröffentlicht, in dem sich der Beklagte, eine eingetragener Verein, der sich für Verbraucherschutz einsetzt, u.a. wie folgt äußerte: „Zwar müssten Kunden von D keine Vorkasse leisten, sollte der Versorger jedoch zahlungsunfähig werden, könnte es sein, dass sich die Netzbetreiber die ausstehende EEG-Umlage bei den Stromkunden holten." Des Weiteren war von „undurchsichtigen Vertragsstrukturen“ die Rede.

Soweit so langweilig – auf den ersten Blick. Juristisch – und damit für die tägliche Arbeit der Kommunikations-Abteilungen zahlreicher Unternehmen – jedoch hochspannend.

Das Energie-Unternehmen sah sich nämlich durch diese Aussage in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt und ging eben deswegen dagegen vor. Der Artikel erwecke beim Durchschnittsleser schließlich den Eindruck, das Energie-Unternehmen habe als Stromversorger einen Vertrag mit dem Kunden, zahle aber keine EEG-Umlage und der Kunde hafte auch noch – anstelle des eigentlich verantwortlichen Stromversorgers – im Falle der Insolvenz für die nichtgezahlter EEG-Umlage.

Langweilige Inhalte wie „Strom“ und „EEG-Umlage“ hin oder her. Des Pudels Kern ist hier, dass das Energie-Unternehmen überhaupt kein Stromversorger und demnach zu keiner Zahlung einer EEG-Umlage verpflichtet ist. Folglich ist die sinngemäße Aussage „Kunde haften im Fall der Insolvenz für das Energie-Unternehmen“ geschäftsschädigender Mumpitz.

Ein alltagstauglicher, vergleichbarer (wenn auch hinkender) Fall wäre vielleicht die Aussage: „Das Essen war von den Köchen lieblos angerichtet“ auf einem Bewertungsportal in Bezug auf eine Kochschule (in der die Gäste bekanntermaßen selber kochen und anrichten). Auch hier entsteht nach außen bei erster Betrachtung der falsche Eindruck, dass die Köche (also die anleitenden Köche) dort wohl nicht sorgsam arbeiten, so vielleicht die Wahl des Kunden doch auf eine anderer Kochschule fällt und die Aussage insoweit für die bewertete Kochschule geschäftsschädigend ist.

Doch was tun?

Juristisch sind zunächst einmal nur sogenannte unwahre Tatsachenbehauptungen angreifbar. Das ist auch nur logisch. Schließlich soll niemand „Lügen“ über einen anderen oder ein Unternehmen verbreiten und damit das Geschäft eines anderen schädigen dürfen. Fraglich ist also, ob die oben genannten Aussagen solch unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen.

Das Energie-Unternehmen sah die in den in der Zeitung stehenden Äußerungen als solch unwahre Tatsachenbehauptungen an.

Soweit – so lange immer noch unspektakulär.

Der Verbraucherverband, der die Aussage gegenüber der Zeitung getätigt hatte, meinte jedoch – sinngemäß - „Papperlapapp, das war das doch ganz klar eine Meinungsäußerung!“ Dies würde bedeuten, dass die Aussage vom sog. „Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens“ prägend gekennzeichnet gewesen sein müsste.

Und hier wird es spannend: Was denn nun? Ist so eine auf den ersten Blick langweile Aussage zu EEG-Umlagen eine unwahre und damit angreifbare Tatsachenbehauptung? Oder handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung? Meinen darf man schließlich eine Menge. (Wenn auch eine Meinung wie „Ich meine, Sie sind, mit Verlaub, ein Idiot“ oder „In dem Unternehmern sind alle Führungskräfte offensichtlich Choleriker“ jeweils zu weit ginge, da hier eine Beleidigung der angesprochenen Person bzw. eines Diffamierung des Unternehmens auf der Hand liegt.)

Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung?

Aber was ist denn nun eigentlich eine Meinungsäußerung und was eine Tatsachenbehauptung? Ganz vereinfacht ausgedrückt, verhält es sich so, dass die Tatsachenbehauptung – anders als die Meinung - dem Beweis zugänglich ist.

Die Aussage „Der HSV befindet sich nach dem 29. Spieltag auf dem letzten Tabellenplatz der 1. Fussball-Bundesliga“ ist ganz klar eine Tatsachenbehauptung. Die Aussage ist dem Beweis zugänglich. Ein Blick auf die Tabelle genügt.

Eine Meinungsäußerung ist hingegen die Aussage „Mit dem Trainer wird der HSV garantiert absteigen“. Hier wird die subjektive Ansicht dargetan, dass es allein am Trainer läge, wenn die Mannschaft absteige. Und diese Ansicht ist nicht anhand objektiver Kriterien nachprüfbar (auch wenn der eine oder andere Fußballexperte dazu vielleicht eine andere Meinung hätte ;-) ).

Der Unterschied zwischen den beiden ist der Folgende: Gemeint werden darf alles, so lange damit niemand diskreditiert wird. Behauptet werden dürfen jedoch nur wahre Tatsachen. Alles andere ist unzulässig.

Wenn es denn bloß immer so einfach wäre

Ganz so einfach ist es mit der Einordnung aber dann doch nicht immer. Es gibt auch noch Mischformen zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung. Wie etwa das Werturteil mit Tatsachenkern. Hierbei handelt es sich um eine subjektive Meinung oder Bewertung, die aber Bezug auf konkrete Tatsachen nimmt. Und dieser Tatsachenkern ist wiederum – theoretisch - dem Beweis zugänglich.

Zur Beurteilung, ob nun eine Meinung, eine (falsche) Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil mit Tatsachenkern vorliegt, ist jeweils vor dem Hintergrund des Gesamtkontextes zu fragen „Was liest wohl der Leser? Ist die Aussage eindeutig zu verstehen? Oder kann man sie auf verschiedene Arten und Weisen verstehen?“ Wenn eine Aussage auf unterschiedliche Art und Weise gelesen bzw. aufgefasst werden kann, spricht dies in der Regel für eine Meinungsäußerung und gegen eine Tatsachenbehauptung.

So sah es das LG Köln im vorliegenden Fall. Es statuierte, dass die Aussagen des Verbrauchervereins unter dem Gesamtkontext unterschiedlich gelesen werden könnten und es sich somit bei den Äußerungen des Verbraucherschutzverbandes um eine Meinungsäußerung handelte. Meinungsäußerungen sind grundsätzlich zulässig. Also, hatte die Beklagte nun schon Grund zum Jubeln?

Meinungsäußerung ja, aber…

Nein. Im Ergebnis hatte sie keinen Grund zum Jubeln. Das Gericht erkannte zwar – wie gesagt – eine Meinungsäußerung in den Aussagen des Verbrauchervereins. Aber es stellte ebenfalls fest, dass diese Meinungsäußerung jedweder Grundlage entbehrte. Schließlich gibt es vollkommen unstreitig eben keine Handhabe der Netzbetreiber eine ausgebliebene EEG-Umlage im Falle einer Insolvenz des Energie-Unternehmens direkt bei deren Kunden einzuholen. Das heißt, die Meinungsäußerung basierte bzw. nahm Bezug auf falsche Tatsachen.

Wenn jedoch im Rahmen eines – an sich von der Meinungsfreiheit gedeckten – Werturteils der Tatsachenkern als solcher „falsch“ ist, spielt dies bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte, hier Meinungsfreiheit versus Unternehmenspersönlichkeitsrecht, eine entscheidende Rolle. Und da der Beklagte bei Kundgabe seiner Meinung Tatsachen behauptete, die, wie dargestellt, nicht der Wahrheit entsprachen (d.h., dass Kunden gegenüber Netzbetreibern für die Umlage direkt haften) bzw. die jedenfalls der Durchschnittsleser die Aussage in diese „falsche“ Richtung verstehen könnte, muss der Beklagte ein solches Werturteil bzw. eine solche Meinungsäußerung nicht hinnehmen.

Anders ausgedrückt: Das LG Köln gab dem Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen einer Verletzung der Unternehmenspersönlichkeitsrechte durch ein Werturteil mit einem falschen Tatsachenkern statt.

Fazit: Was heißt das für die (Unternehmens-)Kommunikation?

Gern werden gerade in der Unternehmenskommunikation Meinungen und Bewertungen mit Fakten unterfüttert. Daran ist auch per se nichts Schlechtes zu finden. Ganz im Gegenteil! Das hier besprochene Urteil macht jedoch einmal mehr deutlich, dass die die herangezogenen Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen müssen – und zwar völlig gleich ob Text/Posting/Aussage einer Redaktion, einer PR-Abteilung oder dem Kommunikationschef im Interview entsprungen ist. Das Vorstehende gilt natürlich gleichermaßen für Personen oder Verbände, die sich in Bezug auf Unternehmen oder sonstige Dritte äußern.

Anderenfalls läuft der Äußernde Gefahr, wie im vorliegenden Fall, gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Und das verursacht neben blanken Nerven nicht unerhebliche Kosten.

In diesem Sinne, bleiben Sie bei Ihren Leisten, äh, den wahren Tatsachen.

Nina Diercks, M.Litt (University of Aberdeen) ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Dirks & Diercks in Hamburg und Gründerin wie Autorin des Social Media Recht Blog. In ihrer täglichen Arbeit beschäftigt sie sich mit all den juristischen Fragen, denen Unternehmen in der digitalen Welt begegnen. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung und Vertragsgestaltung.

Themen

Kontakt

Tina Leithold

Tina Leithold

Pressekontakt Marcomms Mynewsdesk DACH PR, Kommunikation, Marketing +49 159 04 37 90 84

Mynewsdesk

Mynewsdesk ist die smarte Lösung für eine effiziente Medien-Kommunikation. Auf einer einzigartigen Plattform in der Cloud bündeln Anwender all ihre externen Kommunikationsaktivitäten an einem Ort und erreichen wirksam mit wenigen Klicks die richtigen Kanäle, Medien und Kontakte für deren Content. Dank der intelligenten Tools und des integrierten Newsrooms von Mynewsdesk erhöhen Unternehmen oder Organisationen im Handumdrehen ihre Sichtbarkeit, steigern die Effizienz und machen Medien-Kommunikation endlich klar messbar. Der Hauptsitz von Mynewsdesk ist in Stockholm, in Deutschland hat das Unternehmen Standorte in Leipzig sowie in München, die sich um Vertrieb und Marketing in der DACH-Region kümmern. Mehr Informationen zu Mynewsdesk finden Sie auch unter: www.mynewsdesk.com/de-de/