Pressemitteilung -
Patientenakte als Bumerang – wenn unbekannte Diagnosen den Versicherungsschutz gefährden
Wer plant, eine Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung abzuschließen, möchte häufig im Vorfeld seine in der Patientenakte vermerkten Gesundheitsdaten abfragen. Der Anspruch auf Einsichtnahme in diese ist gesetzlich verankert. Doch aktuelle Zahlen aus dem „Monitor Patientenberatung 2018“ belegen, dass viele Patienten dabei auf Probleme stoßen. Einige beklagen lange Wartezeiten, bis Ärzte ihnen Einsicht gewährten oder sie erhalten keine Kopien. Andere sind über die in ihrer Akte dokumentierten Diagnosen überrascht und stellen sich die Frage, wie ihre Patientenakte korrigiert werden kann. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert über die gesetzlichen Regelungen rund um die Patientenakte.
Viele Ratsuchende wenden sich an die UPD, wenn sie beispielsweise eine Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen wollen. Da sie gegenüber der Versicherung zur Auskunft verpflichtet sind, möchten sie sicherstellen, dass die Angaben zu ihrem Gesundheitszustand und ihren Vorerkrankungen mit den Angaben in ihrer Patientenakte übereinstimmen. Denn um der Auskunftspflicht nachzukommen, können sie der Versicherung die Patientenakte vorlegen. Abweichende Informationen können dann dazu führen, dass ein Versicherungsantrag abgelehnt oder später die Übernahme von Leistungen verweigert wird.
Auch gibt es weitere gute Gründe, sich als Patient und Versicherter mit der Patientenakte aktiv auseinanderzusetzen. Dazu gehören beispielsweise Umzug, Arztwechsel, Verdacht auf einen Behandlungsfehler oder auch nur der Wunsch, über die eigenen dokumentierten Gesundheitsdaten informiert zu sein. Häufig ist Patienten allerdings unklar, welche Rechte sie im Hinblick auf ihre Patientenakte haben.
Gesetzlicher Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte
Ärzte sind verpflichtet, die Behandlung ihrer Patienten in einer Patientenakte, elektronisch oder in Papierform, zu dokumentieren und die entsprechenden Unterlagen bis zehn Jahre nach der jeweiligen Behandlung aufzubewahren. Diese muss neben allen wesentlichen Untersuchungen und Diagnosen auch die Anamnese sowie Informationen über Laborbefunde und Therapieerfolge enthalten. Einverständniserklärungen beispielsweise zur Zahlung für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind ebenfalls Bestandteil der Akte. Patienten haben einen Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte und auf Anfertigung von Kopien. Grundsätzlich dürfen sie ihre vollständige Akte einsehen. Eingeschränkt wird dieser Anspruch nur dann, wenn die Rechte von Dritten verletzt oder die Gesundheit des Patienten selbst durch die Einsichtnahme gefährdet würde. Dies kann etwa bei psychischen Erkrankungen der Fall sein. Die Einsichtnahme in die Originalakte muss grundsätzlich binnen weniger Tage gewährt werden und in den Praxisräumen erfolgen. Für das Anfertigen von Kopien darf der Arzt sich maximal vier Wochen Zeit lassen.
Immer wieder klagen Ratsuchende jedoch über längere Wartezeiten. In diesen Fällen rät die Unabhängige Patientenberatung dazu, dem Arzt eine Frist zur Herausgabe zu setzen. Andere beklagen die Verweigerung der Einsicht. Hier empfiehlt die Unabhängige Patientenberatung, eine Begründung des Arztes einzufordern, denn hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Wird die Begründung verweigert oder verstreicht die Frist, können Patienten ihren Anspruch auch gerichtlich geltend machen.
Unklarheiten bei den Kopierkosten
Bisher durfte ein Arzt seinen Patienten 50 Cent pro kopierter Seite für die 50 ersten und höchstens 15 Cent für jede weitere Seite seiner Akte in Rechnung stellen. Die seit einem Jahr gültige europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt diese Regelung infrage. Nach dem dort festgelegten erweiterten Auskunftsrecht müssen die Kosten erst bei einem Zweitexemplar von den Patienten übernommen werden. Bis die Rechtslage geklärt ist, können sich Patienten im Zweifel auf die für sie günstigeren Regeln der DSGVO berufen.
Korrektur von Diagnosen nicht ohne weiteres möglich
Eine weitere Sorge vieler Patienten betrifft die Inhalte der Patientenakte. In den Beratungen der UPD hat sich gezeigt, dass viele Ratsuchende bei der Einsicht in ihre Akte überrascht wurden. Sie beinhaltete entweder nicht in Anspruch genommene Leistungen oder den Patienten unbekannte Diagnosen. Doch einfach löschen lassen sich einmal gestellte Diagnosen nicht ohne weiteres. Denn Diagnosen sind Meinungsäußerungen des Arztes, die auf seiner medizinischen Begutachtung beruhen. Der Arzt kann aber nicht gezwungen werden zu behaupten, er habe den geäußerten Verdacht nie gehabt. Stellt sich die Diagnose tatsächlich als falsch heraus, kann sie zwar nicht widerrufen werden, der Arzt muss diese aber korrigieren. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar sein muss. Sonst wird die Dokumentationspflicht des Arztes verletzt. Patienten sollten zuerst das Gespräch mit ihrem behandelnden Arzt suchen. Kommen sie an dieser Stelle nicht weiter, können sie einen anderen Arzt konsultieren. Sollte dieser die ursprüngliche Diagnose für ungerechtfertigt halten, können Ratsuchende diese zweite Diagnose der Versicherung ergänzend vorlegen.
Patientenakte oder -quittung?
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Sie haben weitere Fragen zur Patientenakte oder möchten mehr zu medizinischen bzw.(sozial-)rechtlichen Themen wissen? Das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beantwortet Ihre Fragen gern.
Sie erreichen die UPD an 80 Stunden in der Woche kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr). Weitere Informationen und Beratungsangebote unter: www.patientenberatung.de.
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Über die Unabhängige Patientenberatung Deutschland, UPD
Die UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH (UPD) mit Sitz in Berlin ist eine gemeinnützige Einrichtung. Sie hilft Ratsuchenden, sich im deutschen Gesundheitssystem besser zurechtzufinden und Entscheidungen im Hinblick auf medizinische oder sozialrechtliche Gesundheitsfragenselbstbestimmt, eigenverantwortlich und auf informierter Grundlage zu treffen.
Gut erreichbar, bürgernah, qualifiziert: Das Beratungsangebot der UPD
Die unabhängige, neutrale, kostenfreie und evidenzbasierte Beratung der UPD ist für alle Menschen in Deutschland zugänglich – egal, ob sie gesetzlich, privat oder nicht krankenversichert sind. Ratsuchende können die Patientenberatung unkompliziert und auf vielen Wegen erreichen: per Telefon, Post, Mail, oder Onlineberatung, in den 30 festen Beratungsstellen und an weiteren 100 Standorten in Deutschland, die regelmäßig von einem der drei UPD-Mobile angesteuert werden.
Neben medizinischen Fachteams und Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen gehören auch Juristen und Sozialversicherungsfachangestellte zum UPD-Beraterteam.
Dem gesetzlichen Auftrag (§ 65b des Sozialgesetzbuchs V) entsprechend macht die Patientenberatung über die individuelle Beratung hinaus Politik und Entscheidungsträger auf Fehlentwicklungen im Gesundheitswesen aufmerksam, unterbreitet Lösungsvorschläge aus Patientensicht und stärkt auf diese Weise die Patientenorientierung im Gesundheitswesen.
UPD – Die kostenlose Patientenauskunft für Deutschland im Serviceüberblick
Die telefonische Beratung der UPD steht über – aus allen Netzen, auch Mobilfunk – kostenlose Rufnummern auf Deutsch, Türkisch, Russisch und Arabisch zur Verfügung und ist wie folgt erreichbar: Beratung in deutscher Sprache, Rufnummer: 0800 011 77 22, Zeiten: montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr.
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Der Beratungs-Service vor Ort oder im UPD Beratungsmobil kann nach telefonischer Terminabstimmung genutzt werden, und zwar unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 011 77 25 (Zeiten: Mo – Fr 8.00 bis 22.00 Uhr, Sa 8.00 bis 18.00 Uhr)..
Die Adressen der 30 Vor-Ort-Beratungsstellen sowie eine Übersicht über die 100 Städte, in denen das Beratungsmobil Halt macht, stehen unter www.patientenberatung.de.
Weitere Informationen, auch zu Online-Beratungsmöglichkeiten und der App, finden Ratsuchende unter www.patientenberatung.de, Facebook, Twitter oder Vimeo.