Pressemitteilung -

Verpflichtung zur Gesamtpreisangabe besteht auch in Bezug auf ein in der Werbung abgebildetes Fahrzeug mit "optionalem Zubehör"

Bereits das Landgericht Köln wurde in einem vom VGU geführten Verfahren mit der Frage konfrontiert, ob bei einer Kraftfahrzeugwerbung, in der der Preis für ein Basismodell angegeben und ein Fahrzeug mit kostenpflichtiger Zusatzausstattung abgebildet wird, auch der Gesamtpreis für dieses Fahrzeug mit Zusatzausstattung anzugeben ist und ob zu den wesentlichen und damit in der Werbung anzugebenden Merkmalen eines unter Preisangabe beworbenen Fahrzeugs im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG auch die Motorleistung und die Frage, ob es sich um einen Diesel oder einen Benziner handelt, gehören. Beides hatte das Landgericht Köln mit Urteil vom 18.07.2018 (AZ: 84 O 31/18) bejaht. Am 27.02.2019 ist in dem hierauf von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren nunmehr die Entscheidung des OLG Köln ergangen. Das OLG hat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 27.02.2019 (6 U 155/18) bestätigt. Die formal noch nicht rechtskräftige Entscheidung kann über den folgenden Link abgerufen werden: https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2019/03/Urteil-OLG-K%C3%B6ln-6-U-155-18-2.pdf

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Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) wurde 1885 von Kölner Kaufleuten gegründet. Er ist der älteste Verein in Deutschland zur Förderung gewerblicher Zwecke und des lauteren Wettbewerbs. Als Selbsthilfe-Organisation der Wirtschaft richtet er sich an Unternehmen und Gewerbetreibende aller Branchen, unterstützt seine zahlreichen Mitglieder in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen und bekämpft unlauteres Marktverhalten im Interesse der Allgemeinheit. Damit fördert er einen fairen Wettbewerb, wovon alle Marktbeteiligten profitieren. Zu den höchstrichterlichen Entscheidungen, an deren Herbeiführung der VGU beteiligt war, gehören aus jüngerer Zeit u. a. die Entscheidung des BGH "Urlaubsgewinnspiel" - I ZR 196/05 - vom 10.01.2008; die Entscheidung des BGH "Räumungsfinale" - I ZR 120/06 - vom 11.09.2008; die Entscheidung des BGH "Geld-zurück-Garantie II" - I ZR 194/06 - vom 11.03.2009; die Entschei-dung des BGH "ARTROSTAR" - I ZR 44/11 - vom 15.03.2012; die Entscheidung des BGH "Traum-Kombi" - I ZR 110/11 - vom 28.06.2012; die Entscheidung des BGH "Brandneu von der IFA" - I ZR 180/12 - vom 18.04.2013; die Entscheidung des BGH "DER NEUE" - I ZR 123/12 - vom 12.09.2013, die Entscheidung des BGH "All Net Flat" - I ZR 260/14 - vom 15.10.2015 und die Entscheidung "Himalaya Salz" - I ZR 86/13 - vom 31.03.2016 und "Komplettküchen" - I ZR 41/16 - Entscheidung vom 02.03.2017.

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