Verpflichtung zur Gesamtpreisangabe besteht auch in Bezug auf ein in der Werbung abgebildetes Fahrzeug mit "optionalem Zubehör"

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Verpflichtung zur Gesamtpreisangabe besteht auch in Bezug auf ein in der Werbung abgebildetes Fahrzeug mit "optionalem Zubehör"

OLG Köln bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln, dass bei einer Kraftfahrzeugwerbung, in der der Preis für ein Basismodell angegeben und ein Fahrzeug mit kostenpflichtiger Zusatzausstattung abgebildet wird, auch der Gesamtpreis für dieses Fahrzeug mit Zusatzausstattung angegeben werden muss
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