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Bundesrat stimmt Betriebsrentenstärkungsgesetz zu

Der Bundesrat hat heute dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Jetzt ist es also amtlich: Zum 01.01.2018 könnte sich die bAV-Landschaft in Deutschland grundlegend verändern. Das setzt aber voraus, dass die Möglichkeiten, die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz geschaffen werden, von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch angenommen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden sich fragen, welche Auswirkungen das neue Gesetz hat. Besteht für sie Handlungsbedarf oder sogar -zwang? Mit dieser Frage beschäftigt sich auch das dbr-Webmagazin in der nächsten Woche noch in einer Artikelserie zum Betriebsrentenstärkungsgesetz.

Um die Spannung aber schon jetzt etwas aufzulösen: Wer als Arbeitgeber nichts ändern will, muss dies in der Regel auch nicht tun. Von den neuen Regelungen des Sozialpartnermodells, das durch die reine Beitragszusage, die in diesem Rahmen möglich ist, im Vorfeld heftig diskutiert wurde, sind unmittelbar nur sehr wenige Arbeitgeber betroffen, nämlich nur die tarifgebundenen. Das waren in 2016 gerade mal ca. 30 Prozent aller Arbeitgeber. Die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber müssen sich also nur mit einem kleinen Teil der Änderungen befassen und ihre Arbeitnehmer ggf. hierüber informieren. Diese bestehen in erster Linie in neuen Fördermodellen, die zum Teil aber auch Einfluss auf die Entgeltabrechnung haben.

Folgende maßgeblichen Neuerungen und Änderungen wurden beschlossen:

Einführung des Sozialpartnermodells („Tarifrente“)
Die Tarifrente, die reine Beitragszusagen (Pay-and-Forget-Lösungen) und Opt-Out-Modelle (Arbeitnehmer muss widersprechen, wenn er keine Entgeltumwandlung machen möchte) zulässt, betrifft in erster Linie tarifgebundene Arbeitgeber. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrages können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbaren, wenn die Versorgungseinrichtung zustimmt.

Verbesserte Förderungen und neue Zuschüsse:

  • Erhöhte steuerfreie Zuführung bei externen DurchführungswegenDer steuerfreie Dotierungsrahmen wird zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und beträgt acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West; bisher 4 Prozent zzgl. 1.800 €).
  • Neuer Arbeitgeberzuschuss bei EntgeltumwandlungenAb 2019 erhält der Arbeitnehmer, der Gehalt zugunsten einer bAV umwandelt, für Neu- und ab 2022 auch für Altfälle bei externen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags (soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge eingespart hat).
  • Neuer staatlicher bAV-FörderbetragDer bAV- Förderbeitrag ist ein staatlicher Zuschuss, der für Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann, deren Entgelt (in Abhängigkeit vom Lohnzahlungszeitraum) ein Jahreseinkommen von 26.400,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beitragsleistung. Der Zuschuss beträgt mindestens 72 € und höchstens 144 €.

Keine Anrechnung von bAV-Leistungen auf die Grundsicherung
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann ein Leistungsberechtigter nach derzeitigem Stand (2017) ab 2018 maximal 204,50 Euro als Freibetrag geltend machen.

Änderungen für bAV-Riesterverträge

  • Abschaffung der doppelten Beitragspflicht zur Krankenversicherung in der LeistungsphaseFür betriebliche Riester-Renten entfällt in der Auszahlungsphase die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; sie werden damit künftig wie private Riester-Renten behandelt.
  • Erhöhung der RiesterzulageDie Grundzulage der Riester-Förderung wird ab dem Beitragsjahr 2018 von 154 auf 175 € jährlich angehoben.

Themen

  • Finanzwesen

Kategorien

  • betriebliche altersversorgung (bav)
  • betriebsrentenstärkungsgesetz