Pressemitteilung -

Kanzlei AKH-H erstreitet bundesweit erstes OLG-Urteil zu VW EA 288: Volkswagen muss Schadensersatz zahlen

Erstmals hat ein Oberlandesgericht den Volkswagen-Konzern im zweiten Diesel-Abgasskandal um den Motor VW EA 288 aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt. In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht Naumburg die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.885,71 € Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs verurteilt (Urteil vom 09.04.2021, Az. 8 U 68/20). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Es handelt sich um das erste erfolgreiche obergerichtliche Urteil gegen die Volkswagen AG zu einem Fahrzeug, in dem ein Motor EA288 installiert ist und bei dem die Beklagte vor dem Oberlandesgericht auch mündlich verhandelt hat. Zuvor waren lediglich Versäumnisurteile ergangen. Das Urteil hat enorme Auswirkungen auf alle mit diesem Motor EA 288 versehenen Modelle und auf tausende Gerichtsverfahren im Abgasskandal in der ganzen Bundesrepublik. Bei dem Motor EA 288 handelt es sich um den Nachfolgemotor des seinerzeit den Abgasskandal auslösenden EA 189.

„Das Urteil stellt eine Kehrtwende in den bisherigen Verfahren zum Motor EA 288 dar. Es befasst sich umfassend mit den Fragestellungen zur Abschalteinrichtung in Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 und zeigt, wie haltlos die Argumentation von Volkswagen dazu ist. Geschädigte Autokäufer können sich über das Urteil freuen.“, sagt Christopher Kress, Partner der Esslinger Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann.

Durchbruch im VW Abgasskandal um den Motor EA 288

Im Verfahren ging es um einen Golf VII 2.0 TDI, in dem ein VW-Motor EA288 der Norm Euro 6 verbaut ist. Das Fahrzeug wurde am 10.10.2017 gebraucht erworben, das Datum der Erstzulassung ist der 04.09.2015. Für das Fahrzeug gab es keinen amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes. Der Kläger war der Ansicht, dass auch in dem Nachfolgemotor EA288 eine illegale Abschalteinrichtung installiert und genutzt wird. Diese Rechtsansicht hat das Oberlandesgericht Naumburg nun bezüglich einer genutzten Zykluserkennung, der sogenannten Fahrkurvenerkennung, bestätigt. Diese Prüfstanderkennung beeinflusst die Funktion des Katalysators und diente offensichtlich allein dem Zweck der Verbesserung der Abgaswerte auf dem Prüfstand.

Das erstinstanzlich vor dem Landgericht Halle geführte Verfahren ging noch verloren. Das Landgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kläger nicht ausreichend substantiiert zu Abschalteinrichtungen vorgetragen habe. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg hatte Erfolg.

EA 288 Schadensersatz: OLG Naumburg bezieht umfassend Stellung

Das Oberlandesgericht Naumburg sieht es als erwiesen an, dass in dem streitgegenständlichen Golf VII 2.0 eine als illegal anzusehende Abschalteinrichtung installiert ist und das Verhalten der Volkswagen AG eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen würde. Folgerichtig wurde VW als Beklagte zu Schadensersatz verurteilt.

Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat das Oberlandesgericht zu diversen Fragen Stellung genommen, die auch in anderen Verfahren um den Motor EA 288 immer wieder streitgegenständlich sind.

VW dementierte stets das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Motoren des Typs EA 288 und verteidigte sich in Verfahren regelmäßig damit, Kläger würden das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ausreichend belegen; zudem habe das Kraftfahrtbundesamt (KBA) bei Untersuchungen zum Motor EA 288 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Dieser Auffassung erteilt das Oberlandesgericht in seinem Urteil eine klare Absage. Das Gericht stellte fest, dass sich die Volkswagen AG nicht darauf berufen kann, dass „(auch) nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine Abschalteinrichtung nicht unzulässig sei, sofern auch bei ihrer Deaktivierung die Grenzwerte eingehalten würden.“ Dies insbesondere deshalb nicht, weil insoweit „nicht die Beklagte bei der Installierung der Abschalteinrichtung einer diesbezüglich bestehenden Rechtsauffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes gefolgt“ sei, sondern vielmehr das Kraftfahrt-Bundesamt „der von der Beklagten nach Offenlegung der im EA288 verbauten Abschalteinrichtung hierzu vertretenen und in jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrenden Rechtsauffassung angeschlossen“ hat. Das Gericht geht davon aus, dass VW „unter Vorlage entsprechender eigener Messergebnisse an das KBA herangetreten ist, diesem versichert hat, dass infolge fehlender Grenzwertkausalität keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und das KBA diesen Standpunkt übernommen hat“.

Zur Frage der Sittenwidrigkeit des Verhaltens führt das Gericht aus, dass sich diese allein aus dem vom Profitinteresse der Beklagten geleiteten Handeln, sowie aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich dem Kraftfahrt-Bundesamt, und unter Inkaufnahme einer Schädigung nicht nur der Käufer, sondern auch der Umwelt ergäbe.

So hat es eindeutig dazu Stellung bezogen, dass es für die Frage der sittenwidrigen Schädigung des Klägers, respektive der Kausalität, nicht darauf ankommt, ob der Kläger das Fahrzeug direkt von der Beklagten oder einem Dritten erworben hat. Es führt zudem aus, dass es auf der Hand liege, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis einer - schlimmstenfalls - drohenden Stilllegung nicht erworben hätte und zudem ein besonderes Umweltinteresse des Klägers nicht notwendig sei.

EA 288 Abgasskandal: Chancen auf Schadensersatz so gut wie noch nie

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beklagte hat zwar noch die Möglichkeit, eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die Revision wurde allerdings ausdrücklich nicht zugelassen, weil die Richter am OLG Naumburg die Angelegenheit mit dieser Entscheidung für abschließend geklärt halten und eine Vorlage zum BGH für nicht nötig erachten. Diese Entscheidung stärkt daher schon jetzt die Rechte geschädigter Autokäufer erheblich. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit inhaltlich guter Argumentation, entsprechender Auseinandersetzung das Sachvortrags, sowie Aufarbeitung des Verhaltens der Beklagten, Ansprüche des Klägers zutreffend bejaht. Bei konsequenter Beachtung der vom Oberlandesgericht Naumburg herangezogenen Aspekte haben auch alle Käufer von Fahrzeugen mit EA288 Euro 6 beste Erfolgsaussichten.

Auch wenn die Volkswagen AG im Rahmen einer Online-Kampagne die Situation für Fälle zum Motor EA 288 als nahezu aussichtslos darzustellen versucht: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17. Dezember 2020 (Az. C-693/18) und dem aktuellen Urteil des OLG Naumburg sind die Chancen auf Schadensersatz für Verbraucher im Dieselskandal um den Motor EA 288 enorm gestiegen.

Themen

  • Rechtsfragen

Kategorien

  • dieselskandal
  • vw abgasskandal
  • vw ea 288
  • dieselgate 2.0
  • urteil im vw abgasskandal
  • urteil zum ea 288
  • schadenersatz ea 288

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann:

Die Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auf den Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger und Verbraucher aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit über 20 Rechtsanwälten Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht und Verbraucherrecht auf Investoren- und Verbraucherseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden über 20.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

Kontakt

Christopher Kress

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711/9308110

Georgios Aslanidis

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711/9308110

Andreas Frank

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711-9308110

Annekatrin Schlipf

Pressekontakt Wirtschaftsjuristin Marketing & PR