Pressemitteilung -

Landgericht Münster verurteilt die DeuKap Deutsche Kapitalanlagen Service-Vermittlungs GmbH zu Schadensersatz

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 7. November 2019 (Az. 114 O 30/18) die DeuKap zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 8.517,53 zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verurteilt. Das Landgericht hat dem geschädigten Anleger auch einen entgangenen Gewinn zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Ein Anlageberater muss sich an den Wünschen seiner Kunden orientieren. Eigentlich eine Binsenweisheit, aber nach unserer täglichen Praxis wird dies nur allzu oft nicht beherzigt. In einem solchen Fall hat der Anleger allerdings gute Chancen vor Gericht“, sagt Christopher Kress, Partner der Esslinger Kanzlei AKH-H Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann, die das Urteil für einen Mandanten erstritten hat. 

Hintergrund des Urteils

Hintergrund der Rechtstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren des Klägers, weil dieser im Zusammenhang mit der Zeichnung unzureichend beraten und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die DeuKap, bzw. deren Berater hat zum einen die bestehenden Risiken und Nachteile der Anlage in diesen geschlossenen Fonds nicht ordnungsgemäß dargestellt. Zum anderen hat das Landgericht geurteilt, dass dem Kläger, welcher angespartes Kapital für die Altersvorsorge anlegen wollte, eine solche Anlage schon nicht hätte empfohlen werden dürfen, da die Beteiligung nicht dessen Risikobereitschaft und Anlageziel entsprach und daher schon nicht anlegergerecht war. Das Landgericht Münster hat dem Kläger in der Folge den gesamten Schaden aus dieser Beteiligung zugesprochen und zudem auch den ihm aufgrund der Investition entgangenen Gewinn berücksichtigt.

Die Entscheidung des Landgerichts Münster

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und sämtlicher Obergerichte muss ein Anlageberater seinen Kunden anleger- sowie anlagegerecht beraten. Diese Anlageberatung muss auch frei von Interessenskonflikten sein.

Die Kammer des Landgerichts sah es als erwiesen an, dass die DeuKap diesen Pflichten in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist. So hat sie bei der Empfehlung, sich an dieser Anlage zu beteiligen, schon das Anlageziel und die Risikobereitschaft verkannt. Zudem sollte das Kapital auch maximal zehn Jahre gebunden sein und dann wieder zur Verfügung stehen. Auch dies ist bei der IGB USA Retail Portfolio Beteiligung nicht gegeben. Dem Kläger war an einer sicheren Anlage zur Altersvorsorge gelegen und nicht an einer riskanten unternehmerischen Beteiligung. Dafür sprach schon der Umstand, dass der Kläger das Geld zuvor risikolos in eine Lebensversicherung investiert hatte. Daher war bereits die Empfehlung an sich nicht mit den Pflichten einer ordnungsgemäßen Anlageberatung zu vereinen.

Des Weiteren wurde der Kläger auch nicht anlagegerecht beraten. Ihm wurden die Risiken, welche mit einer geschlossenen Beteiligung einhergehen, nicht ausreichend oder gar nicht dargestellt. Das Gericht schenkte der Aussage des damaligen Beraters nicht nur keinen Glauben, sondern hielt dessen Aussage eher für „einstudiert“ und auf den Prozess angepasst. So ging die Kammer auch davon aus, dass über das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nicht aufgeklärt wurde und dass auch die Laufzeit mit 3-5 Jahren falsch dargestellt worden sei.

Fazit zum Urteil

Die erkennende Kammer des Landgerichts Münster hat die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein Anlageberater die Wünsche und Anlageziele der vorgestellten Produkte umfassend berücksichtigen muss, konsequent angewendet. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass schriftliche Unterlagen für die Frage einer anlegergerechten Beratung regelmäßig unbeachtlich sind, da es sich bei diesem Punkt um die Vorauswahl eines Anlageproduktes handelt.

Die Entscheidung ist eine Stärkung der Rechte von geschädigten Anlegern, weil in den jeweiligen Verfahren oftmals die Frage streitig ist, ob und in wie weit ein Anlageinstrument überhaupt geeignet ist, die Zielsetzung der Anleger zu erfüllen. So werden häufig riskante aber gut verprovisionierte Geldanlagen als vermeintlich sichere Produkte und auch zur weiteren Altersvorsorge empfohlen, obwohl diese objektiv ungeeignet sind. 

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Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 25 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über 18.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

Kontakt

Christopher Kress

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Georgios Aslanidis

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Andreas Frank

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