Pressemitteilung -

Rechtsanwälte AKH-H erstreiten Urteil gegen die Commerzbank AG aufgrund Prospektfehler bei dem Fonds Hannover Leasing 193

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 18.05.2017 - Az. 6 O 244/16 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart die Commerzbank AG zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung am Hannover Leasing 193 aufgrund eines fehlerhaften Emissionsprospektes verurteilt. Die Durchsetzung von Anlegerrechten wird hinsichtlich dieses Fonds im Ergebnis erleichtert.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Dem Kläger wurde von der Beklagten der geschlossene Immobilienfonds Hannover Leasing 193 als sichere Kapitalanlage zur Altersabsicherung empfohlen. Der Kläger wurde nicht ordnungsgemäß über die an der Beteiligung bestehenden Risiken aufgeklärt. Insbesondere wurde der Kläger auch nicht darüber aufgeklärt, dass der Prospekt zum Hannover Leasing 193 inhaltlich widersprüchlich und fehlerhaft war.

Das Landgericht Stuttgart folgt der Argumentation der Klägervertreter

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat der Klage in voller Höhe stattgegeben und die Commerzbank AG insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin des Fonds verurteilt. Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keinerlei Beratungsfehler begangen habe. Der Prospekt sei dabei auch nicht fehlerhaft. Die Beklagte hätte dabei auch nicht die Pflicht getroffen, über eine Widersprüchlichkeit des Prospektes aufzuklären. Dabei vertrat die Beklagte auch den Standpunkt, dass etwaige Fehler nicht erkennbar waren und auch auf die Anlageziele keine Auswirkungen hatten. Diese Ausführungen hielten den Argumenten des LG Stuttgart nicht stand. Nach Überzeugung des Gerichtes war die Beratung der Beklagten fehlerhaft. Das Gericht stellt insbesondere fest, dass der Prospekt fehlerhaft und die Beklagte dazu verpflichtet gewesen war, die Widersprüche zu erkennen und darüber aufzuklären. Nach Überzeugung des Gerichtes war der Mangel des Prospektes auch wesentlich. So konnte mithilfe der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann herausgearbeitet werden, dass der Kläger auch aufgrund der Prospektmängel fehlerhaft beraten wurde. Die Beklagte Commerzbank AG wurde zum Schadensersatz wie beantragt in voller Höhe verurteilt. Steuervorteile hat das Gericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht schadensmindernd angerechnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit:

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Hervorzuheben ist, dass die beratende Bank bei vorliegen von Prospektfehlern allgemein haftet. Die Anlageberater können sich dabei nachträglich auch nicht darauf berufen, Fehler nicht erkannt zu haben und weiter, dass sich Widersprüche in Prospekten, deren Inhalt sich die Berater zu Nutze machen, nicht auf die Beteiligung der Anleger auswirkt. Insoweit bestätigt das Gericht den allgemeinen Grundgedanken, dass Anleger darauf vertrauen dürfen, nur Anlagen vermittelt zu bekommen, die eine Bank tatsächlich auch geprüft hat. Für Anleger bedeutet dies, dass die beratenden Banken bei dem vorliegenden Fonds Hannover Leasing 193 im Allgemeinen haften, da die Pflichtverletzung der Bank bereits in der nicht ordnungsgemäßen Prüfung des Emissionsprospektes liegt. Aufgrund des Prospektmangels konnte im Ergebnis keine ordnungsgemäße Anlageberatung stattfinden. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt die Vermutung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich war. Anleger können ihre Ansprüche aus einer fehlerhaften Beratung daher einfacher durchsetzen, dies gilt selbst dann wenn der Prospekt nicht übergeben wurde. Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.

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