Pressemitteilung -

Rechtsanwälte Aslanidis, Kresse & Häcker-Hollmann erstreiten obsiegendes Urteil gegen Sparkasse Mainz

HCI Shipping Select XI & HSC Shipping Protect II aktuell: Landgericht Mainz verurteilt die Sparkasse Mainz zu Schadensersatz und vollständiger Rückabwicklung

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 11. November 2016 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz die beklagte Sparkasse Mainz zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Schiffsfondsbeteiligungen am HCI Shipping Select XI und HSC Shipping Protect II verurteilt.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurden dem Kläger, welcher langjähriger Kunde der beklagten Bank war, von einer Mitarbeiterin der Sparkasse Mainz die beiden Schiffsfonds HCI Shipping Select XI und HSC Shipping Protect II als sichere und risikolose Kapitalanlagen empfohlen. Über Provisionen, die die Sparkasse erhält, wurde der Kläger unzutreffend aufgeklärt, da ihm nur gesagt wurde, dass die Sparkasse „Teile des Agios“ erhalten würde.
In Wirklichkeit hat die Bank jedoch wesentlich höhere Provisionen erhalten.

LG Mainz entscheidet zugunsten des Klägers:

Die 2. Kammer des Landgerichts Mainz hat der Klage stattgegeben und die Sparkasse Mainz insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung der Fonds an die Sparkasse Mainz verurteilt. Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keinerlei Beratungsfehler begangen habe, so habe sie den Kläger vollumfänglich über Kick-Backs aufgeklärt bzw. wäre im Jahre 2006 hierzu noch gar nicht verpflichtet gewesen. Der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Mainz, hielten die Behauptungen der beklagten Bank nicht stand. So stand nach der Zeugenvernehmung der damals beratenden Bankberaterin des Klägers nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung der Sparkasse Mainz hinsichtlich der Provisionen fehlerhaft war.

Unterbliebene Aufklärung über die Höhe der der Beklagten zukommenden Provision führt zu obsiegendem Urteil

So konnte mithilfe der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auch herausgearbeitet werden, dass die Beratung der Bank hinsichtlich der von ihr vereinnahmten Provisionen nicht ordnungsgemäß war, da die Beraterin der Sparkasse Mainz den Kläger nicht über die tatsächliche Höhe der der Beklagten zukommenden Provisionen aufgeklärt hat, wie es der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fordert.

Kick-back Rechtsprechung schon zu Zeiten des Reichsgerichts aktuell

Mit „Du kannst nicht Diener zweier Herren sein, und wenn Du es bist, dann musst du es als redlicher Bankier offenlegen“
könnte man die schon auf die seit dem Jahre 1906 auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgehende höchstrichterliche Rechtsprechung zu Kick-Back Provisionen umschreiben.
Es geht darum, dass eine Bank, die ihre Kunden nicht ordnungsgemäß darüber informiert, ob und in welcher konkreten Höhe sie verdeckte Provisionen (sog. „Kick-Backs“) vereinnahmt, einem unauflöslichen Interessenkonflikt ihren Kunden gegenüber unterliegt, da sie einerseits nicht ihre Kunden fair und objektiv beraten kann, wenn sie den Kunden andererseits verschweigt, dass sie von Dritten (hier den Fondsgesellschaften) teilweise sehr hohe zweistellige Provisionen erhält.

Pflicht zur Aufklärung über die Höhe der Provisionen besteht bereits seit 1990

Die Beratung der Bank war hinsichtlich der von ihr vereinnahmten Provisionen nicht ordnungsgemäß, da die Beraterin der Sparkasse Mainz den Kläger nicht über die tatsächliche Höhe der der Beklagten zukommenden Provisionen aufgeklärt hat und ein durchschnittlicher, laienhafter Bankkunde etwas derart Komplexes auch nicht selbstständig ohne anwaltlichen Rat erkennen kann. Folgerichtig stellte das Gericht fest, dass ein Anleger demgemäß auch nicht verpflichtet ist, den erst später übergebenen Emissionsprospekt zu lesen und folgerichtig keine Verjährung eintreten konnte, sowie dass die Beweislast für den Eintritt von Verjährung regelmäßig bei der beratenden Bank liegt.
Aufklärungspflichten von Banken über vereinnahmte Provisionen bestehen, wie das Gericht zutreffend im Urteil feststellt, bereits seit 1990, so dass auch länger zurück liegende Zeichnungen geschädigter Anleger von der Provisionsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes profitieren können.

Das Landgericht Mainz verurteilt die Sparkasse Mainz antragsgemäß zu Schadensersatz, Rückabwicklung und darüber hinaus zur Zahlung entgangenen Zinsgewinns

Die beklagte Sparkasse Mainz wurde daher zum Schadensersatz einschließlich des entgangenen Zinsgewinns wie durch die Klägervertreter beantragt, verurteilt. Zutreffend führt das Gericht aus, dass die aktuelle Niedrigzinsphase einer Schätzung dieser Zinsen nicht widerspricht, da es in früheren Jahren durchaus höhere Zinsen für Kapitalanlagen gab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit:

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger, die ihre Beteiligung über eine Bank erworben haben. Die Entscheidung des Landgerichts Mainz reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.

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Unsere Kanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht – seit 20 Jahren im Dienste des Verbrauchers

Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann im Bereich Kapitalanlagerecht und Bankenrecht spezialisiert. Wir haben an zahlreichen positiven obergerichtliche Urteilen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts mitgewirkt. Eine Vielzahl aktueller Urteile konnten wir aufgrund der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenüber Banken und Sparkassen hinsichtlich Falschberatung, insbesondere verschwiegener Kickbacks/Provisionen, erstreiten. Diese auf der Falsch- bzw. nicht hinreichend erfolgten Beratung der klagenden Kapitalanleger herrührenden Urteile haben dazu geführt, dass uns viele Gegner bereits außergerichtlich Vergleiche anbieten und wir so zeitnah zufriedenstellende Ergebnisse für unsere Mandanten erzielen können. Unsere in sämtlichen Rechtsfragen des Bank- und Kapitalmarktrechts versierte und auf die Bearbeitung von Rechtsfällen des Bank- und Kapitalmarkrechst konzentrierte Kanzlei vertritt seit nunmehr 20 Jahren geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet und ist ausschließlich auf Verbraucherseite tätig. Unsere auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts führende Kanzlei organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zu diversen Kapitalanlagen und klärt falsch oder nicht hinreichende Kapitalanleger über ihre Rechte als Verbraucher auf.

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann: Die Kanzlei für falsch bzw. nicht oder nicht hinreichend aufgeklärte Kapitalanleger

Egal, ob Sie über eine Bank oder einen Finanzdienstleister nicht oder nicht hinreichend über die Risiken der erworbenen Kapitalanlage aufgeklärt worden sind: Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachkanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann steht geschädigten Kapitalanlegern bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche als mehrjähriger und erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung. Einer der Schwerpunkte unserer langjährigen und spezialisierten Tätigkeit umfasst dabei das Vorgehen wegen Falschberatung gegen die in den Vertrieb der für die Anleger oftmals gänzlich ungeeigneten Kapitalanlagen eingebundenen Banken und Finanzvertriebe. Nicht zuletzt auf dem Gebiet der Banken- und Vermittlerhaftung hat sich unsere Anlegerkanzlei in deren nunmehr 20jährigen Geschichte einen führenden Namen unter den auf Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwaltskanzleien gemacht.

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Einer der Schwerpunkte unserer Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts ist die Vertretung geschädigter Anleger geschlossener Fondsbeteiligungen im Grauen Kapitalmarkt. Egal, ob Sie als Kapitalanleger geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds, Energiefonds, Solarfonds, Patentfonds, Containerfonds, Flugzeugfonds, Infrastrukturfonds oder Waldfonds gezeichnet haben, die kurz vor dem Totalverlust stehen: Unsere Anlegerkanzlei berät Sie umfassend und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer möglichen Schadensersatzansprüche gegenüber Banken, Finanzdienstleistern, Emissionshäusern, Treuhändern und Fondsinitiatoren. Dabei vertritt unsere Kanzlei für Kapitalanleger sowohl Einzelfälle als auch Fälle im Verbund. In vielen Fonds betreuen wir schlagkräftige Anlegergemeinschaften, begleiten diese bei wichtigen Entscheidungen und nehmen an Gesellschafterversammlungen teil. Außerdem werden unsere Mandanten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung über die Ergebnisse von Musterprozessen informiert oder haben die Möglichkeit, sich bei Sammelklagen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anzuschließen. Damit profitieren die sich an uns wendenden Kapitalanleger von unseren gut organisierten Anlegernetzwerken im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts.

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Notleidende Fonds versuchen häufig im Zuge von Sanierungen von Gesellschaftern Nachschüsse zu fordern oder Gesellschafter werden vom Insolvenzverwalter aufgefordert Ausschüttungen zurück zu bezahlen. Viele Zahlungsaufforderungen können wir zugunsten der unsererseits vertretenen Kapitalanleger erfolgreich abwehren, da der Bundesgerichtshof für einige Fallkonstellationen ganz klar über die Unrechtmäßigkeit dieser Rückforderung von Ausschüttungen entschieden hat.

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