Pressemitteilung -

Sparkasse Erlangen wird in gleich zwei Fällen zur Entschädigung von Kunden verurteilt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat gleich zweimal hintereinander die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach zum Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung von zwei Beteiligungen an geschlossenen Fonds verurteilt. Aufgrund der Urteile vom 12.03.2018 (Az. 6 O 817/17) und vom 21.02.2018 (Az. 6 O 1634/17) hat die Sparkasse den Kunden ihre entstanden Schäden zu ersetzen. Die Urteile wurden von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann aus Esslingen am Neckar erstritten. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

1. Fall: Indexzertifikatefonds wurde als Immobilieninvestition dargestellt

Die Klägerin hatte sich nach Empfehlung der Bank mit einem Teil ihres Erbes, in Höhe 30.000,00 US-$, an dem Bayernfonds Asia-Pacific Growth beteiligt. Die Klägerin ging nach der Beratung im Dezember 2007 durch die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach davon aus, dass sie in einen sicheren Immobilienfonds angelegt hatte.

Die Beweisaufnahme bestätigte für das Landgericht, dass der Klägerin ein Produkt verkauft wurde, dass ihr nicht richtig erklärt wurde. Der Klägerin wurde ein opportunistisches Investment in Genussrechte und Indexzertifikate als Immobilieninvestition verkauft. Über Genussrechte und Indexzertifikate hatte die Bank ihre Kundin gar nicht aufgeklärt. Vielmehr wurde über Immobilien gesprochen. Dies wurde auch mit Skizzen von Immobilien in verschiedenen Ländern unterstrichen.

Die 6. Zivilkammer würdigte dies zutreffend als Pflichtverletzung. Die Klägerin hätte über die tatsächliche Konstruktion des Fonds sowie über die mit dem Fondsmodell speziell einhergehenden Risiken, insbesondere dem Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin aufgeklärt werden müssen.

Nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Bank „über den Kopf“ ihrer Kundin eine Anlageform empfohlen, ohne richtig darüber zu informieren, sodass die Anlegerin keine Möglichkeit hatte eine eigene Entscheidung unter Abwägung aller Risiken zu fällen. Vielmehr ergab sich aus der Befragung des zuständigen Bankberaters, dass er es gar nicht für erforderlich hielt, seine Kundin über die Fondskonstruktion aufzuklären.

Das Gericht widerspricht in seinem Urteil der Ansicht des Bankberaters deutlich. Nach zutreffender Würdigung der 6. Zivilkammer handelt es sich bei der Fondskonstruktion um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Denn erst eine richtige Aufklärung hätte nach Ansicht des Gerichts der Klägerin überhaupt ermöglicht das Totalverlustrisiko und Blindpoolrisiko einzuschätzen. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ließ der Berater die Fondskonstruktion „unter den Tisch“ fallen und bezeichnete den Fonds unzutreffend als Immobilienfonds .Die Aufklärung war daher nach zutreffender Würdigung des Landgericht Nürnberg-Fürth nicht objektgerecht. Ein Indexzertifikatefonds darf demnach nicht als Immobilienfonds verkauft werden.

Die Sparkasse hat in diesem Fall Ihrer Kundin einen Betrag von 21.111,59 € zu bezahlen und von weiteren Schäden freizustellen.

2. Fall: Keine ordnungsgemäße Aufklärung über Provisionen

Die damals 71 Jahre alte Anlegerin hatte sich in dem zweiten Fall (Urteil vom 21.02.2018) aufgrund der Anlageberatung durch die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach mit Erklärung vom 21. März 2007 an dem geschlossenen Immobilienfonds Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Objekt England I KG mit einem Betrag in Höhe von 27.000 britische Pfund (GBP) beteiligt. Der Fonds investierte das Geld der Anleger in eine Büroimmobilie in Northampton, Großbritannien. Hauptmieter war die Barclays-Bank. Aufgrund des schlechten Verlaufs des Mietindexes verlief das Investment nicht wie prognostiziert. Insbesondere durch die im Verlauf des Investments durchgeführte Neubewertung der Immobilie und daraus resultierende Nachbesicherungsforderungen führten dazu, dass die Anleger jahrelang nur geringe bzw. teilweise keine Ausschüttungen erhielten und das Geld für Sondertilgungen der Bankdarlehen verwendet werden musste. Die Fondsimmobile wurde zwischenzeitlich verkauft. Die Anleger tragen im Ergebnis erhebliche Verluste davon.

Nach erfolgter Beweisaufnahme stand für die erkennende 6. Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth fest, dass die Sparkasse der Klägerin pflichtwidrig den Erhalt von Provisionen verschwiegen hat. Das Gericht führt dazu aus, dass die Beklagte in der Beratung verpflichtet war, über den Fluss von Rückvergütungen aufzuklären. Dem Kunden soll damit eine Abschätzung ermöglicht werden, ob die beratende Bank im Falle einer Anlageempfehlung Vorteile erhält und daher die Möglichkeit besteht, dass sich die Beratung nicht überwiegend an den Interessen des Beratenen ausrichtet.

Das Gericht würdigte in diesem Verfahren zutreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme. Demnach habe die Bank – „entsprechend der damaligen Praxis“ - nicht über den Eigenverdienst der Sparkasse aufgeklärt. Die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach hat demnach ihre Pflicht verletzt, die an sie fließenden Rückvergütungen offenzulegen.

Die Sparkasse hat in diesem Fall Ihrer Kundin einen Betrag von 32.637,50 € zu bezahlen und von weiteren Schäden freizustellen.

Fazit der Urteile des Landgerichts Nürnberg-Fürth

Die Entscheidungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth stärken ein weiteres Mal die Interessen wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Das Urteil des Landgerichts reiht sich in eine Vielzahl von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Entscheidungen ein. Die Urteile bestätigen, dass eine beratende Bank ordnungsgemäß über die Konstruktion des von ihr vertriebenen Produktes und über die an sie ergangenen Provisionen aufklären muss.

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Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 28 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche, teils höchstrichterliche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über 15.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

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