Pressemitteilung -

Urteil gegen Sparkasse Gießen wird vor dem OLG Frankfurt am Main rechtskräftig

Wie wir bereits berichteten, hat das Landgericht Gießen die Sparkasse Gießen zu Schadensersatz und Rückabwicklung bezüglich der Beteiligung an dem geschlossenen Fonds Hannover Leasing 165 - Wachstumswerte Neues Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava - verurteilt hat. Die Sparkasse Gießen legte gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Nachdem der zuständige Senat per Hinweisbeschluss vom 13.02.2017 (Az. 3 U 171/16) darauf hingewiesen hat, dass die Berufung der Sparkasse keine Erfolgsaussichten hat, hat die Sparkasse Gießen ihre Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Gießen ist somit rechtskräftig.

Hintergrund der Entscheidung

Hintergrund der Rechtstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren des Klägers, weil dieser im Zusammenhang mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung, unzureichend beraten und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die Sparkasse Gießen hat sowohl die bestehenden Risiken und Nachteile, als auch die tatsächlich anfallenden Provisionen für die Sparkasse nicht ordnungsgemäß dargestellt und offengelegt. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Sparkasse Gießen den Kläger nicht ordnungsgemäß über die tatsächlich zu ihren Gunsten anfallenden Provisionen aufgeklärt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichtes wurde der Kläger lediglich über das anfallende Agio als Provision aufgeklärt, so ergibt sich bei diesem Fonds bereits aus der Beitrittserklärung eine falsche Darstellung der Provisionen. Tatsächlich hatte die Sparkasse Gießen neben dem Agio weitere nicht unerhebliche Provisionen vereinnahmt, über die sie den Kläger nicht informierte und die diesem daher auch nicht bewusst waren.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

Nachdem in dem erstinstanzlichen Verfahren eine Pflichtverletzung bezüglich der Offenlegung des Interessenskonfliktes aufgrund der „hinter dem Rücken des Klägers“ vereinnahmten Provisionen, welcher bei geschlossenen Beteiligungen regelmäßig vorliegt, bewiesen war, stand die Frage der Verjährung und der Kausalität im Fokus, so auch in der Berufungsinstanz. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in beiden Fällen bei der Beklagten, kann ein Beweis nicht geführt werden geht dies bei der Frage der Kausalität und der Verjährung zu Gunsten der Anleger. Insoweit sahen beide Gerichte auch keine Problematik darin, dass der Kläger auch in einen anderen geschlossenen Fonds investiert hatte. Aufgrund des vom Gericht festgestellten Sachverhalts stand fest, dass der Kläger nicht über den tatsächlichen Provisionsfluss aufgeklärt wurde und das dieser die –falschen- Angaben auf der Beitrittserklärung als abschließend verstehen durfte. Nachdem die Beklagte neben dem Agio jedoch unstreitig weitere Provisionen vereinnahmt hatte, lag diesbezüglich ein Beratungsfehler vor.

Relevanz für den Anlegerschutz

Der erkennende Senat des Oberlandesgericht hat die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geführte Linie, dass eine Verjährung im Rahmen der „Kick-Back“ Thematik erst bei einer doppelten positiven Kenntnis sowohl über den Umstand des Provisionsflusses als solchem als auch des Umstandes, dass die Höhe der Provisionen nicht bekannt ist, greifen kann, fortgesetzt. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt überzeugend festgehalten, dass ein Anleger, dem eine konkrete Höhe der Provisionen dargestellt wird, sich auf diese Angaben verlassen darf und ihn keinerlei Obliegenheit zur Nachfrage trifft. Insoweit scheidet eine Verjährung aus, da der Anleger gerade davon ausgeht, er kenne die tatsächliche Höhe.

Diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Anleger, weil in den jeweiligen Verfahren oftmals die Frage zu entscheiden ist, ob und in wie weit Nachfragepflichten seitens des Anlegers bestehen und ob sich ein Anleger darauf verlassen darf, dass die ihm gemachten Angaben zur Höhe von Provisionen als abschließende Aussage angesehen werden darf, respektive wann die Verjährung tatsächlich zu laufen beginnt.

Themen

  • Rechtsfragen

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann:

Die Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht – seit über 20 Jahren im Dienste des Verbrauchers

Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann im Bereich Kapitalanlage- sowie Bankrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 27 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche, teils höchstrichterliche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden über 15.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

Kontakt

Christopher Kress

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711/9308110

Georgios Aslanidis

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711/9308110

Andreas Frank

Pressekontakt Rechtsanwalt Pressesprecher 0711-9308110

Annekatrin Schlipf

Pressekontakt Wirtschaftsjuristin Marketing & PR

Zugehörige Meldungen