Pressemitteilung -
c’t-Podcast: Fitnessstudio-Fallen
Kündigung vergessen? Das wird teuer!
Hannover, 16. Januar 2026 – Zum Jahresbeginn locken Fitnessstudios mit günstigen Angeboten. Wer jetzt unterschreibt, bindet sich oft für zwei Jahre – und wer die Kündigungsfrist verpasst, bleibt weitere Monate Mitglied. Der c’t-Verbraucherschutzpodcast „Vorsicht, Kunde!” erklärt, wie man Fitnessstudio-Verträge korrekt beendet und auf unberechtigte Forderungen reagiert.
„Verträge mit einer anfänglichen Laufzeit von bis zu 24 Monaten sind rechtlich zulässig“, erklärt c’t-Redakteurin Ulrike Kuhlmann. Wer die Kündigungsfrist versäumt, verlängert den Vertrag automatisch um bis zu zwölf weitere Monate.
Um nicht in die Verlängerungsfalle zu tappen, rät Kuhlmann zu einem ungewöhnlichen Schritt: „Noch sicherer ist die sofortige Kündigung unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung.“ Diese wird dann erst zum Ende der vereinbarten Laufzeit wirksam, kann aber nicht mehr vergessen werden. Alternativ sollten sich Kunden direkt bei Vertragsabschluss eine Erinnerung für den letztmöglichen Kündigungstermin im Kalender notieren. Besonders wichtig: Kunden müssen im Streitfall beweisen können, dass ihre Kündigung dem Studio zugegangen ist.
Für den Nachweis eignet sich eine E-Mail besonders gut, erläutert Rechtsanwalt Niklas Mühleis im c’t-Podcast: „Das dokumentiert im ‚Gesendet‘-Ordner den Versandzeitpunkt und eine Bounce-Mail weist darauf hin, falls die Nachricht nicht angekommen ist.“ Bei einigen Studios kann man die Verträge auch direkt auf der Webseite online kündigen.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Kündigungsbestätigung: Unternehmen sind gesetzlich nicht verpflichtet, den Erhalt einer Kündigung zu bestätigen, auch wenn seriöse Anbieter dies in der Regel tun. Wer im Namen Dritter kündigt, etwa für den Partner oder Familienmitglieder, muss eine Vollmacht vorlegen. Fehlt diese, kann das Fitnessstudio die Kündigung zurückweisen. Dies muss innerhalb von ein bis zwei Wochen geschehen; erfolgt die Zurückweisung verspätet, bleibt die Kündigung wirksam.
„Falls der Studiobetreiber weiterhin Beiträge abbucht, kann der Kunde das Geld zurückbuchen – allerdings nur, wenn die Kündigung zweifelsfrei wirksam war“, bekräftigt Kuhlmann. „Andernfalls drohen Mahngebühren oder Inkassoverfahren.“
Auf ein Inkasso-Schreiben sollte man stets reagieren und den eigenen Standpunkt sachlich darlegen. Eine dokumentierte Gegendarstellung kann Missverständnisse ausräumen und stärkt die eigene Position bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung.
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