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Titelbild c’t-Podcast Vorsicht Kunde

Pressemitteilung —

c’t-Podcast: Verbraucherrechte bei Vertragsänderungen

Preiserhöhung während der Vertragslaufzeit oft unzulässig

Hannover, 28. Oktober 2026 – Wenn Webhoster, Internetanbieter oder Streamingdienste während der Vertragslaufzeit plötzlich die Preise erhöhen oder Leistungen kürzen wollen, müssen Verbraucher das nicht hinnehmen. Wie Europas führendes IT- und Technikmagazin c’t in seinem Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!" erklärt, haben Kunden oft ein Sonderkündigungsrecht – selbst während der Mindestvertragslaufzeit.

Grundsätzlich gilt: Verträge sind einzuhalten. Kunden dürfen darauf vertrauen, dass der vereinbarte Preis nicht einfach steigt. „Für eine einseitige Preiserhöhung benötigt der Anbieter eine wirksame Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB müssen beim Vertragsschluss ausdrücklich einbezogen werden – ein bloßer Hinweis irgendwo auf der Website reicht nicht aus“, erklärt c’t-Redakteurin Ulrike Kuhlmann.

Der Bundesgerichtshof hat für solche Klauseln hohe Hürden gesetzt. Sie dürfen nicht pauschal formuliert sein, sondern müssen an konkrete, vom Anbieter nicht beeinflussbare Kostensteigerungen gekoppelt sein, etwa höhere Energiepreise oder Netzentgelte. Der Anbieter muss nachvollziehbar darlegen, wie stark seine Kosten gestiegen sind und warum daraus die konkrete Erhöhung folgt.

Besonders geschützt sind Kunden bei Telefon- und Internetzugangsverträgen. Nach Paragraf 57 des Telekommunikationsgesetzes können sie bei einseitigen Änderungen außerordentlich und fristlos kündigen – auch während der Mindestlaufzeit. Das gilt nicht nur bei höheren Preisen, sondern auch bei Leistungskürzungen wie weniger Bandbreite oder geringerem Speicherplatz. Der Anbieter muss über die geplante Änderung und das Kündigungsrecht informieren. Nach Erhalt dieser Mitteilung haben Verbraucher bis zu drei Monate Zeit zu kündigen.

Ausnahmen gelten nur bei ausschließlich vorteilhaften Änderungen wie reinen Preissenkungen oder bei gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen. Rechtlich umstritten dagegen sind Klauseln, nach denen eine Änderung als angenommen gilt, wenn der Kunde nicht widerspricht. „Für Preiserhöhungen ist stets eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich“, erläutert Kuhlmann.

Hat ein Kunde eine angebotene Preisänderung explizit angenommen, ist sie verbindlich– auch wenn es sich um eine versehentliche Reduzierung handelte.

Bucht ein Anbieter mehr ab als vertraglich vereinbart, sollten Kunden zunächst schriftlich widersprechen, oft lässt sich ein Fehler so klären. Die Eskalation über eine Rückbuchung empfiehlt sich meist nur bei größeren Beträgen.

Eine Lastschrift können Kunden innerhalb von acht Wochen zurückbuchen, sollten den aus ihrer Sicht korrekten Betrag dann aber sofort überweisen, denn die Zahlungspflicht für die vereinbarte Leistung entfällt durch die Rückbuchung nicht.

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