Pressemitteilung -

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit zunehmendem Alter, steigen die Risiken handlungsunfähig zu werden. Durch Unfälle oder Erkrankungen wie Schlaganfall und Demenz kann jeder unerwartet in solch eine Situation gebracht werden. In so einem Falle wird durch ein Gericht ein Bezugsbetreuer eingesetzt, der die betroffene Person betreut. Es ist hierbei generell möglich, noch in gesunden Tagen Einfluss auf die Entscheidung zu nehmen, wer die Betreuung in einem wichtigen Bedarfsfall übernehmen darf.

“Zum Glück gibt es die Betreuungsverfügung”

Dies passiert in Form der sogenannten Betreuungsverfügung. Damit dürfen und sollen Vorstellungen hinsichtlich der Betreuung und Wünsche festgehalten werden. Sie können “Wunsch” Personen für diese Tätigkeiten vorgeschlagen. Die natürlich auch berücksichtigt werden.

Die rechtliche Grundlage der Betreuungsverfügung

Wie ist sie aufgestellt? Wie lange ist die Verfügung aktiv gültig? Was kostet das alles? Wir gehen der Sache für Sie kurz und knapp auf den Grund!

Die Betreuungsvollmacht, wird auch am häufigsten Betreuungsverfügung genannt und ist wie ein Testament. In der Vollmacht werden Ihre persönliche Vorstellungen festgehalten, wer im Falle eines Betreuungsfalls die Betreuung der eigenen Person übernimmt und wer das nicht machen soll. Zudem können die Aufgaben des Betreuers genau festgelegt werden. Sodass in einem Betreuungsfall alle zu Ihrer Zufriedenheit verläuft. Die möglichen Ursachen für einen Betreuungsfall sind vielfältig und individuell: Gesundheitlich bedingt durch Krankheiten wie z.B ein Herzinfarkt, Demenz oder ein ein schwerer Unfall oder auch psychische Erkrankungen könnten Gründe für einen Betreuungsfall sein.

In einem solchen Fall, geschieht die ladung des Bezugsbetreuers durch das Betreuungsgericht auf der Basis von §1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Voraussetzungen, sind im Betreuungsrecht für die Betreuungsverfügung geregelt:

§ 1896 BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB):

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

Wie lange ist eine Betreuungsverfügung gültig?

Es gilt generell dass eine Betreuungsverfügung so lange wirksam ist, bis sie durch den Verfasser gekündigt wird. Für den Widerruf ist ein kurzes formloses Schreiben völlig ausreichend und wird akzeptiert Sie können selbstverständlich jederzeit einen neuen Betreuer einsetzten. Es ist nicht für ewig in Stein gemeißelt. Die Vollmacht kann jederzeit nach Ihren Wünschen angepasst werden. Wenn Sie es anstreben den Betreuer*in zu wechseln, ist dafür nur eine Aktualisierung der aktuellen Vollmacht nötig.

Auch wenn Sie sagen, es soll alles so bleiben, wie es ist. Empfehlen wir Ihnen die Betreuungsverfügung in regelmäßigen abständen zu Aktualisieren. So können Sie die dort festgehaltenen Wünsche überprüfen und diese bekräftigen. So können Sie sicherzustellen, dass diese noch Ihren aktuellen Wünschen und Umständen entsprechen.

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