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Foto: Landkreis Barnim
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News -

Masernschutz in Kitas und Schulen

Am 1. März 2020 trat bundesweit das Masernschutzgesetz in Kraft. Es sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr in Kitas, bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern oder in der Schule die Masernimpfungen nachweisen müssen.

Mit der Aufnahme des Regelbetriebes sind nun auch alle Barnimer Eltern aufgefordert, den Impfschutz ihrer Schützlinge nachzuweisen.

Der Nachweis des Impfschutzes erfolgt in der Regel über den Impfausweis.

Eine ärztliche Bescheinigung ist nur in Ausnahmefällen erforderlich – etwa wenn kein Impfausweis vorhanden ist.

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport informierte in einem Rundschreiben dazu wie folgt:

Für Kinder, die neu in die Kindertagesbetreuung oder Kindertagespflege aufgenommen werden sollen, müssen die Eltern ab dem 1. März 2020 vorher die Impfung* nachweisen. Ein Anspruch auf Kindertagesbetreuung besteht folglich nicht, wenn kein Impfschutz oder im Ausnahmefall eine sog. medizinische Kontraindikation nachgewiesen wird. Für alle bereits in einer Einrichtung betreuten Kinder gilt für den Impfnachweis* eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2021, das gilt auch für das in den Einrichtungen tätige Personal (nach 1970 geboren). Die Leitungen der Einrichtungen haben sicherzustellen, dass das die neuen Regelungen beachtet werden.

Alle Kinder, die neu in eine Schule aufgenommen werden sollen, müssen ab 1. März 2020 die Impfung* vor Aufnahme in die Schule nachweisen. Die Schulpflicht bleibt davon ausdrücklich unberührt. Für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, die bereits in den Schulen lernen und lehren, gilt für den Impfnachweis* eine Übergangszeit bis 31. Juli 2021.

Schülerinnen und Schüler, für die kein Impfnachweis* vorgelegt werden kann, dürfen dennoch in einer Schule aufgenommen werden bzw. weiterhin in der Schule unterrichtet werden. Dann muss jedoch die Schulleitung unverzüglich das zuständige (kommunale) Gesundheitsamt über den fehlenden Masernimpfschutz dieser Kinder oder Jugendlichen informieren. Wenn der erforderliche Nachweis* nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wurde, kann das Gesundheitsamt die nachweispflichtige Person – in der Regel die Eltern – zu einer Beratung einladen. Für dieses und das weitere Verfahren ist das Gesundheitsamt zuständig. Eine Zwangsimpfung bleibt jedoch auch weiterhin unzulässig.

Lehrkräfte und auch Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die neu in den Schuldienst des Landes Brandenburg aufgenommen werden wollen, müssen ab 1. März 2020 die Impfung* vor Einstellung nachweisen. Der Impfnachweis* ist ab 1. März 2020 zwingende Einstellungsvoraussetzung.

*oder den medizinischen Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation.

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Robert Bachmann

Pressekontakt Pressesprecher 03334 214-1703

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Der Landkreis Barnim ist benannt nach dem Höhenzug Barnim zwischen dem Eberswalder und dem Berliner Urstromtal. Die Kreisverwaltung mit Hauptsitz in Eberswalde ist für eine Vielzahl von Aufgaben zuständig. Dazu zählen unter anderem Bauaufsicht, Kommunalaufsicht, Schulverwaltung, Jugendamt, Grundsicherung, Bodenschutz, Gesundheitsamt, Strukturentwicklung und Katasteramt. Darüber hinaus hat sich der Landkreis zahlreiche freiwillige Aufgaben gegeben. So werden seit Jahren die Nachhaltigkeitsstrategie „Die Zukunft ist erneuer:bar“ und die Bildungsinitiative Barnim verfolgt. Auch die Förderung von Kultur und Sport gehört zu den freiwilligen Aufgaben.

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