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Solarpark mit Batteriespeichern

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KNE-Publikation: Der neue Rechtsrahmen von co-located Batteriespeichern

Was ändert sich durch die Privilegierung für die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange?

Die Privilegierung von co-located Batteriespeichern im Baurecht erleichtert die Durchsetzungsfähigkeit des Vorhabens und beseitigt Rechtsunsicherheiten bei der Genehmigung. Die Pflicht zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit Umweltbericht entfällt. Dennoch muss sichergestellt werden, dass Batteriespeicher mit öffentlich-rechtlichen Belangen, darunter auch denen des Naturschutzes, vereinbar sind. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Naturschutzrechtlich relevante Auswirkungen von Batteriespeichern können in der Regel durch Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden.

Im Interesse einer erleichterten Genehmigung hat der Gesetzgeber zwei Privilegierungstatbestände im Baugesetzbuch (BauGB) eingeführt. Einer davon, nämlich § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 11, bezieht sich auf co-located Batteriespeicher.

Die Publikation Der neue Rechtsrahmen von co-located Batteriespeichern – Was ändert sich durch die Privilegierung für die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange? ordnet die Privilegierung ein und gibt Antwort auf die Fragen

  • welche Anforderungen co-located Batteriespeicher für die Privilegierung erfüllen müssen,
  • welche naturschutzrechtlich relevanten Auswirkungen je Vorhabentyp auf den Naturhaushalt zu erwarten sind,
  • wie diese Auswirkungen im neuen Rechtsrahmen bewältigt werden.

Warum wurden Batteriespeicher privilegiert?

Der Zubau von Batteriespeichern hat eine hohe Bedeutung für die sichere Energieversorgung mit erneuerbaren Energien. Batteriespeicher reduzieren die Abregelung von Erzeugungsanlagen und können den zwischengespeicherten Strom zeitversetzt in das Netz einspeisen. Der Zubau von Batteriespeichern in Zusammenhang mit Photovoltaik-Freiflächenanlagenwurde bislang durch eine unklare Rechtslage behindert.

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