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Fall des Monats - Krankengeld

Wenn die Kasse trotz Krankschreibung kein Krankengeld zahlt

„Nachdem meine Ärztin mich krankgeschrieben hatte, habe ich die Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung am selben Tag mit der Post an meine Krankenkasse geschickt. Als plötzlich die Kasse die Zahlung des Krankengeldes einstellte, rief ich bei meinem Sachbearbeiter an. Dieser teilte mir mit, dass meine Bescheinigung nicht eingegangen sei. Da ich aber für die rechtzeitige Meldung verantwortlich wäre, bekäme ich kein Krankengeld. Stimmt das?“ (Herr S. aus München).

Wer längere Zeit krank und damit arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Krankengeld von seiner Krankenkasse. Erkrankte Arbeitnehmer müssen allerdings darauf achten und am besten nachweisen können, dass der Kasse die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig gemeldet wird. Hierfür genügt die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nachgereicht werden. Fehlt es an der rechtzeitigen Meldung, riskieren sie, dass die Entgeltersatzleistung nicht weitergezahlt wird.

Der Versicherte ist verantwortlich

Herr S. hat somit tatsächlich keinen Anspruch auf das Krankengeld, da er nicht nachweisen konnte, dass er seiner Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von einer Woche nach deren Beginn gemeldet hatte. Doppelt ärgerlich ist in dem Fall, dass er dazu der Krankenkasse nur hätte mitteilen müssen, dass er von der Ärztin krankgeschrieben worden war. Die Bescheinigung hätte dann auch nach Ablauf der Wochenfrist bei der Kasse eingehen können.

Letztlich ist für die Meldung der Versicherte verantwortlich. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das Krankengeld auch dann ruht, wenn der Versicherte nicht für die Verspätung verantwortlich ist. Das gilt in jedem Fall für Bescheinigungen, die auf dem Postweg verloren gehen, so wie im Fall von Herrn S.

Nachweis der fristgerechten Meldung entscheidet

Die Meldung kann auch telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Dazu gehört aber unbedingt der Hinweis auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Bitte denken Sie daran: Wenn Sie krank sind, müssen Sie dies der Krankenkasse innerhalb von einer Woche melden. Die AU-Bescheinigung reichen Sie so schnell wie möglich nach. Um im Zweifel nachweisen zu können, dass die Meldung fristgerecht erfolgt ist, schicken Sie Ihrer Kasse am besten eine E-Mail oder ein Fax. Wenn eine Geschäftsstelle Ihrer Kasse in der Nähe ist, können Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch dort abgeben. Lassen Sie sich dann den Empfang quittieren.

Übrigens: Ab 2021 ändern sich die Voraussetzungen. Dann wird die AU-Bescheinigung digital zwischen dem Arzt und der Kasse ausgetauscht werden.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Krankengeld oder möchten mehr zu medizinischen bzw.

(sozial-)rechtlichen Themen wissen? Das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beantwortet Ihre Fragen gern.

Sie erreichen die UPD an 80 Stunden in der Woche kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr). Weitere Informationen und Beratungsangebote unter: www.patientenberatung.de.

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Markus Hüttmann

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