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Fall des Monats - Medikamentenaustausch in der Apotheke

Wenn Patienten plötzlich ihr gewohntes Medikament nicht mehr erhalten: Medikamentenaustausch in der Apotheke

Ich nehme seit vielen Jahren ein Medikament gegen meine Depression. Das letzte Mal hat mir die Apotheke die Tabletten eines anderen Herstellers gegeben. Ich würde gerne weiterhin das Medikament nehmen, das ich kenne und das mir in den letzten Jahren gut geholfen hat. Darf die Apotheke mir einfach ein anderes Arzneimittel geben? Was kann ich tun, um wieder mein bewährtes Medikament zu erhalten?

Erna P. aus Buxtehude

Wie Frau P. sind viele Patienten verunsichert, wenn sie ein anderes Medikament bekommen als das vom Arzt verschriebene oder das sie seit Jahren einnehmen. Ein Medikamentenaustausch in der Apotheke ist häufig und kann unterschiedliche Gründe haben. Der Fachbegriff für den Medikamentenaustausch heißt Aut-idem-Regelung: „Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“.

Der Wirkstoff bestimmt die Wirkung

Medikamente können unterschiedlich aussehen oder heißen, andere Preise und Hersteller haben, aber dennoch den gleichen Wirkstoff beinhalten. Der Austausch von Medikamenten unterliegt genauen gesetzlichen Regelungen, damit die Sicherheit und Wirksamkeit der Behandlung nicht beeinflusst werden. So dürfen zum Beispiel Wirkstoff und Wirkstärke nicht verändert werden.

Gründe für und gegen einen Austausch

Apotheker sind gesetzlich dazu verpflichtet, preisgünstige Medikamente auszuwählen, um die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen zu senken. Häufig geben sie daher ein sogenanntes Rabatt-Arzneimittel ab, für das die Krankenkasse des Patienten mit dem Arzneimittelhersteller einen Preisnachlass ausgehandelt hat. Schließt die Krankenkasse einen neuen Rabattvertrag mit einem anderen Hersteller, erhält der Patient ein Medikament dieses Rabattpartners. Ist das abzugebende Medikament nicht lieferbar, kann es ebenfalls zu einem Medikamentenaustausch kommen. Für einzelne Patienten können durch den Austausch jedoch auch Situationen entstehen, die die Therapiesicherheit gefährden. In diesen Fällen gibt es Ausnahmeregelungen. Dies kann der Fall sein, wenn der Patient auf bestimmte Hilfsstoffe in Medikamenten reagiert.

Wunschmedikament bekommen

Ärzte und Apotheker, aber auch Patienten haben die Möglichkeit, den Austausch auszuschließen. Der Arzt kann einen Aut-idem-Austausch aus medizinischen Gründen ausschließen. Dies muss er entsprechend auf dem Rezept vermerken. Kreuzt er das Kästchen „aut idem“ auf dem Rezept an, darf das verordnete Medikament nicht ausgetauscht werden.

Der Apotheker kann sich aus pharmazeutischen Gründen gegen einen Austausch entscheiden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn teilbare Tabletten benötigt werden, die preisgünstigeren Tabletten aber nicht geteilt werden können. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) rät Patienten wie Frau P., mit ihrem Arzt und Apotheker über medizinische oder pharmazeutische Gründe gegen einen Austausch zu sprechen. Wenn weder der Arzt noch der Apotheker Bedenken haben, Frau P. aber dennoch bei ihrem ursprünglichen Medikament bleiben möchte, kann sie von der sogenannten Wunscharzneimittelregel Gebrauch machen. Das

Wunschmedikament muss sie dann zunächst selbst bezahlen. Ein Teil der Summe kann Frau P. im Nachhinein von der Krankenkasse erstattet werden. Um die Kosten abschätzen zu können, sollten Betroffene diese vorab mit ihrem Versicherer klären.

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Markus Hüttmann

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