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Fall des Monats - Wahlleistungen im Krankenhaus: Wann die Vereinbarung unwirksam ist

Ich war vor einigen Wochen nach einem Unfall im Krankenhaus. Weil ich bei der Einlieferung Schmerzmittel bekam, stand ich ziemlich neben mir. Der Krankenhausmitarbeiter hat mir dann eine Vereinbarung vorgelegt, die ich einfach unterschrieben habe, ohne sie richtig durchzulesen. Nun habe ich Rechnungen über mehrere hundert Euro bekommen. Ich bin davon ausgegangen, dass meine Krankenkasse den Krankenhausaufenthalt bezahlt. Wieso bekomme ich nun eine Rechnung und muss ich sie bezahlen?

Anna B. aus München

Wer im Krankenhaus aufgenommen wird, steht oftmals unter Stress, Schmerzen oder Medikamenteneinfluss. Es kommt nicht selten vor, dass Patienten in einer solchen Situation in erster Linie eine schnelle Behandlung wünschen und deshalb ungelesen alles unterschreiben, was Krankenhausmitarbeiter ihnen vorlegen. So schließen sie immer wieder Wahlleistungsvereinbarungen ab, die für sie hohe Kosten verursachen. Doch wenn Patienten nicht richtig aufgeklärt wurden, ist eine Wahlleistungsvereinbarung unwirksam.

Aufklärung erforderlich

Wahlleistungen sind besondere Leistungen im Krankenhaus, die über das hinausgehen, was medizinisch erforderlich ist. Patienten können diese auf Wunsch vereinbaren und müssen die Kosten dafür dann selbst übernehmen. Dazu gehört zum Beispiel, dass ein Chefarzt sie behandelt, sie in einem Einzel- oder Zweibettzimmer liegen oder Massagen bekommen.

Wahlleistungen müssen vor ihrer Erbringung schriftlich vereinbart werden. Diese Vereinbarung kann allerdings unwirksam sein, wenn das Krankenhaus die Patienten nicht vor Unterzeichnung schriftlich über den Inhalt der Wahlleistungen im Einzelnen und deren Kosten aufgeklärt hat. Dazu gehört auch der Hinweis, dass der Patient auch ohne eine solche Vereinbarung eine medizinisch notwendige Behandlung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält.

Wichtig zu wissen: Die Vereinbarung über eine Chefarztbehandlung bezieht sich nicht nur auf den Chefarzt eines Fachgebietes, sondern auf alle Chefärzte des Krankenhauses. Sind für die Behandlung des Patienten Ärzte aus anderen Fachgebieten erforderlich, übernehmen auch hier die Chefärzte diese Behandlung. Beispielsweise können alle behandelnden Chefärzte ihre Leistung später gesondert gegenüber dem Patienten abrechnen, wenn dieser bei einer Operation nicht nur vom Chefarzt operiert, sondern auch vom Chefarzt der Anästhesie betreut wurde.

Die Rechnungen über wahlärztliche Leistungen müssen um 25 Prozent ermäßigt sein. Grund hierfür ist, dass Krankenhäuser die Entgelte für die allgemeinen Krankenhausleistungen in der Regel direkt mit der Krankenkasse abrechnen. In diesen Entgelten ist bereits ein Anteil für die Vergütung der ärztlichen Leistungen enthalten. Durch die Minderung der Wahlleistungsrechnung um 25 Prozent wird sichergestellt, dass der Patient die Leistungen nicht doppelt bezahlt – als Arzthonorar und als Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen.

Patienten können sich wehren

Möchten Patienten gegen die Wahlleistungsvereinbarung vorgehen, weil sie nicht oder nicht richtig aufgeklärt wurden, gilt: Trifft dies zu, ist die Vereinbarung unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Patient die Rechnung nicht bezahlen muss.

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) rät Patienten wie Anna B., zunächst das Gespräch mit dem Krankenhaus oder Arzt zu suchen. Hilft dies nicht, können sie sich an das Beschwerdemanagement und ggf. den Patientenfürsprecher des Krankenhauses wenden. Wenn man sich trotz allem nicht einigen kann, bleibt nur die gerichtliche Klärung. Denn wenn das Krankenhaus den Patienten wegen ausstehender Zahlungen verklagt, entscheidet letztlich das Gericht, ob die Wahlleistungsvereinbarung wirksam und der Patient zur Zahlung verpflichtet ist.

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Markus Hüttmann

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