Pressemitteilung -

Benachteiligung von Selbstständigen beim Krankengeld: Unabhängige Patientenberatung fordert Krankenkassen dazu auf, sich an die geltende Rechtslage zu halten

Auch hauptberuflich Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich einen Anspruch auf Krankengeld sichern – der Anspruch gilt dann ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Doch wenn erkrankte Selbstständige versuchen, ihre Arbeit wieder aufzunehmen und das ihrer Krankenkasse melden, unterbrechen sie damit den Krankengeldbezug. Das kann für Betroffene mitunter schwerwiegende Konsequenzen haben: Müssen sie ihre Arbeit wegen weiter andauernder Krankheit kurze Zeit später erneut unterbrechen, werden sie für sechs Wochen vom Krankengeldbezug ausgeschlossen. Trotz langer Erkrankung bekommen sie vielfach so kaum Unterstützung. „Die gesetzlichen Krankenkassen stellen Selbstständige schlechter als Angestellte und ignorieren die geltende Rechtsprechung“, sagt Thorben Krumwiede, Geschäftsführer der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). „Der ehrliche Selbstständige, der die vorübergehende Wiederaufnahme seiner Arbeit ordnungsgemäß bei der Krankenkasse meldet, wird durch die Regelung bestraft.“

Anders als bei Angestellten, werden bei hauptberuflich selbstständigen Versicherten Krankheitszeiten in der Regel nicht zusammengezählt. Somit ist für sie ein Bezug von Krankengeld erst wieder nach weiteren sechs Wochen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit möglich. „Wenn Betroffene versuchen ihre Arbeit wieder aufzunehmen und dann diesen Versuch abbrechen müssen, droht ihnen – oft gänzlich unerwartet – eine Wartezeit von eineinhalb Monaten ohne jedes Einkommen“, sagt Thorben Krumwiede, und erläutert: „Denn das Formular der Wahlerklärung, das sie zur Sicherung des Krankengeldanspruchs abgegeben haben, enthält dazu keinerlei Hinweise. Die überraschten Betroffenen geraten dadurch oft in eine schwierige Situation und melden sich daraufhin in unserer Beratung.“

Krankenkassen ignorieren geltende Rechtslage

Diese Praxis der Krankenkassen ignoriert die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom März 2019: Die Gleichbehandlung von Selbstständigen und Arbeitnehmern hat in der Urteilsbegründung eine zentrale Rolle gespielt. Für beide Gruppen soll das Krankengeld ab der siebten Woche beginnen, die für den Anspruch relevanten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sollen nicht zusammenhängend verlaufen müssen. „Wir empfehlen Betroffenen daher, vorsorglich Widerspruch gegen Entscheidungen einzulegen, die den Bezug von Krankengeld von einer unterbrechungsfreien Arbeitsunfähigkeit abhängig machen“, sagt Thorben Krumwiede.

Gleichbehandlung dringend erforderlich

Heike Morris, juristische Leiterin der UPD, ergänzt: „Das BSG hat seine Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass Selbstständige und Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichbehandelt werden sollten. Für Angestellte gilt auch derzeit schon, dass eine temporäre Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf Krankengeld keine Rolle spielt. Warum sollte das nicht auch für Selbstständige gelten?“

Service zum rechtlichen Hintergrund:

Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich Selbstständige in der Gesetzlichen Krankenversicherung durch Abgabe einer Wahlerklärung (§ 46 Satz 4 SGB V) und BSG-Urteil vom 28. März 2019, Aktenzeichen B 3 KR 15/17 R.

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Über die Unabhängige Patientenberatung Deutschland, UPD

Die UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH (UPD) mit Sitz in Berlin ist eine gemeinnützige Einrichtung. Sie hilft Ratsuchenden, sich im deutschen Gesundheitssystem besser zurechtzufinden und Entscheidungen im Hinblick auf gesundheitliche und gesundheitsrechtliche Fragen selbstbestimmt, eigenverantwortlich und auf informierter Grundlage zu treffen.

Gut erreichbar, bürgernah, qualifiziert: Das Beratungsangebot der UPD

Die kostenfreie und verständliche Beratung der UPD ist für alle Menschen in Deutschland zugänglich – egal, ob sie gesetzlich, privat oder nicht krankenversichert sind. Ratsuchende können die Patientenberatung unkompliziert und auf vielen Wegen erreichen: per Telefon, online über die UPD-Homepage, per Post, in den 30 regionalen Beratungsstellen sowie an weiteren 100 Standorten in Deutschland, die regelmäßig von einem der drei Beratungsmobile angesteuert werden.

Zum rechtlichen Beratungsteam der UPD gehören Juristen und Juristinnen sowie Sozivalversicherungsfachangestellte und andere geschulte Berater und Beraterinnen. In den medizinischen Fachteams arbeiten ärztliche, zahnärztliche und pharmazeutische Berater und Beraterinnen, Fachkräfte aus der Pflege und anderen Gesundheitsfachberufen sowie ein psychosoziales Team aus Psychologen und Psychologinnen. Die rechtliche Beratung basiert auf der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die medizinische Beratung nutzt wissenschaftlich fundierte Gesundheitsinformationen und folgt den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin.

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DieBeratung der UPD ist auf allen Wegen kostenfrei. Ratsuchende erreichen die UPD telefonisch, online über die UPD-Homepage, per Post, in einer von 30 regionalen Beratungsstellen oder an einem der 100 Standorte die regelmäßig von einem der drei UPD-Beratungsmobile angefahren werden. Die UPD berät auf Deutsch, Türkisch, Russisch und Arabisch und ist telefonisch wie folgt erreichbar: Beratung in deutscher Sprache, Rufnummer: 0800 011 77 22, montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr.

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