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Altersabstandsklausel ist zulässig bei betrieblicher Hinterbliebenenversorgung

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auch eine Hinterbliebenenversorgung anbieten, möchten das Risiko für finanzielle Leistungen gering halten. Zu diesem Zwecke ist auch eine Altersabstandsklausel zulässig, wie das Bundesarbeitsgericht am 20.02.2018 entschieden hat (3 AZR 43/17).

Im vorliegenden Fall klagte eine 1968 Geborene, deren Mann, 1950 geboren, im Jahr 2011 verstorben ist. Das Paar hat 1995 geheiratet. Der verstorbene Ehemann hatte von seinem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung bezogen, ebenfalls vereinbart wurde eine Hinterbliebenenversorgung. In der Versorgungsordnung war allerdings festgeschrieben, dass der Anspruch auf Leistung nur dann entsteht, wenn der Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtige sei. Im vorliegenden Fall trennen aber 18 Jahre die Ehepartner.

Die Witwe klagte und sah darin eine Altersdiskriminierung. Dem widersprach jedoch das Bundesarbeitsgericht. Zwar räumte das Gericht ein, dass eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters vorliege, diese jedoch berechtigt sei. Das Interesse des Arbeitgebers auf Reduktion des finanziellen Risikos sei legitim. Die Begrenzung auf 15 Jahre sei angemessen. Liegt ein großer Altersunterschied zwischen den Ehepartnern, so ist die Ehe darauf ausgelegt, dass ein Ehepartner einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt, argumentierte das Gericht.

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