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Auch im Ausland an die Betriebsrente denken

Wer beruflich Karriere machen möchte, der macht auch mal gerne Station im Ausland. Dabei denken die Wenigsten an ihre Altersvorsorge, diese wird nämlich nicht automatisch weitergezahlt. Im Alter haben diese Arbeitnehmer dann das nachsehen.

Natürlich gilt bei der Entscheidung, beruflich ins Ausland zu gehen, nicht der erste Gedanke der Rente. Doch vor dem Auslandsaufenthalt sollte das Kleingedruckte des Entsendungsvertrages sorgfältig geprüft werden. Wird die Altersvorsorge weitergezahlt? Wer erst im Ruhestand feststellt, dass die Betriebsrente auf Grund von Vertragsfehlern nicht gezahlt oder stark reduziert ausfällt, der wird sich ärgern. Die Weiterzahlung der Altersvorsorge während des Auslandsaufenthaltes sollte mit dem Arbeitgeber immer schriftlich festgehalten werden. Eine mündliche Zusage gilt hinterher selbst vor Gericht nicht. Selbst Führungskräfte mit langer Betriebszugehörigkeit tappen regelmäßig in diese Auslandsfalle.

Genau auf die Verträge achten!

Wer nicht schriftlich fixiert, dass seine Zeit im Ausland bei der Unverfallbarkeit der Betriebsrente angerechnet wird, der riskiert, dass die Betriebsrente gemindert oder im schlimmsten Fall sogar ganz entfällt, wenn zum Beispiel durch den Auslandsaufenthalt die Betriebszugehörigkeit in der deutschen Niederlassung zu kurz ausfällt. Für Arbeitnehmer, die im Ausland am Erfolg des Unternehmens mitgewirkt haben, ist das besonders bitter.

Wer ist tatsächlich Arbeitgeber?

Sehr oft endet bei einem Auslandsaufenthalt der eigentliche Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber und man geht einen neuen Arbeitsvertrag mit der ausländischen Firma ein – auch wenn diese zum Konzern gehört. Das ist vielen Arbeitnehmern nicht klar, wenn sie ins Ausland gehen. Belange der Altersvorsorge müssen dann neu verhandelt werden. Sie werden nicht automatisch übernommen. Möglich ist, dass der bisherige Vertrag zur Altersvorsorge nur ruht oder aber auch ganz aufgehoben wird. Das sollte in jedem Fall geprüft werden.

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