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Neue Informationspflicht zur Betriebsrente

Für die Altersvorsorge bringt das Jahr 2018 viele Neuerungen mit sich. Zum 01.01.2018 sind das Betriebsrentenstärkungsgesetz und die nationale Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie in Kraft getreten. Weitere Neuerungen werden durch die GroKo folgen. Kleine Punkte können da schnell übersehen werden, so gilt für die Betriebsrente ab 2018 auch eine neue Informationspflicht.

Für Arbeitnehmer ist es nun leichter, sich einen Überblick über die Anwartschaften zu verschaffen. Der Nachweis, dass ein sogenanntes berechtigtes Interesse besteht, muss nun nicht mehr erbracht werden. Insgesamt muss der Arbeitgeber auf Nachfrage mehr Informationen zur Verfügung stellen. Den Arbeitnehmer freut es, für den Arbeitgeber bedeutet das mehr Aufwand. Nun muss – wo dies bisher nicht ohnehin der Fall war – zumindest ein jährlicher Kontoauszug eingeführt werden, idealer Weise sogar ein Online-Portal, bei dem die Versicherten ihren Kontostand einsehen können. Unternehmen, die damit Neuland betreten, stehen vor einer großen Umstellung. Experten sind sich aber einig, dass alle – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – von dem Plus an Transparenz profitieren werden.

Der Blick in die Kristallkugel

Die Information über den gegenwärtigen Stand der erworbenen Altersvorsorge und – vielleicht sogar noch mehr – die voraussichtliche Betriebsrente bei Rentenbeginn sind natürlich wichtige Informationen für Arbeitnehmer. Durch diese Transparenz kann der Ruhestand entspannt geplant werden. Auch können so Versorgungslücken erkannt und durch zusätzliche Altersvorsorge – zum Beispiel in Form der betrieblichen Altersversorgung oder als private Altersvorsorge – geschlossen werden. Schließlich hat jeder einen Lebensstandard, den er auch im Ruhestand halten möchte.

Informationen werden 2018 konkreter

Es gibt bereits viele Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer umfänglich, zum Beispiel per Kontoauszug, informieren. Auch sie müssen ihre Informationen in 2018 noch weiter konkretisieren. So unter anderem bei Bausteinplänen, bei denen bisher für jeden geleisteten Beitrag ein Rentenbaustein ermittelt wurde. Hier reichte bisher eine Angabe zur bereits erdienten Anwartschaft. Nun muss mittels Hochrechnung auch die zukünftige Rentenhöhe ermittelt werden. Ein anderes Beispiel sind die klassischen Endgehalts- oder vergleichbare Leistungszusagen. Bisher reichte hier auch die Angabe der erreichbaren Anwartschaft. Mit den Änderungen in 2018 muss der Arbeitgeber aber auch darüber informieren, welche zeitratierlichen Kürzungen zum Tragen kommen, wenn ein Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis beendet bevor er in Rente geht.

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