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Newsletter Mai 2015 - aktuell und übersichtlich

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Newsletter Mai 2015 - aktuell und übersichtlich


Bewirtungsaufwendungen im eigenen Unternehmen

Wein bei Geschäftsbesprechungen

Es ist nicht unüblich, dass ein Geschäftsabschluss mit einem guten Essen oder einem guten Tropfen Wein durch die Geschäftspartner gefeiert wird. Soweit dieses Geschäftsessen in einer Gaststätte erfolgt, ist es allgemein bekannt, dass ein Bewirtungsbeleg mit der Auflistung der Teilnehmer und dem Anlass notwendig ist, um den Betriebsausgabenabzug zu 70 % zu gewährleisten.

Doch wie ist die Sachlage, wenn der kleine Umtrunk im eigenen Unternehmen, Geschäft oder Büro stattfindet? Darüber hatten in einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Münster die Richter zu entscheiden. Sie kamen zu dem Schluss, dass auch hier ein Bewirtungsbeleg notwendig ist. Eine Berücksichtigung der alkoholischen Getränke unter dem Gesichtspunkt der Aufmerksamkeiten und Nettigkeiten, wie Kaffee, Tee oder Gebäck, ist nach Ansicht der Finanzrichter nicht möglich. Zur Begründung verweisen die Richter darauf, dass die Bereitstellung von alkoholischen Getränken, im Gegensatz zu Kaffee und Tee, bereits ihrer Art nach außerhalb dessen liegt, was gewöhnlich bei geschäftlich veranlassten Besprechungen vom Gastgeber erwartet werden kann.

Somit ist auch die Gewährung von alkoholischen Getränken im eigenen Unternehmen eine Bewirtung, die den strengen Vorschriften genügen muss. Auch hier ist ein Bewirtungsbeleg mit der Benennung von Tag, Ort und Anlass der Bewirtung, den Namen der Teilnehmer und der Höhe der Aufwendungen in der Buchhaltung zu erfassen. Aufgrund des Fehlens eines Gaststättenbelegs muss der Unternehmer einen Eigenbeleg mit den vorgenannten Angaben erstellen. Nur so kann der Betriebsausgabenabzug zu 70 % steuerlich geltend gemacht werden. Die separate Verbuchung als Bewirtungsaufwendungen ist dabei ebenfalls notwendig.

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Grundsätze dieses Urteils auch auf andere Sachverhalte übertragen werden, sodass im Ergebnis auch die Darreichung von kleineren Snacks, wie belegte Brötchen, Kuchen oder Ähnliches, durch die Finanzbehörde als Bewirtung behandelt werden könnte mit der Folge, dass auch die strengeren Aufzeichnungspflichten und die Abzugsbeschränkungen zu beachten sind. Dies folgt daraus, dass nach dem neuen Reisekostenrecht auch ein kleiner Snack als Mahlzeit angesehen wird, für den die Verpflegungspauschale zu kürzen ist.

Tipp: Falls Sie alkoholhaltige Getränke, wie Wein, Bier oder Spirituosen für besondere Anlässe im Unternehmen vorrätig halten oder Snacks im Hause reichen, so sollten Sie besondere Listen zeitnah führen, in denen die Angaben zu Ort, Tag, Anlass und Teilnehmer, sowie Höhe der Aufwendungen, wie auf einem Bewirtungsbeleg, erfasst werden.

Automatisierter Kirchensteuerabzug auf Kapitalertragsteuer

Sperrvermerk kann bis 30. Juni 2015 gesetzt werden

Seit Beginn des Jahres 2015 wird nicht nur die Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer automatisch und anonymisiert, wie in den Vorjahren, an das Finanzamt abgeführt. Sondern auch die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer unterliegt ab sofort diesem automatisierten System.

Dabei soll nur für Steuerpflichtige, die einer Religionsgemeinschaft angehören, Kirchensteuer einbehalten und abgeführt werden. Zu diesem Zweck sind Banken, Versicherungen und andere Gesellschaften, die Kapitalerträge ausschütten, verpflichtet, jedes Jahr im Zeitraum September und Oktober eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen. Im Ergebnis der Anfrage werden in einer 6- stelligen Ziffernfolge die Religionsgemeinschaft und der anzuwendende Kirchensteuersatz übermittelt.

Doch nicht jeder Steuerpflichtige möchte, dass die Bank, die Versicherung oder die Kapitalgesellschaft (an der er beteiligt ist) seine Religionszugehörigkeit kennt. Für diesen Fall kann auf Antrag ein Sperrvermerk gesetzt werden.

Ist in der bundesweiten Datenbank des BZSt keine Konfession gespeichert, so wird bei der Anfrage eine Nullmeldung ausgestellt. Auch bei einem Sperrvermerk wird eine Nullmeldung an die anfragenden Institutionen (Bank, Kreditinstitut, Versicherung, etc.) weitergegeben. Jedoch erhält das Wohnsitz- Finanzamt des Kirchensteuerpflichtigen eine Mitteilung über den Abruf eines bestehenden Sperrvermerks durch Weitergabe von Name und Anschrift des abrufenden Instituts oder der abrufenden Gesellschaft, denn mit dem Sperrvermerk wird auch die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ausgelöst.

Der Widerspruch gegen den Datenabruf (Sperrvermerk) muss, soweit er nicht bereits in 2014 beantragt wurde, bis zum 30. Juni 2015 auf dem Vordruck „Erklärung zum Sperrvermerk § 51a EStG“ unter Angabe der persönlichen Steueridentifikationsnummer (IdNr.) schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift beantragt und per Post an das BZSt übermittelt werden. Der Vordruck steht im Internet unter www.formulare-bfinv.de zum Abruf bereit. Anträge, die nach dem 30. Juni 2015 beim BZSt eingehen, gelten erst ab 2016.

Tipp: Eine Erklärung zum Sperrvermerk sollte sorgsam überlegt werden. All denjenigen, die nicht kirchensteuerpflichtig sind oder deren Kapitalerträge unter dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR bzw. 1.602 EUR (bei Ehegatten oder Eingetragenen Lebenspartnerschaften) liegen, empfehlen wir, keinen Sperrvermerk zu beantragen. Sie ersparen sich damit unnötige Nachfragen des Finanzamtes und vermeiden die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, soweit nicht andere Gründe zur Abgabepflicht führen.

Vorsteuervergütung aus Nicht-EU-Ländern

Ausschlussfrist für Vergütungsantrag bis zum 30. Juni 2015

Die immer stärker werdende Globalisierung bringt es mit sich, dass deutsche Unternehmen nicht nur in Ländern der Europäischen Union tätig sind und dort Umsatzsteuer auf erworbene Lieferungen und Leistungen zahlen ohne dort selbst ansässig zu sein. Deutsche Unternehmen sind auch außerhalb der Europäischen Union aktiv, beziehen Waren oder Dienstleistungen und müssen auch dort Mehrwertsteuerbeträge zahlen.

Damit die Umsatzsteuer ein neutraler, durchlaufender Posten - auch über Ländergrenzen - für den Unternehmer bleibt, gibt es das Vorsteuervergütungsverfahren. Mit diesem Verfahren kann ein deutscher Unternehmer die im Ausland gezahlte Vorsteuer erstattet bekommen. Es gilt in den 28 Staaten der EU, aber auch in 50 weiteren Staaten außerhalb der EU. Zu den wichtigsten Staaten außerhalb der EU gehören, Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, die Schweiz, Kanada, Japan, die USA, Kuwait, Oman, Saudi Arabien sowie die Vereinigten Arabischen Emirate. Hier beruht die Vorsteuervergütung auf einem zwischenstaatlichen Abkommen auf Gegenseitigkeit. Keine Vereinbarung über eine Vorsteuer- vergütung besteht dagegen u. a. mit Brasilien, Indien, Mexiko, Russland, Ukraine und der Türkei.

Nicht nur in der Abkommensgrundlage unterscheiden sich die Vorsteuervergütungsverfahren für EU- Länder und Länder außerhalb der EU, den sogenannten Drittstaaten. Während für das Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU eine elektronische Beantragung mit einer Frist bis zum 30. September eines jeden Jahres vorgegeben ist, ist dies in den Drittstaaten nicht möglich. Hier ist bereits der Termin 30. Juni eines jeden Jahres als ausschließende Frist einzuhalten.

Die Anträge auf Erstattung der Vorsteuer in den Drittstaaten sind somit bis zum 30. Juni 2015 jeweils in dem Staat einzureichen, in dem die Umsatzsteuer gezahlt wurde. Die Anträge sind schriftlich auf dem Postweg an die jeweiligen Finanzbehörden zu stellen. Den formularmäßigen Anträgen sind die Originalrechnungen beizufügen. Für eine fristgerechte Versendung ist zu beachten, dass der Postweg auch per Luftpost bis zu 14 Tage beanspruchen kann.

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung ist jedoch nur zulässig, wenn der deutsche Unternehmer im anderen Land nicht wie ein inländischer Unternehmer registriert ist. Der Antrag kann auch nur für gezahlte Vorsteuerbeträge gestellt werden, wenn die Leistungen für das eigene Unternehmen in Anspruch genommen wurden und die Summe aller Vorsteuern in dem einzelnen Land mindestens 500 Euro beträgt.

Dabei sind Vorsteuererstattungen auf Kraftstoffe im Drittland von der Erstattung ausgeschlossen. Jedem einzelnen Antrag ist eine Unternehmerbescheinigung (Formular USt 1 TN) beizufügen. Die Unternehmerbescheinigung wird beim zuständigen deutschen Finanzamt durch den Unternehmer beantragt. Damit erfolgt der Nachweis, dass der Unternehmer in Deutschland für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist. Die Bescheinigung besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr.

Tipp: Haben Sie noch nicht Ihren Vorsteuervergütungsantrag für das Drittland erstellt, verpassen Sie den Termin 30. Juni 2015 nicht. Sprechen Sie uns kurzfristig an. Wir beraten Sie gern bei allen Fragen zum Vergütungsverfahren und beim Erstellen der Vergütungsanträge.

Erbschaftsteuer und Kontrollmitteilungen

Informationsaustausch zwischen den Finanzämtern

In Deutschland gibt es die verschiedensten Steuern. Deshalb sind die Aufgaben im Besteuerungsverfahren auf die einzelnen Finanzämter verteilt. So gibt es z. B. auf der einen Seite die Wohnsitz-Finanzämter, die für die Veranlagung zur Einkommensteuer verantwortlich sind. Und auf der anderen Seite gibt es die Erbschaftsteuer-Finanzämter. Wie der Name es sagt, sind diese Finanzämter für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer verantwortlich. Aber auch alle Schenkungen werden hier steuerlich bearbeitet.

Durch den Gesetzgeber sind Notare, Kredit- und Versicherungsinstitute verpflichtet im Rahmen einer Erbschaft nicht nur den Vermögenswechsel zwischen dem Erblasser und dem Erben zu begleiten und durchzuführen, sondern auch unaufgefordert eine Mitteilung an das zuständige Erbschaftsteuer- Finanzamt zu übersenden.

Auf dieser Grundlage erhalten die Finanzbehörden Kenntnis von Sachverhalten, die auch von Interesse bei der Veranlagung zur Einkommensteuer sein können. Ob und inwieweit das Wohnsitz-Finanzamt bereits alle wichtigen Sachverhalte kennt und der Besteuerung unterworfen hat, darüber hat das Erbschaftsteuer-Finanzamt keine Kenntnis. Aus diesem Grund werden zwischen den Finanzämtern Kontrollmitteilungen ausgetauscht.

Aktuell haben sich die Finanzbehörden darauf verständigt, dass die Erbschaftsteuer-Finanzämter Kontrollmitteilungen an das Wohnsitz-Finanzamt des Verstorbenen schreiben, wenn der Erblasser Vermögenswerte nach Abzug von Erblasserschulden, jedoch inklusive Zugewinnausgleichsansprüchen von mehr als 250.000 EUR hinterläßt. Das Wohnsitzfinanzamt des Erben erhält ebenfalls eine Kontrollmitteilung, wenn der Anteil am hinterlassenen Vermögen mehr als 250.000 EUR beträgt. Die Erstellung der Kontrollmitteilungen erfolgt unabhängig von der Höhe einer Erbschaftsteuerzahlung.

Darüber hinaus haben die Erbschaftsteuer-Finanzämter jederzeit auch die Möglichkeit, aus anderen Anlässen Kontrollmitteilungen zu erstellen.

Die verpflichtende Unterrichtung der Finanzbehörde und die Weitergabe der Informationen durch Kontrollmitteilungen innerhalb der Finanzbehörden gilt auch für andere Sachverhalte, wie Grundstücksgeschäfte, Schenkungen etc.


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