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Hausbau ohne Trauschein – Das gibt es zu beachten!

Blog-Eintrag -

Hausbau ohne Trauschein – Das gibt es zu beachten!

Erst die Hochzeit, dann Kinder, Haus und Baum pflanzen – dieser traditionelle Lebensweg wird nur noch von wenigen Paaren eingehalten. Häufig sind die Kinder schon vor der Ehe unterwegs und ein Haus bauen viele junge Paare unabhängig vom Datum Ihrer Hochzeit. Natürlich ist es romantisch, wenn beide Seiten auch ohne Eheversprechen in ihre Liebe vertrauen. Beim Hausbau ohne Trauschein sollte jedoch einiges beachtet werden.

Verheiratete Paare genießen nicht nur gewisse Vergünstigungen, sondern es gibt vor allem auch rechtliche Regelungen für den Fall, dass es sich doch nicht um die Liebe für´s Leben handelt. Auch wenn man ungern darüber nachdenkt – gerade als unverheiratetes Paar sollte man Absprachen treffen für den Fall einer Trennung. Nur so kann ein Rosenkrieg um das gemeinsam gebaute Haus vermieden werden. Auch Regelungen für den Fall, dass einer der Partner verstirbt, sollten getroffen werden, um bei einem solchen Schicksalsschlag zusätzliche Probleme zu vermeiden.

Tipp 1: Klären Sie, wie Sie den Hausbau finanzieren wollen

Wer als unverheiratetes Paar gemeinsam ein Haus baut, sollte klären, wie die Baufinanzierung gestaltet wird. Am einfachsten ist es natürlich, wenn jeder einen Kredit für das gemeinsame Haus aufnimmt. Leider sind nur wenige Banken zu Sonderregelungen bereit und fordern, dass bei höheren Kreditbeträgen zwei Schuldner voll haften. Das bedeutet jedoch, dass im Fall einer Trennung ein Partner alleine die Finanzierung übernehmen muss. Deshalb ist es wichtig untereinander zu klären, wer welchen Anteil des Darlehens übernimmt und wer zu welchem Anteil für die Rückzahlung haftet.

Außerdem sollten Sie die jeweiligen Investitionen festzuhalten, die jeder für das gemeinsame Haus getätigt hat, also zum Beispiel den jeweiligen Anteil an eingebrachten Eigenkapital. Nur so ist sichergestellt, dass nicht einer alles alleine schultert und im Fall einer Trennung auf den Kosten sitzen bleibt. Auch wenn sich beide doch noch für eine Hochzeit entscheiden, ist eine solche Dokumentation wichtig. Denn im Fall einer Scheidung zählt nur das während der Ehe gemeinsam erworbene Vermögen bei der Feststellung des sogenannten Vermögenszuwachses.

Tipp 2: Klären Sie die Eigentumsverhältnisse untereinander

Sorgen Sie für klare Eigentumsverhältnisse durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch. Entweder wird der Partner Miteigentümer oder erhält ein Vorkaufsrecht. Es besteht die Möglichkeit ein Wohnrecht einzuräumen oder es kann eine Anteilsquote vereinbart werden, die sich nach dem Finanzierungsbetrag richtetet, den jeder einbringt.

Natürlich möchten Sie gemeinsam in Ihrem Traumhaus alt werden, doch um auf Nummer sicher zu gehen, sollten sich unverheiratete Paar einigen, was im Fall einer Trennung mit dem gemeinsamen Haus passieren soll. Welcher Partner darf im Haus bleiben? Wie soll der andere entschädigt werden? Wird das gemeinsame Haus dann verkauft? Wer alle diese Fragen rechtzeitig klärt, spart sich viel Streit im Ernstfall.

Denken Sie auch daran, dass Sie als unverheiratetes Paar nicht dem gesetzlichen Erberecht unterliegen, dass heißt die gesetzlichen Erben wie Kinder, Eltern oder Verwandte haben Anspruch auf das Haus. Sollte Ihr Lebenspartner versterben, riskieren Sie ohne eine klare Eigentumsregelung einen Streit mit den gesetzlichen Erben oder verlieren sogar den Anspruch auf das Haus.

Tipp 3: Halten Sie alle Regelungen vertraglich fest

Alle Regelungen, die Sie gemeinsam mit Ihren Lebenspartner in Bezug auf Ihren Hausbau treffen, sollten Sie nicht nur schriftlich, sondern vertraglich festhalten. Sie können zum Beispiel einen privatrechtlichen Vertrag schließen. Dieser funktioniert ähnlich wie ein klassischer Ehevertrag.

Eine andere Möglichkeit ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese ist an das Bürgerliche Gesetzbuch gebunden – sprich, wenn Sie eine Regelung nicht im Vertrag exakt formuliert haben, gilt die gesetzliche Regelung. So sind zum Beispiel beide Partner einer GbR zu 50 Prozent am gemeinsam gebauten Haus beteiligt ohne, dass dies im Grundbuch festgehalten werden muss. Die Gründung einer GbR bietet viele Möglichkeiten, hat jedoch den Nachteil, dass sie relativ aufwendig ist und zum Beispiel eine Buchführungspflicht besteht.

Ob privatrechtlicher Vertrag oder GbR – beides muss vom Notar beglaubigt werden. Der Notar berät Sie auch bei der Gestaltung des jeweiligen Vertrages.

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