Pressemitteilung -

AKH-H erreicht BGH Beschluss: Anleger geschlossener Fonds müssen über Verflechtungen der Beteiligung aufgeklärt werden

Der Bundesgerichtshofes (BGH) hat mit Beschluss vom 18. Februar 2020 (XI ZR 196/19) bestätigt, dass wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einer Fondsgesellschaft, den beherrschenden Gesellschaftern und der Treuhandgesellschaft aufklärungspflichtig sind. Eine mangelnde Aufklärung über personelle und gesellschaftliche Verflechtungen stellt damit ein erhebliches Haftungsrisiko für Anlagenberater und Vermittler dar und kann einen Haftungsanspruch gegenüber dem Anleger begründen. Den Beschluss hat die Esslinger Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann für einen Anleger erstritten, der Beteiligungen an drei verschiedenen geschlossenen Schiffsfonds gezeichnet hatte. 

„Diese Entscheidung erweitert den Pflichtenkanon des Anlageberaters bei der Beratung über einen geschlossenen Fonds erheblich. Denn das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass neben dem Prospekt auch der Berater über die personellen und gesellschaftlichen Verflechtungen der beteiligten Unternehmen aufklären muss. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes markiert einen weiteren Meilenstein im Anlegerrecht“, sagt Ioannis Gavanidis, Rechtsanwalt in der Kanzlei AKH-H.

Der Sachverhalt zum Fall

Geklagt hatte ein Anleger mit Beteiligungen an den geschlossenen Schiffsfonds MCE Erste Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, FHH Fonds Nr. 39 MS „ANDINO“ GmbH & Co. KG und FHH Fonds Nr. 39 MS „ALGARROBO“ GmbH & Co. KG. Er sah sich von einem Anlageberater der Volksbank Raiffeisenbank Oberbayern Südost eG nicht korrekt aufgeklärt und verlangte Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und damit die Rückabwicklung der Beteiligungen.
Die Klage wurde in der ersten Instanz vor dem Landgericht Traunstein abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgerichts München das Endurteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und die geltend gemachten Ansprüche dem Kläger in weiten Teilen zugesprochen. Die Volksbank Raiffeisenbank Oberbayern Südost eG wurde unter anderem zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligungen des Klägers an der MCE Erste Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, der FHH Fonds Nr. 39 MS „ANDINO“ GmbH & Co. KG und FHH Fonds Nr. 39 MS „ALGARROBO“ GmbH & Co. KG verurteilt. Die Bank wurde auch dazu verpflichtet, den Kläger von wirtschaftlichen Nachteilen sowie erhaltener Ausschüttungen freizustellen.

Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass der Kläger von den Anlageberater der Volksbank Raiffeisenbank Oberbayern Südost eG zu den beiden FHH Fondsbeteiligungen nicht objektgerecht beraten wurde. Bei der Beratung wurde der Kläger durch den Berater nicht über aufklärungspflichtige personelle und gesellschaftliche Verflechtungen, die bei den drei Schiffsfondsbeteiligungen vorhanden sind, aufgeklärt. Denn die Beratung fand lediglich anhand einer jeweiligen löchrigen „Checkliste“ statt, in der die jeweiligen Verflechtungen nicht enthalten sind. Auch wurden die Verflechtungen durch die Berater der Beklagten nicht speziell erwähnt.

BGH stärkt Anlegerrechte

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nun in seinem Beschluss zwar das Berufungsurteil des OLG München wegen eines Formfehlers aufgehoben – die Berater der Beklagten hätten insbesondere zu dem Thema Aufklärung über Verflechtungen vernommen werden müssen. Allerdings hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unsere Rechtsauffassung dahingehend bestätigt, dass wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einer Fondsgesellschaft, den beherrschenden Gesellschaftern und der Treuhandgesellschaft aufklärungspflichtig sind. Die zu einer Kapitalanlage beratende Bank ist aufgrund eines ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, den Anleger über wesentliche Verflechtungen der empfohlenen Beteiligung aufzuklären.

Eine Hinweispflicht besteht für die beratende Bank deshalb, weil derartige Verflechtungen die Gefahr einer Interessenskollision auch zum Nachteil der im Rahmen einer Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter begründen. Denn genau diese kapitalmäßigen oder personellen Verflechtungen einer Treuhandkommanditistin können eine Interessenkollision zum Nachteil der Anleger erzeugen. Ein Anleger darf daher erwarten, dass er über diese Gegebenheit aufgeklärt wird, damit er drohende Gefährdungen seiner Interessen erkennen und in Kenntnis dieses Risikos seine Entscheidung treffen kann.

Ebenso hat der BGH in seinem Beschluss bestätigt, dass bei den Beteiligungen an den genannten Schiffsfonds wesentliche personelle und gesellschaftliche Verflechtungen vorliegen, die sich „einer wirtschaftlichen Kontrolle aller beteiligten Gesellschaften“ nähern. 

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